Kindererziehungszeiten bei Wiederheirat nach Tod der ersten Frau
Stirbt der Ehepartner, stellen sich viele Fragen. Habe ich Anspruch auf das Sterbevierteljahr? Wie hoch fällt die Hinterbliebenenrente aus? Welche Einkommen werden auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Habe ich als Ehemann Anspruch darauf, dass die meiner verstorbenen Ehefrau zuerkannten Kindererziehungszeiten, mir für den Fall einer erneuten Heirat zuerkannt werden. Solche und ähnliche Fragen werden dem Team von rentenbescheid24.de in der täglichen Beratungspraxis oft gestellt. Gerne geben wir Antworten darauf.
Kann ich die Kinderziehungszeiten bei Wiederheirat nach dem Tod der ersten Frau „übernehmen“ oder für mich beanspruchen. So eine Frage, die das Team von rentenbescheid24.de erreichte. Hier die Antwort auf diese interessante Frage.
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Der Fragesteller war seit 2006 Witwer. Er und seine verstorbene Frau haben drei gemeinsame Kinder, die vor 1992 geboren waren. Die Kindererziehungszeiten wurden seiner Frau zu ihren Lebzeiten zugeordnet. In der Witwerrente waren die Kindererziehungszeiten mit jeweils einem Entgeltpunkt berücksichtigt. Dies entsprach der alten Rechtslage vor dem 01.07.2014. Im Jahr 2013 heiratete der Fragesteller erneut. Sein Anspruch auf Witwerrente hat er sich abfinden lassen. Jetzt möchte er wissen, ob er sich die seiner verstorbenen Frau zugesprochenen Kindererziehungszeiten übertragen lassen kann. Er hat ja seine Kinder auch mit erzogen? Bevor wir die Frage beantworten, nochmals allgemein etwas zu den Kindererziehungszeiten.
Kindererziehungszeiten bei Wiederheirat nach Tod der ersten Frau: Was sind Kindererziehungszeiten/ Zuordnung
Kindererziehungszeiten sind nach dem Rentenrecht Pflichtbeitragszeiten. Sie bekommt der Elternteil zuerkannt, der die Kinder erzogen hat. Haben die Eltern gemeinsam die Kinder erzogen, so muss die Zuordnung / Bestimmung,wer die Kindererziehungszeiten von beiden erhält, durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber der DRV erfolgen. Die Erklärung wirkt für die Zukunft, sie kann mit Wirkung für 2 Monate in die Vergangenheit abgeben werden. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so wird die Zuordnung für den Elternteil erfolgen, der die Kinder überwiegend allein erzogen hat. Lässt sich die überwiegende Erziehung nicht feststellen, verbleibt es bei der Regelungen, dass die Mutter der Kinder die Kindererziehungszeiten anerkannt bekommt. So steht es allgemein in § 56 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben.
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Eine gemeinsame Erklärung der beiden Ehepartner hatte es nicht gegeben. Somit wurden der verstorbenen Ehefrau die Kindererziehungszeiten zugeordnet.
Kindererziehungszeiten bei Wiederheirat nach Tod der ersten Frau: In der Witwerrente lebt die Kindererziehung weiter!
Der Hinterbliebene aus einer Ehe „erbt“ rentenrechtlich sozusagen die Ansprüche des verstorbenen Ehepartners. Aus seinen Rentenansprüchen leitet sich die Witwen- oder Witwerrente ab. Somit leben die rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen weiter. Und zwar solange, wie der überlebende Ehegatte-Hinterbliebene- die Witwen-oder Witwerrente erhält.
Damit spielen die Kindererziehungszeiten als Teil der Entgeltpunkte der Verstorbenen eine wichtige Rolle in der Witwerrente. Denn die Höhe der Witwerrente leitet sich aus den zu Lebzeiten gesammelten Entgeltpunkten der verstorbenen Frau ab.
Wenn unser Fragesteller nicht wieder geheiratet hätte, dann hätte er die Mütterrente 1 und Mütterrente 2 als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten über die Witwerrente erhalten.
Kindererziehungszeiten bei Wiederheirat nach Tod der ersten Frau: Nachträgliche Zuerkennung der KEZ kaum möglich
Da er aber 2013 wieder geheiratet hat, hat er seinen Anspruch auf Witwerrente verloren und somit auch auf die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten. Eine nachträgliche Zuordnung der Kindererziehungszeiten lässt der § 56 SGB VI nicht zu. Es gibt Sonderregelungen im Rentenrecht, die eine „Umschreibung“ der Kindererziehungszeiten möglich machen. Dies ist aber nur unter besonderen Bedingungen möglich.
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Wäre die Ehefrau vor dem 01. Januar 1986 gestorben, so würden die Kindererziehungszeiten dem Vater der Kinder zugeordnet werden, § 249 Absatz 6 SGB VI.
In indirekte Zuordnung zu Gunsten des Fragestellers wäre wieder möglich, wenn die Ehe zu seiner zweiten Frau durch Scheidung aufgelöst würde. Dann könnte er unter Maßgabe des § 46 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6 die Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beanspruchen. Dann kann es mit der Kindererziehungszeit aus den Rentenansprüchen der ersten verstorbenen Frau tatsächlich klappen!
Fazit
Eine nachträgliche Zuordnung von Kindererziehungszeiten ist nur im begrenzten Rahmen möglich. Wenn die Eltern sich nach der Geburt der Kinder jahrelang Zeit lassen, wer der Erziehende sein soll, so wird die DRV meist die Frau als Berechtigte erfassen. Dann wird eine rückwirkende Bewilligung der Kindererziehungszeiten auf den anderen Ehepartner nicht mehr möglich sein. Deshalb hat nach unserer Auffassung der Fragesteller keinen Anspruch auf Zuerkennung der Kindererziehungszeiten seiner verstorbenen Ehefrau, weil er erneut geheiratet hat. Unser Tipp! Nach der Geburt der Kinder/ des Kindes mit dem Partner beratschlagen, wer die Kindererziehungszeiten bekommen soll. Manchmal können so für den einen Partner noch wichtige Wartezeiten und Entgeltpunkte für eine spätere Rente gesichert werden.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf die Mütterrente 1 oder Mütterrente 2 habe!
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