BSG bestätigt Beitragspflicht wegen Zahlung Betriebsrente
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de hatten am 07.07.2020 von einem Gerichtsverfahren beim Bundessozialgericht berichtet. In einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 hatte das BSG über die Frage zu entscheiden, ob auf eine Betriebsrente als Einmalzahlung wegen einer Direktversicherung Beiträge durch die gesetzliche Krankenkasse erhoben werden dürfen. Hier zum Nachlesen! Der Terminsbericht durch das Bundessozialgericht kam am 13.07.2020. Nunmehr wissen wir, wie das höchste deutsche Sozialgericht entschieden hat. Wir berichten in diesem Beitrag über die Entscheidung.
Das BSG bestätigt Beitragspflicht wegen Zahlung Betriebsrente aus einer Direktversicherung (Lebensversicherung)! Damit reiht sich das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.07.2020, Aktenzeichen: B 12 KR 1/19 R.
Die Zahlung der vollen Krankenkassenbeiträge aus Anlass einer Betriebsrente war und ist Thema vieler gerichtlicher Entscheidungen. Vieles wurde höchstrichterlich entschieden. Zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in der Betriebsrente eingeführt, der die Beitragspflicht finanziell entschärfen soll. Dennoch wird weiter munter gerichtlich gefochten. Am 08.07.2020 hat das Bundessozialgericht erneut entschieden. Der Kläger, ein Betriebsrentner, hat das Revisionsverfahren verloren. Es ging wieder um die Betriebsrentenzahlung als Kapitalleistung aus einer Direktversicherung.
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BSG bestätigt Beitragspflicht wegen Zahlung Betriebsrente: Sachverhalt
Der Kläger, 1950 geboren, war angestellt in Altersteilzeit. Er ist als gesetzlicher Rentner in die KVdR bei der TK versicherungspflichtig. Ebenso bei der Pflegeversicherung der TK. Er bekam im Juli 2011 eine Direktversicherung in Höhe von rund 58.400€ ausgezahlt. Versicherungsnehmerin war sein früherer Arbeitgeber. Die TK setzte die Beitragspflicht auf 1/120 aus 58400€ für 10 Jahre fest. Gegen die Beitragsfestsetzung legte der Kläger zuerst Widerspruch und dann Klage ein. Seine Berufung vor dem Landessozialgericht gegen das klageabweisende Urteil war erfolglos. Die vom Kläger beim Bundessozialgericht eingereichte Revision wurde am 08.07.2020 abgewiesen. Der Kläger hat verloren.
Im wesentlichen rügte der Kläger folgendes:
- die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landessozialgericht,
- eine Verletzung sachlichen Rechts aus §§ 237, 229 Absatz 1 Nr.5 SGB V,
- einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
Der Kläger hatte im Revisionsververfahren vor dem BSG vorgetragen, dass er die Betriebsrente aus Mehrarbeit finanziert habe. Die Betriebsrente habe eine Überbrückungsfunktion und diene dem Übergang in den Altersruhestand. Eine Altersversorgung scheidet deshalb aus, weil er die Rentenleistung noch vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erhalten habe, er war noch nicht im Ruhestand. Der Kläger fühlt sich wegen der Beitragserhebung ungerecht behandelt, im Vergleich zu denjenigen Betriebsrentnerinnen und Rentnern, die aus einem ausländischen Betriebsrentensystem nur mit dem halben Beitragssatz verbeitragt werden.
BSG bestätigt Beitragspflicht wegen Zahlung Betriebsrente: BSG entscheidet zu Gunsten der TK
Der Kläger hatte beim BSG keinen Erfolg. Die TK hat zur Recht die Beiträge auf die Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung erhoben. Sie muss dem Kläger ab dem 01.08.2011 keine Beiträge zurückerstatten. Die Einmalauszahlung ist nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr.5 und Satz 3 SGB V eine nicht regelmäßig wiederkehrende Rentenleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung. Eine spezielle Versorgungszusage über die Direktversicherung hinaus, erfordert das Betriebsrentenrecht nicht.
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Die Auszahlung der Lebensversicherung aus der Direktversicherung diente dem Kläger als Altersversorgung. Auch wenn er noch beim Arbeitgeber beschäftigt war. Er war zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Altersteilzeit Ruhensphase und deshalb schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Auszahlung der Kapitalleistung hatte deshalb keine Überbrückungsfunktion. Die Lebensversicherung war nicht zeitlich befristet und schon zur Auszahlung fällig, weil dieser Zeitpunkt als Beginn des Ruhestandes bezeichnet werden konnte. Unerheblich ist nach Ansicht der Kasseler Richter, dass die Direktversicherung aus Mehrarbeit des Klägers finanziert wurde. Dies ändert den rechtlichen Charakter als betriebliche Altersversorgung nicht. Die Beitragspflicht verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Es besteht keine Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers, weil die Betriebsrenten aus dem Ausland nur mit dem halben Beitragssatz berechnet werden.
Die Betriebsrente des Klägers ist in die Vergleichsgruppe der inländischen Betriebsrenten zuzuordnen und wird deshalb innerhalb dieser Gruppe gleichbehandelt. Ausländische Betriebsrenten werden innerhalb ihrer Vergleichgruppe ebenfalls gleichbehandelt. Das die Riesterrente beitragsrechtlich bessergestellt ist (01.01.2018) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die BSG-Richter des 12. Senats.
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Fazit!
Das Urteil des BSG vom 08.07.2020 bestätigt letztlich schon eine Reihe anderer Urteile zum Thema Beitragspflicht aus einer Betriebsrente. Das es für den Kläger nicht gut aussehen würde, hatten wir in unserem Beitrag vom 07.07.2020 vermutet. Nun besteht Gewissheit. Die Beitragserhebung durch die TK war rechtmäßig. Ob die Einführung des Freibetrages in der Betriebsrente die vielen hunderttausend Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner beruhigen wird, ist offen. Sie fühlen sich durch die volle Beitragspflicht auf die Betriebsrente durch die gesetzlichen Krankenkassen betrogen. Wir warten die Entwicklungen ab.
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