Betriebsrente ist bei Altersteilrente in Gefahr
Wer heute nach der neuen Regelungen der Flexirente im Ruhesstand weiterarbeitet und eine Betriebsrente bezieht, kann eine Menge Ärger bekommen. Nämlich dann, wenn in der Satzung zur Betriebsrente der Bezug dieser Rente für den Fall ausgeschlossen ist, wenn der Rentenbezieher eine Teilrente wegen Alters bezieht. Wir klären auf, um was es im Detail geht.
Die Betriebsrente ist bei Altersteilrente in Gefahr, wenn der Versicherte Hinzuverdienst bei der Altersrente oder der EM-Rente hat, der eine Teilrente auslöst! Dann kann die Betriebsrente ganz oder nur noch teilweise ausgezahlt werden.
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Betriebsrente ist bei Altersteilrente in Gefahr: Betriebsrente was ist das?
Die Betriebsrente ist die 2. Säule der Rentenvorsorge im Alter. Es gibt die klassische Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz mit verschiedenen Durchführungswegen. So zum Beispiel die Entgeltumwandlung mit Direktversicherung oder die Pensionszusage durch den Arbeitgeber. Diese Art der Betriebsrente ist durch ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer definiert. Ansprüche aus der Betriebsrente in diesem Sinne werden bei Streit vor dem Arbeitsgericht ausgefochten. Eine zweite Seite der sogenannten Betriebsrente sind die Renten der öffentlichen Arbeitgeber im Sinne der VBL oder verschiedenen Versorgungssysteme der Länder und der Kommunen. Zum Beispiel die Versorgungsrente der Zusatzversorgungskasse, der Gemeinden oder Zusatzkassen der kirchlichen Arbeitgeber.
Betriebsrente ist bei Altersteilrente in Gefahr: Teilrente bei Hinzuverdienst
Das Problem haben wir oben im Text kurz angerissen. Hier nochmals etwas ausführlicher. Wenn also der Ruheständler, der eine vorgezogene Altersrente bezieht und nebenbei über 6.300 € Jahreseinkommen neben der Rente dazuverdient, bekommt er seine Altersrente als Teilrente ausgezahlt. Der über den anrechnungsfreien Hinzuverdienst von 6.300 € jährlich liegende Mehrverdienst wird zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet.
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Die volle Altersrente wird als Teilrente gezahlt. Bis maximal zur Regelaltersgrenze. Bezieht der Versicherte dann noch eine Betriebsrente, kann es in solchen Fällen sein, dass die Betriebsrente dann nicht mehr zur Auszahlung kommt, wenn die Altersrente als Teilrente gezahlt wird. In einigen Versorgungsvorschriften der Betriebsrenten (Satzungen und Versorgungsordnungen) ist der Bezug einer Betriebsrente an eine Altersvollrente gebunden.
Nicht verwechseln!
Die Betriebsrente wird grundsätzlich nicht an die Altersrente angerechnet, da diese kein anrechenbares Einkommen nach § 34 SGB VI darstellt. Hier geht es um den umgekehrten Fall!
Betriebsrente ist bei Altersteilrente in Gefahr: Beispiel in der VBL-Satzung
So steht in § 33 der VBL Satzung geschrieben, dass es die VBL-Rente nur bei Bezug einer Altersvollrente oder bei voller oder teilweiser EM-Rente gibt. Wird die Altersrente nach Eintritt des Versicherungsfalles unter Bezugnahme auf § 33 VBL-Satzung als Teilrente gezahlt, wird die VBL-Rente nur als Teilrente im entsprechenden Anteil gezahlt. So steht es im § 41 Absatz 1 Satz 3 VBL-Satzung geschrieben. Eine ähnliche Regelung haben wir in der VBL in § 41 Absatz 2 der Satzung bei Bezug einer EM-Rente und Hinzuverdienst gefunden.
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In der Versorgungsordnung der Zusatzversorgungskasse der Kommunen des Landes Sachsen ist in § 39 eine ähnliche Vorschrift niedergelegt, die bei einer Altersteilrente nur die Zahlung einer Teil-Betriebsrente vorsieht. Erlischt der Anspruch der Altersrente wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes bei dem Hinzuverdienstdeckel, ruht die Betriebsrente. Der nichtgezahlte Anteil der Betriebsrente wird später bei Zahlung der vollen Altersrente nicht nachgezahlt. Dies gilt auch beim vollen Ruhen der Betriebsrente.
In anderen Versorgungsordnungen zur Betriebsrente kann sogar der volle Ausschluss der Betriebsrente bei Bezug der Teilaltersrente geregelt sein.
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Fazit
Bei der Planung der Altersrente und dem Arbeiten im Alter sollte genau hingeschaut werden. Nicht das es dann zu einer bösen Überraschung kommt. Schlimmstenfalls kann der Versorgungsträger die zu viel gezahlte Betriebsrente zurückfordern oder mit den bestehenden Ansprüchen verrechnen.Diese Regelungen gelten im Allgemeinen bis zum Regelaltersrenteneintritt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Regel, dass die gesetzliche Rente nicht mehr wegen Hinzuverdienst gekürzt werden kann. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de prüfen und rechnen für Sie, damit Sie ohne Sorgen und den richtigen Entscheidungen in Ihre verdiente Rente gehen können.
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