Endet mein Arbeitsvertrag, wenn ich vorzeitig in Rente gehe
Eine Frage, die viele Versicherte und zukünftige Rentnerinnen und Rentner bewegt. Sie wollen wegen der neuen Hinzuverdienstgrenze vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen und noch weiter arbeiten. Doppeltes Einkommen haben. Ein Grund die Rente in Anspruch zu nehmen, der im Jahr 2021 für viele Menschen reizvoll erscheint. Was passiert aber mit meinem Arbeitsverhältnis, wenn ich vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nehme. Endet es automatisch? Was ist, wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag steht? Ist diese wirksam? Alles Fragen aus einem Beratungsauftrag, die wir beantwortet haben!
Endet mein Arbeitsvertrag, wenn ich vorzeitig in Rente gehe?
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Endet mein Arbeitsvertrag, wenn ich vorzeitig in Rente gehe: Sachverhalt der Beratung
Ich will aufgrund der Corona-Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2021 = 9 Monate vor meiner Regelaltersgrenze (01.03.2022) meine Rente beantragen. Es soll die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte sein!
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes geschrieben:
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die gesetzliche Regelarbeitsgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht hat, oder in dem der Arbeitnehmer eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht“.
Meine Frage: Wenn ich meine Rente ab dem 01.05.2020 bekomme muss mich oder darf mich mein Arbeitsgeber bis 01.03.2022 beschäftigen.
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Endet mein Arbeitsvertrag, wenn ich vorzeitig in Rente gehe: Antwort
Die Antwort auf die Frage, ob unser Mandant befürchten muss, ob er mit Beginn seiner Altersrente ab dem Jahr 2021 seinen Job verliert, findet sich in § 41 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.
Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.
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Die von unserem Mandanten in Spiel gebrachte Klausel aus dem Arbeitsvertrag V lässt das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beenden, wenn es um den vorgezogenen Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze geht.
Nach § 41 SGB Satz 2 VI ist eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag die das Ende des AV ohne Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze so auszulegen, dass dieser Beendigungsgrund mit Erreichen der Regelaltersgrenze als vereinbart gilt.
Eine Ausnahme von der Regel gibt es!
Wenn der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag drei 3 Jahre vor der Regelaltersgrenze vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis bei Beginn einer vorgezogene Altersrente enden soll, so wäre diese Klausel nach § 41 Satz 2 SGB VI wirksam.
Keine Ende des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Regelaltersrente, wenn es im Arbeitsvertrag nicht aussrücklich vereinbart ist
Nach gängiger Rechtslage endet Ihr Arbeitsverhältnis automatisch, mit Ende des Monats in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Aber nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist. Ein generelles Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze ist gesetzlich nicht möglich. Für diesen Fall gilt, wer aufhören möchte mit arbeiten, muss kündigen! Schriftlich wohlgemerkt.
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Endet mein Arbeitsvertrag, wenn ich vorzeitig in Rente gehe
Grundsätzlich endet ein Arbeitsverhältnis nicht bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente, schon gar nicht wenn es im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich nach den Vorschriften des § 41 Satz 2 SGB VI vereinbart ist. Nur wenn im Arbeitsvertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart ist, bedarf es in diesem Fall keiner Kündigung! Ansonstemn heisst es für beide Vertragsparteien: kündigen!
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