Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde § 43 SGB VI um einen Absatz 7 erweitert. Erwerbsgeminderte sollen weitgehender als bisher bei einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden. Bezieher einer EM-Rente haben seit dem 01.01.2024 die Möglichkeit zu erproben, ob eine Erwerbstätigkeit oberhalb des bisher festgestellten Leistungsvermögens wieder möglich ist ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden.
Die Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI- Schutzvorschrift für Erwerbsgeminderte mit Rentenanspruch.
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Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI: Welche EM-Renten erfasst die Arbeitserprobung
Die Arbeitserprobung nach 43 Absatz 7 Sozialgesetzbuch Nummer VI gilt für die:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus med. Gründen
- Renten wegen voller Erwerbsminderung aus med. Gründen
- volle Erwerbsminderungsrente aus arbeitsmarktbedingten Gründen
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 302a, 302b SGB VI.
Bezieher einer Arbeitsmarktrente und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht der Wiedereingliederungsgedanke stark im Vordergrund, da sie noch ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden haben.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI = Wiedereingliederungsgedanke!!!
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EM-Rentner die im Jahr 2023 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, die sich nach dem 31.12.2023 fortführen, können sich auch auf den § 43 Abs. 7 SGB VI als Arbeitserprobung berufen.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI: Zeitraum der Erprobung
Im § 43 Abs.7 SGB VI steht der Teilsatz “ von regelmäßig 6 Monaten“ ist der Anspruch auf die gewährte Rente bei Arbeitserprobung gesichert.
Was bedeutet regelmäßig im Sinne des § 43 Absatz 7 SGB VI: Regelmäßig bedeutet zum einem, dass die Rentenverwaltung im Sinne der Ermessensausübung wie an eine Soll-Vorschrift gebunden ist. Damit klar ist, ob der Versicherte auch wirklich wieder in das Erwerbsleben vollständig oder teilweise zurückkehren kann, muss aus sozialmedizinischer Sicht ein längerer Zeitraum einer Erprobung vorliegen. Dies ist in der Regel ein Zeitraum von 6 Monaten.
Verlängerung des 6 Monatszeitraumes? Von diesem Zeitraum 6 Monate kann zu Gunsten des EM-Rentners der eine Erprobung durchführt, verlängert abgewichen werden, weil zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Arbeitserprobung stattfindet, sich der Aufgabenbereich ändert oder es einen Krankheitsverlauf mit positiver Grundtendenz gibt.
EM-Rentenspezi Weise empfiehlt: EM-Rentner die eine Arbeitserprobung durchführen wollen, um zu Testen, ob sie wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren können, sollten sich vor Beginn dieser Erprobung mit ihrem Arzt- Facharzt beratschlagen. Dieser sollte dann auch schriftlich Auskunft über die Länge der Erprobungsdauer geben, die er empfiehlt. Gerade bei Menschen die lange Zeit erkrankt waren, macht eine solche Vorgehensweise Sinn. Diese Empfehlung sollte aber nur eine Prognose sein und die Dauer der Erprobung nicht statisch festlegen, weil diese Festlegung auch zum Nachteil des Versicherten ausgelegt werden kann!
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Der Regelzeitraum von 6 Kalendermonaten ( ist kein statischer Zeitraum) kann in anderen Fällen auch verkürzt werden. In atypischen Fällen kann eine Verkürzung bei Vorliegen entsprechender Gründe möglich sein.
Verkürzung des 6 Monatszeitraumes! Atypische Fälle sind:
- wenn Versicherte selbst eine Verkürzung des Zeitraumes von sich aus ausdrücklich bestimmen oder
- wenn die befristete EM-Rente ausläuft, bevor der 6 Monatszeitraum abgelaufen ist (Befristung der EM-Rente endet vor 6 Regelzeitraum), denn bei einer befristeten EM-Rente endet die Rente grundsätzlich mit Ende der Befristung und dies kann eben auch vor dem Tag sein, in dem der 6 Monatsregelzeitraum endet.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI: Kein Antrag für die Arbeitserprobung notwendig
Der EM-Rentner muss für die Arbeitserprobung keinen gesonderten Antrag stellen. Dies ist nach dem Wortlaut des neuen § 43 Absatz 7 SGB VI nicht notwendig. Auch die Gesetzesbegründung zum oben genannten Gesetz sieht dies nicht vor.
Es gibt auch keine Anzeigepflicht für die Beginn einer solchen Erprobung.
Die Rentenversicherung muss daher bei jeder Arbeitsaufnahme prüfen- auch ohne vorherige Ankündigung prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 SGb VI vorliegen oder nicht.
