Können Mieteinnahmen an die EM-Rente angerechnet werden
Wer eine Rente wegen Erwerbsminderungsrente erhält, muss sich unter Umständen Hinzuverdienst an die Rente anrechnen lassen. Dabei gelten für das Recht der Erwerbsminderung ähnliche Regelungen wie bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes bei Altersrenten. Das Team von rentenbescheid24.de erreichte eine Anfrage zum Thema, ob Mieteinnahmen an die EM-Rente als Hinzuverdienst anrechenbar sind. Hier unsere Antwort auf die spannende Frage!
Können Mieteinnahmen an die EM-Rente angerechnet werden, so die Frage eines Interessenten auf rentenbescheid24.de! Im Rahmen einer Schnellfrage haben wir diese Frage dann beantwortet. Vorher geben wir einen kleinen Überblick, was alles als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet werden kann. Und offenbaren einen wichtigen Unterschied im Gegensatz zur Altersrente!
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Können Mieteinnahmen an die EM-Rente angerechnet werden: anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente
Die Anrechnung von Hinzuverdienst an eine Rente wegen Erwerbsminderung wird im Rahmen des § 96a Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Als Hinzuverdienst gilt:
- das Arbeitsentgelt,
- das Arbeitseinkommen,
- vergleichbare Einkommen und
- Erwerbsersatzeinkommen, wobei hier zwischen teilweiser EM-Rente und voller EM-Rente unterschieden wird.
An eine teilweise EM-Rente kann noch als Hinzuverdienst Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld angerechnet werden. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann als Hinzuverdienst nur das Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet werden.
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Können Mieteinnahmen an die EM-Rente angerechnet werden: Antwort
Können Mieteinnahmen aus zwei Eigentumswohnungen an meine EM-Rente angerechnet werden? So die Frage! Mieteinnahmen müssen versteuert werden. Grundsätzlich könnten daher Mieteinnahmen als Arbeitseinkommen im Rahmen des § 96a SGB VI zu betrachten sein. Das Arbeitseinkommen ist der Gewinn des Selbstständigen, § 15 SGB IV. Der Gewinn meint immer Einkünfte aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Beschäftigung oder anderen Einkunftsarten die den gewerblichen Einkünften gleichstehen. Bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Grundstücken ist nach dem Einkommensteuerrecht zu unterscheiden. Liegt eine Vermietung nach § 21 Einkommensteuergesetz vor (was in der überwiegenden Zahl in Deutschland der Fall ist), ist diese Einkommensart nicht gewerblich. Und somit nicht dem Arbeitseinkommen im Rahmen des Hinzuverdienstes zuzuordnen! Nur wenn die Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines eigenen Gewerbes erfolgt, liegt eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung vor, der der Einkommensart Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzuordnen wäre. Der Gewinn hieraus wäre dann dem Hinzuverdienst bei einer EM-Rente zuzuordnen.
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Die überwiegenden Zahl der Mieteinnahmen sind Einnahmen aus § 21 Einkommensteuergesetz ( Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Bei dieser Einkunftsart wird nicht nach Gewinn die Steuerlast ermittelt ( § 2 Absatz 2 EStG regelt die Einkommensarten nach Gewinn) , sondern nach Überschuss der Mieteinnahmen über Werbungskosten.
Wenn die Vermietung und Verpachtung eine gewerbliche wäre, müssten auf die Einnahmen Mehrwertsteuer entfallen. Im Regelfall sind die meisten Vermietungen und Verpachtungen in Deutschland keine gewerbliche Vermietung. Daher fallen diese Einnahmen, soweit diese im Einkommenssteuerbescheid nicht ausdrücklich als gewerbliche Einnahmen erfasst sind, unter § 21 EStG. Wären es hingegen gewerbliche Mieteinnahmen, steht im Steuerbescheid- wäre der Gewinn der DRV zu melden. Eine Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn der Gewinn höher ist als 6.300€ im Jahr! Gilt für die volle EM-Rente! Bei einer teilweise EM-Rente erfolgt die Anrechnung im Rahmen der individuellen Freibeträge!
Können Mieteinnahmen an die EM-Rente angerechnet werden: Fazit
Die Einnahmen nach § 21 EStG, also Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind im Normalfall kein anrechenbarer Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI. Somit wären diese Einnahmen auch nicht der Deutschen Rentenversicherung bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung zu melden! Dass diese Einnahmen zu steuern sind, steht auf einen anderen Blatt!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf die EM-Rente haben kann!
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