Keine abschlagsfreie Altersrente wenn Beitragszeiten fehlen
Für die abschlagsfreie Altersrente nach dem neuen Recht vom 01.07.2014 gilt, dass sie nur beansprucht werden kann, wenn 45 Jahre Wartezeit erreicht sind und zwar zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Freiwillige Beiträge können auch gezahlt werden. Aber nicht für lange zurückliegende Beitragslücken. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.12.2017, L 10 R 2182/16 schließt rückwirkende Beitragszahlungen für frühere Lücken im Versicherungsverlauf aus.
Keine abschlagsfreie Altersrente, wenn Beitragszeiten fehlen, so die Entscheidung der Sozialrichter vom LSG. Im Grundsatz lautet die Entscheidung so, dass die Wartezeit von 45 Jahren für lange zurückliegende Beitragsjahre nicht durch freiwillige Beiträge geschlossen werden kann. Ein Härtefall liegt auch nicht vor. Dies gilt auch, wenn es um relativ kleine Lücken geht.
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Keine abschlagsfreie Altersrente wenn Beitragszeiten fehlen: Sachverhalt
Der 1952 geborene Kläger hat 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in seiner Rente erreicht. Zwischen 2006 und 2007 war er ein Jahr ohne Beiträge arbeitslos. Er bekam deshalb kein ALG 1, weil er vom Arbeitgeber eine größere Abfindung erhalten hat. Der Kläger wollte mit Erreichen des 63. Lebensjahres, also zum 01.09.2015, mit der vorgezogenen Altersrente wegen langjährig Versicherter in den Ruhestand gehen und zwar mit Abschlägen.
Seit dem 01.07.2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahrgang 1952 mit 63 Jahren und 45 Jahren Wartezeit die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, ohne Abschlag versteht sich. Dies hätte beim Kläger ca. 200 € mehr Rente ausgemacht. Der Kläger beantragte im April 2015 bei der Beklagten die abschlagsfreie Altersrente mit 63 mit der Maßgabe der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für das eine Jahr Lücke.
Die DRV lehnte ab. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen war wegen Versäumung der Zahlungsfrist abgelaufen. Der Kläger hätte dies im Jahr 2006 oder 2007 tun müssen. Ein Härtefall lag auch nicht vor.
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In der ersten Instanz bekam der Kläger Recht. Das SG Stuttgart erkannte auf eine besondere Härte. Der Kläger durfte die freiwilligen Beiträge zahlen, weil er dadurch die Beitragslücke füllen kann, um Überhaupt die abschlagsfreie Rente beanspruchen zu können. Der Kläger habe zur Zeit der Lücke nicht erkennen können, dass ein Handlungsbedarf bestanden habe.
Keine abschlagsfreie Altersrente wenn Beitragszeiten fehlen: Urteil des LSG
Die Berufung der beklagten Rentenversicherung hatte Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Die Beiträge für das Jahr 2006 hätte der Kläger bis zum 31.03.2007 bezahlen können und für das Jahr 2007 bis zum 31.03.2008. Nach Fristablauf können Beiträge nur als besondere Härte nachgezahlt werden. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn der Verlust einer Rentenanwartschaft droht, so die Richter am LSG in Stuttgart. Die gesetzliche Härtefallregelung ist nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit einer Fristversäumung eintreten könnten. Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger 12 Monate länger arbeiten können, um Abschläge in seiner Rente vermeiden zu können. Seinen ursprünglichen Plan in die Rente mit Abschlägen gehen zu können, hätte der Kläger ohne weiteres umsetzen können. Er hätte auch bereits 2007 und 2008 durch freiwillige Beitragszahlung die offene Lücke schließen können. Das LSG sagte auch, dass die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nicht zu irgendein beliebigen Zeitpunkt erfolgen kann.
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Fazit
Fehlende Wartezeiten können nach § 197 SGB VI mit freiwilligen Beiträgen ausgeglichen werden. Dies aber nur im Regelfall bis zum 31.03. des Folgejahres. Es gibt auch Ausnahmen im Fall einer besonderen Härte. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen. Deshalb sollten freiwillige Beiträge, damit sie auch die die richtige Wirkung haben, rechtzeitig gezahlt werden. Die versierten Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de helfen bei Ihrer Entscheidung freiwillige Beiträge zu zahlen.
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