Hochschulzeiten DDR sind keine Pflichtbeitragszeiten
Die Rente zu berechnen ist nicht einfach. Sicher, die monatliche Altersrente nach der Rentenformel des § 64 Sozialgesetzbuch Nr.10 auszurechnen, ist relativ einfach. Aber darum geht es gar nicht. Denn die Rentenberechnung einer Altersrente fängt ganz woanders an. Nämlich bei der Berechnung der Entgeltpunkte, als ein Teil der Faktoren der Rentenformel. Dies wird leider oft vergessen. Und genau da stecken die Fehler und die Berechnungsfragen, die das Salz in der Suppe der Rente ausmachen: Die Entgeltpunkt, genau darum geht es in unserem Praxisfall, den wir kurz vorstellen wollen.
Die Hochschulzeiten DDR sind keine Pflichtbeitragszeiten, die für die Berechnung der Entgeltpunkte wichtig sein können. Die Entgeltpunkte für die Rente berechnen sich im Wesentlichen aus drei Hauptfaktoren:
- aus den Entgeltpunkten für Beitragszeiten,
- Entgeltpunkten aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten und
- Zuschlägen an Entgeltpunkte.
Pflichtbeitragszeiten sind rentenrechtliche Zeiten. Diese sind laut Gesetz Teil der Beitragszeiten. So steht es in § 55 Absatz 1 Satz und Satz 2 SGB VI geschrieben. Für das Beitrittsgebiet gelten neben dem § 55 SGB VI noch Sondervorschriften zur rechtlichen Einordnung von Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 08.Mai 1945 und dann nachfolgend in der ehemaligen DDR rentenrechtliche Tatbestände erfüllt hat.
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Rechtliche Bewertung als Pflichtzeiten oder Anrechnungszeiten
Ob Ost oder West. Es ist immer wichtig, dass man die Rechtsnatur der entsprechenden Zeiten herausstellt. Denn es ist ein Unterschied, ob ich für einen Zeitabschnitt Pflichtbeitragszeiten anerkannt bekomme oder „nur“ Anrechnungszeiten. In der Rentenhöhe macht dies schon etwas aus!
Ein Klassiker sozusagen ist die Frage, ob Hochschulzeiten der DDR als Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Absatz 3 SGB VI zu werten sind oder nur als Schulausbildungszeiten und damit als Anrechnungszeiten.
Hochschulzeiten DDR sind keine Pflichtbeitragszeiten: Sachverhalt um den es geht
Ein Kunde von rentenbescheid24.de beauftrage uns mit der Prüfung seines Rentenbescheides. Er hatte diesen im April erhalten und gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Unser Mandant absolvierte nach Abschluss seiner Zeiten als Soldat in der DDR ein Hochschulstudium. Er erhielt nach der Stipendienverordnung der DDR ein Stipendium, welches sich nach der Förderungsverordnung vom 13.02.1975 nach der Höhe seines letzten Dienstbezuges aus der NVA richtete. Neben dem Studium, welches er in Vollzeit absolvierte, war er noch nebenberuflich ohne Zahlung von SV-Beiträgen in der DDR beschäftigt.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid begründete er sinngemäß deshalb, weil er der Meinung ist, dass die Zeiten seines Studiums in der ehemaligen DDR Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht sind. Die Studienanstalt habe für ihn monatlich 6 Mark der DDR in der Pflichtversicherung für Studenten und Aspiranten an Hochschulen der ehemaligen DDR in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten abgeführt. Deshalb seien diese Zeiten im Versicherungsverlauf entsprechend seines erhaltenen Stipendiums anzuerkennen und daraus Entgeltpunkte für die Rente zu berechnen. Die Stipendienverordnung der DDR vom 28.08.1975 enthielt unter § 6 einen Verweis auf die Förderungsverordnung für aus dem aktiven Wehrdienst entlassene Soldaten und Offiziere usw.
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Die Stipendienverordnung der DDR ist mit einer neuen Verordnung vom 11.Juni 1981 neu geordnet worden. In der Stipendienverordnung 1975 war ausdrücklich geregelt, dass die gezahlten Stipendien von der Beitragsentrichtung für die Studenten befreit waren. Nach § 5 der Stipendienverordnung zahlte die Lehranstalt die Beiträge zur Pflichtversicherung in die SV für die Studenten, die nach § 16 der Verordnung beitragsfrei sind.
Hochschulzeiten DDR sind keine Pflichtbeitragszeiten: allgemeine Rechtslage nach § 248 SGB VI
Die studentische Pflichtversicherung der ehemaligen DDR ist kein Grund anzunehmen, dass sich daraus tatsächlich Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht ergeben könnten. Nur wenn ein Studium als Abend-oder Fernstudium neben der Arbeit absolviert würde, sähe die Rechtslage anders aus. Der Grund für die Nichtanerkennung der Hochschulzeiten in der DDR liegt in § 248 Absatz 3 Satz 2 Nr.1 SGB VI begründet. Denn die Studienzeiten der DDR sind nicht als Pflichtbeitragszeit nach § 55 SGB VI zu werten. Sie kann nicht als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Absatz 3 Satz1 SGB VI angenommen werden.
Es geht um Beitragszeiten nach dem 08.05.1945, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden. Denn nach § 16 der Stipendienverordnung waren die Studenten in der DDR von der Zahlung von Beiträgen zur SV befreit. Die Zahlung der Beiträge zur studentischen Versicherung in der DDR wurde nach § 5 der Verordnung durch die Lehranstalt vorgenommen.
Ausnahmeregelung nach der Stipendienverordnung der DDR
Es gab eine Ausnahmeregelung für Studenten in der DDR nach § 3 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten.
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Da die Studenten in der DDR in der Regel keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des Studiums ausübten, greifen diese Ausnahmevorschriften im Sinne der §§ 14, 67, 74 der SVO-DDR nicht.
Hochschulzeiten DDR sind keine Pflichtbeitragszeiten: Urteil LSG Bayern
Ähnlich sieht es ein Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2018, Aktenzeichen: L 13 R 186/18, welches eines Klage auf Feststellung von Hochschulzeiten als Pflichtbeitragszeiten nach §§ 55, 248 SGB VI abgewiesen hat. Die Hochschulzeiten in der DDR gelten nicht als Beitragszeiten im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 SGB VI. Das für Beiträge zur Pflichtversicherung abgeführt worden, steht der Ausnahme nicht entgegen. Denn bei den Beiträgen die für gezahlt worden, handelt es sich nicht um eigene Beiträge, sondern um ein Pauschalbetrag der Lehranstalt, welche die Beiträge in Höhe von 6 Mark-DDR monatlich abführte. Die Vorschrift des § 248 Absatz 3 Satz 2 Nr.1 SGB VI würde zu Lasten des Klägers nur dann nicht greifen, wenn die Hochschulausbildung in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis integriert war oder ein anderer eine Beitragszeit begründeter Tatbestand erfüllt war, so dass Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht auf Grund der Ausbildung gezahlt wurden.
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