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Fall Rente wegen voller Erwerbsminderung und Beginn Minijob
Hier liegt kein Fall der Arbeitserprobung vor, weil die Aufnahme des Minijobs bei Rente wegen voller Erwerbsminderung sich im Rahmen der gesetzlichen Stundenvorgaben nach dem § 43 Absatz 2 SGB VI bewegt. Dennoch muss die Rentenversicherung den Beginn des Minijobs im Lichte der Arbeitserprobung erst einmal prüfen.
Fall Rente wegen voller Erwerbsminderung und Beginn Job mit 5 Stunden pro Tag
Hier liegt ein Fall der Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI vor, weil die 5 Stunden Arbeitszeit pro Tag von den Regelungen der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 2 SGB VI abweichen. In dieser Konstellation darf die Rentenversicherung wegen der Arbeitserprobung im Regelzeitraum 6 Monate die volle EM-Rente nicht aberkennen.
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Fall Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Beginn Job mit 6,5 Stunden pro Tag
Es liegt ein Fall der Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI vor, weil die 6,5 Stunden Arbeitszeit pro Tag von den Regelungen der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 1 SGB VI abweichen. In dieser Konstellation darf die Rentenversicherung wegen der Arbeitserprobung im Regelzeitraum 6 Monate die teilweise EM-Rente nicht aberkennen.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI: mehrere Arbeitserprobungen möglich
Musste der EM-Rentner die Arbeitserprobung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, können weitere Erprobungen in Betracht kommen. Die Rentenversicherung sieht folgende Indizien für das Scheitern der Arbeitserprobung an:
- häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten als Arbeitsunfähigkeitszeiten während der Erprobung,
- ärztliche Bescheinigung des Scheiterns aus gesundheitlichen Gründen oder
- Bescheinigung durch den Arbeitgeber.
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§ 43 Absatz 7 SGB VI begrenzt die Arbeitserprobung nicht auf einen einmaligen Vorgang. Muss die Erprobung krankheitsbedingt abgebrochen werden, so kann zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Erprobung stattfinden, dann wieder mit 6 Monate Regelzeitraum. Die 6 Monate Regelzeitraum werden in diesen Fällen auch nicht mit anderen vorher absolvierten Arbeitserprobungstagen-Monaten zusammengezählt, wenn diese erfolglos abgebrochen waren.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI: Verbot Prognose Leistungsfähigkeit während Arbeitserprobung
Sollte der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die unter § 43 Absatz 7 SGB VI fällt, darf die Rentenversicherung keine Prognose treffen, ob die in der Arbeitserprobung ausgeübte Tätigkeit dem Leistungsvermögen des EM-Rentners entspricht. Und sie darf auch nicht darüber entscheiden, ob eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt damit erreicht werden kann.
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Vorsicht Falle: Arbeitserprobung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe (Rehamaßnahme) am Arbeitsleben! Denn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 SGB VI sind nur machbar, wenn es eine positive Wiederherstellungsprognose der Erwerbsfähigkeit gibt.
Die Rentenversicherung darf nicht § 43 Absatz 7 SGB VI dadurch umgehen, in dem sie wegen der aufgenommen Tätigkeit im Regelzeitraum des § 43 Absatz 7 SGB VI einfach eine Teilhabeleistung nach § 10 SGB VI anordnet, weil sie von einer günstigen Prognose zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des EM-Rentenbeziehers ausgeht. Die Anordnung der Teilhabe-Reha-Maßnahme wäre dann aus unserer Sicht eine Umgehung des Schutzzweckes des § 43 Absatz 7 SGB VI.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI- Hinzuverdienst muss berücksichtigt werden
Hinzuverdienst neben der EM-Rente ist grundsätzlich nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Eine Anrechnung des Hinzuverdienstes erfolgt immer dann, wenn dieser die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGb VI für die jeweilige Art der EM-Rente überschreitet. Etwas anderes gilt auch nicht für die Arbeitserprobung. Hinzuverdienst ist im Rahmen der Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI nach den Regelungen des § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
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Sollte bei der Anrechnung der Hinzuverdienstes zum Beispiel bei einer Arbeitsmarktrente es dazuführen, dass diese nach Anrechnung des Hinzuverdienstes der Höhe nach niedriger ausfällt, als die ihr zu Grunde liegende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, so ist grundsätzlich nach § 89 SGB VI die höhere teilweise EM-Rente zu leisten.
Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI: Abschließendes
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich bis zum Ende der Arbeitserprobung weiterzuzahlen. Aber nur dann, wenn allein die Aufnahme der Beschäftigung der Grund für den Wegfall des Rentenanspruchs ist. Die Sonderregelung des § 100 Absatz 3 SGB VI gilt für den Fall des § 43 Absatz 7 SGB VI nicht. Ist hingegen die Arbeitserprobung erfolgreich, so entfällt der Rentenanspruch auf die EM-Rente frühestens erst mit dem Ende der Arbeitserprobung. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rente zu entziehen, aber nur mit einem entsprechenden Bescheid nach vorheriger Anhörung.
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