Minijob und Übungsleiterpauschale können EM-Rente gefährden
Die Erwerbsminderungsrente ist eine gesetzliche Rentenleistung aus eigener Versicherung! Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bekommt die Rente gezahlt. Was viele Versicherte aber nicht wissen, dass bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung Hinzuverdienst bis 6.300€ nicht an die Rente angerechnet wird. Was über der Freigrenze liegt, führt dazu, dass die Rente „insoweit“ nicht geleistet wird. In diesem Beitrag geht es um die interessante Frage, was mit meiner vollen EM-Rente passiert, wenn ich neben meinem Minijob 450€ monatlich noch eine Überleiterpauschale von 200€ steuerfrei monatlich erhalte. Muss ich die Überleiterpauschale überhaupt der Rentenversicherung melden? Ist meine Rente in Gefahr, wenn ich zwei Nebenjobs neben der Rente mache und dabei die Hinzuverdienstfreigrenze überschreite? Hier unsere Antworten auf die interessante Frage!
Minijob und Übungsleiterpauschale können EM-Rente gefährden? Das Team von rentenbescheid24.de erreichte eine interessante Frage zum Thema Hinzuverdienst neben der Rente wegen Erwerbsminderung! Was passiert, wenn ich neben meinen Minijob 450€ monatlich und einem Übungsleiterjob 200€ mache, mit meiner vollen EM-Rente. Hier unsere Antworten! Vorher nochmals eine kleine Klärung der Rechtslage bei der vollen EM-Rente und Hinzuverdienst.
Minijob und Übungsleiterpauschale können EM-Rente gefährden: Hinzuverdienst und volle EM-Rente
Aus dem Gesetz (§ 96 SGb VI) geht klar hervor, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann in voller Höhe geleistet wird, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstsgrenze nicht überschritten wird. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung beträgt 6.300€ Brutto. Wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, wird die Rente nur teilweise geleistet (gezahlt).
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Die EM-Teilrente wegen Hinzuverdienstanrechnung ist nicht zu verwechseln mit der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung!!!
Peter Knöppel sagt: Der Anspruch auf die EM-Rente ist nicht abhängig vom Hinzuverdienst, § 96a SGB VI!
Grundsätzlich ist der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht vom Hinzuverdienst abhängig zu machen! § 43 SGB VI legt fest, wer Anspruch auf eine EM-Rente hat. Ein höherer Hinzuverdienst als die entsprechenden Freigrenzen im § 96a SGB VI lassen den Anspruch auf die Rente nicht entfallen. Sie wird nur bei Überschreiten insoweit nicht gezahlt!
Nadja Kirschner sagt! Bei einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze entfällt der Anspruch auf die Altersrente, wenn die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VI überschritten werden! Damit ein klarer Unterschied zur Rente wegen Erwerbsminderung!
Folgende allgemeine Regeln gelten beim Hinzuverdienst auf die EM-Rente:
- volle EM-Rente Hinzuverdienst bis 6.300€ keine Anrechnung, darüber hinaus 40 % Anrechnung bis hin zur vollen Anrechnung, Zahlung der vollen EM-Rente dann als Teilrente,
- teilweise EM-Rente Hinzuverdienstgrenze wird entweder individuell bestimmt oder als Untergrenze das 0,81 fache der jährlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit 0,5 Entgeltpunkten = gesetzliche Hinzuverdienstmindestgrenze bei der teilweisen EMR 2020 = 3185 x 12 x 0,81x 0,5 = 15.479,10€ Brutto.
Wer eine teilweise EM-Rente bezieht, kann im Jahr 2020 mindestens 15.479,10 € Brutto anrechnungsfrei an seine teilweise EM-Rente dazuverdienen.
Minijob und Übungsleiterpauschale können EM-Rente gefährden: Muss ich die steuerfreie Übungsleiterpauschale überhaupt der DRV melden?
Frank Weise sagt: Jedes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit muss der DRV bei Bezug einer EM-Rente gemeldet werden! Ob der Hinzuverdienst überhaupt an die EM-Rente anrechenbar ist, ist eine völlig andere Frage und muss von der DRV bewertet werden!
Damit dürfte jeden Rentenbezieher einer EM-Rente klar sein, dass er jeden Hinzuverdienst seiner Rentenversicherung melden muss. Die Meldepflicht ist eine Mitwirkungspflicht. Die DRV weist in den Rentenbescheiden ausdrücklich darauf hin.
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Jeder Hinzuverdienst neben der EM-Rente ob steuerfrei oder nicht, ist zu melden!
Somit müssen die Versicherten, die einen Übungsleiterjob mit der steuerfreien Pauschale machen, der DRV melden. Auch wenn die monatliche pauschale steuerfrei ist. Die Steuerfreiheit der Pauschalvergütung entbindet nicht von der Meldepflicht!
Minijob und Übungsleiterpauschale können EM-Rente gefährden: Welche Probleme treten bei zwei Nebenjobs neben der EM-Rente auf?
Zwei Probleme sind in den Fällen Minijob und Übungsleiterpauchale zu beachten!
- höherer Verdienst als Freigrenze 6.300€ = Kürzung der vollen EM-Rente bezogen auf ein Kalenderjahr ?
- Prüfung durch die DRV, ob der Rentenempfänger mehr als 15 Stunden in der Woche auf Dauer arbeitet, wenn ja, dann Entzug der vollen EM-Rente und Bewilligung einer teilweisen EM-Rente!
Beispiel für die Anrechnung Hinzuverdienst im Jahr 2021
Erstes Problem: Ist die Übungsleiterpauschale anrechenbarer Hinzuverdienst?
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine volle EM-Rente und beginnen im Jahr 2021 einen Minijob 450€ mtl. und daneben noch eine Tätigkeit als Übungsleiter im Sportverein für 200€ mtl. Dann haben Sie bezogen auf das Jahr 2021 einen Hinzuverdienst von 7.800€.
Da die Übungsleiterpauschale von 200€ monatlich sozialabgaben und steuerfrei ist, wird sie nicht als Hinzuverdienst an die Rente angerechnet. Wer hingegen ein Ehrenamt ausübt und eine Ehrenamtspauschale von mehr als 720€ jährlich erhält, muss sich den steuerpflichtigen Anteil der Pauschale als Hinzuverdienst anrechnen lassen!
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Zweites Problem: Minijob und Übungsleitertätigkeit mehr als 15 Stunden wöchentlich?
Das weitaus größere problem stellt sich aus unserer Sicht für den Fall, dass Sie einen Minijob und einen Übungsleiterjob neben der EM-Rente machen. Dann schaut sich die DRV Ihre Arbeit, Ihre Arbeitsverträge und den Verdienst genauer an. Es geht vor allem immer nur um die Frage, ob Sie beide Nebenjobs mit weniger als 15 Stunden oder mehr als 15 Stunden in der Woche betreiben.
Wenn Sie weniger als 15 Stunden bezogen auf eine 5 Tage Woche arbeiten, ist Ihre volle EM-Rente nicht in Gefahr. Wenn Sie mehr arbeiten oder sich herausstellt, dass Sie tatsächlich mehr arbeiten als die von Ihnen angegebenen unter 15 Stunden, wird die DRV prüfen, ob die Mehrarbeit von Dauer ist. Wenn ja, wird Ihre volle EM-Rente entzogen. Und nur noch eine teilweise EM-Rente bewilligt.
Volle Erwerbsminderung liegt quantitativ nur dann vor, wenn der Versicherte weniger als 3 Stunden pro Tag eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann!
Falle: Minijob im zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Job
Noch eine kleine Falle, in die viele Versicherte beim Nebenjob ( auch Ehrenamt) hineinfallen können. Die DRV stellt beim zuletzt ausgeübten Beruf eine volle Erwerbsminderung fest, weil der Versicherte als Dachdecker nicht mehr arbeiten kann. Er nimmt aber einen Minijob als Dachdecker an! Das ist insoweit problematisch, weil die DRV sich dann fragen muss (zwingend): „Liegt hier noch Erwerbsminderung vor“. Dann wird genau geprüft. Mit möglicherweise unangenehmen Folgen für den Betroffenen- bis hin zum vollständigen Entzug der Rente!
Minijob und Übungsleiterpauschale können EM-Rente gefährden
In dieser Konstellation ist es sehr wahrscheinlich, dass die Deutsche Rentenversicherung bei Ihnen genauer hinschaut. Denn es stellt sich die Frage, warum Sie zwei Nebensjobs ausüben können. Wenn Sie mit dem Gesamtverdienst nicht höher als 450€ liegen, dürfte es keine Probleme geben. Aber niemand sollte sich sicher sein. Die Rentenversicherung darf jederzeit Ihre Erwerbsminderungsrente überprüfen, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen könnten, dass keine volle Erwerbsminderung mehr vorliegt!
Ja, ich möchte wissen, ob ich wegen meiner Krankheit überhaupt erwerbsgemindert sein kann!
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