Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit
Um das Recht der Mütterrente zustehen zu können, brauchen wir einen Blick in die Vergangenheit. Dieser ist sehr hilfreich und interessant. Was gab es vor der „Mütterrente“ für besondere Leistungen zur Kindererziehung und wie waren diese ausgestaltet? Dabei wagen wir auch ein Blick in das ehemalige DDR-Rentenrecht, um Ihnen zu zeigen, was es im ehemaligen Osten für Zusatzleistungen für Mütter gab. Ein kleiner Rückblick sozusagen.
Die Mütterrente – ein Blick in die Vergangenheit, um zusehen, wie die alten Regelungen ausgesehen haben.
In dem Rentenrecht der „alten Reichsversicherungsordnung“, die bis zum 31.12.1991 in dem Bundesgebiet der alten Bundesländer galt, gab es lange Zeit keine besonderen Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung.
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Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: 1900- bis zum 31.12.1985
Wir können daher eine Zeit von 1900 bis 1986 einordnen, in der es keine besonderen Versorgungen für Mütter gab, die Kinder geboren und erzogen haben.
Generell gab es in dieser Zeit Forderungen, eine Mutterschaftsversicherung einzuführen. Diese Forderung kam vom Mutterschutzbund, der von Aktivistinnen rund um Ruth Bre´ ins Leben gerufen wurde. Frauen und Mütter waren von ihren Ehemännern bis in die neue Zeit hinein materiell gesehen abhängig, weil sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgingen. Dies war „Männersache“.
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Daher sollte eine Mutterschaftsversicherung die ersten ökonomischen Freiheiten für Mütter bringen. Die Mittel aus dieser Versicherung sollten durch beide Geschlechter und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.
Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: Das Babyjahr seit 1986
Erstmals gab es ab dem Jahr 1986 unter dem Schlagwort „Das Babyjahr“ die Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rente in Deutschland. Rechtsgrundlage war das HEZG vom 11.07.1985 (Bundesgesetzblatt I S.1450). Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten, sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG), ist erstmals die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden. Der Gesetzgeber wollte die eigenständige soziale Sicherung der Frauen verbessern. Frauen kümmerten sich überwiegend um die Erziehung der Kinder und waren dadurch an einer eigenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert. Und konnten somit keine eigenen Rentenanwartschaften aufbauen. Hintergrund des HEZG war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1975, welches dem Gesetzgeber die Neuordnung des Hinterbliebenenrechtes aufgegeben hat. Kindererziehungszeiten beruhen im Kern auf dem im Sozialstaatsprinzip liegenden Familienlastenausgleich.
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Berücksichtigt wurden die Kindererziehungszeiten in einem Versicherungsfall erstmals ab dem 30.12.1985. Generell gab es nach den §§ 2 a AVG, 1227a RVO und § 29a RKG für die Erziehung eines Kindes eine 12-monatige Pflichtbeitragszeit anerkannt. Begrenzt auf die ersten 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat.
Die begünstigten Versicherten mussten hierfür keine eigenen Beiträge zahlen. Sie galten als entrichtet. Die damalige Bundesversicherungsanstalt bekam aus dem Bundeshaushalt entsprechende Erstattungen gezahlt. Dies wurde in der Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 02.01.1986 gesetzlich geregelt.
Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 waren Versicherungszeiten eigener Art, die ohne weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anzurechnen waren. Vor dem 01.01.1986 zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung wurden nur für zukünftige Versicherungsfälle der Eltern berücksichtigt, die nach 1920 geboren waren. Spätestens aber mit Vollendung des 65.Lebensjahres der Eltern. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung allein aus finanziellen Gründen für die Mütter und Väter vorgenommen, die mit Inkrafttreten des HEZG am 01.01.1986 noch nicht 65 Jahre alt waren. Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.07.1992 diese Regelung für Verfassungsgemäß erklärt.
Damit waren Eltern, die vor 1920 geboren waren, aus dem „Rennen“ bei der Kindererziehungszeit.
Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: Erste Änderung 1987
Das HEZG stieß in der Öffentlichkeit auf massive Kritik. Denn es begrenzte den begünstigten Versichertenkreis auf die nach dem 31.12.1920 geborenen Eltern. Daher sah sich der Gesetzgeber genötigt, mit dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) vom 12.07.1987 die neuen Regelungen des HEZG nachzubessern. Nunmehr wurden auch ältere Mütter bei der Kindererziehung berücksichtigt und begünstigt.
Es ging vor allem um die Trümmerfrauen, die meistens vor 1921 geboren waren und mit dem Wiederaufbau von Deutschland nach 1945 einen unglaublichen Dienst an der Gesellschaft geleistet haben. Und dies oft verbunden mit der Geburt und Erziehung eines oder mehrere Kinder.
Anspruchsberechtigt waren nunmehr alle leiblichen Mütter, die selbst vor dem 01.01.1921 geboren waren. Sie selbst mussten noch keine Ansprüche auf eine eigene Rente haben. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten war in 4 Stufen gestaffelt:
- vom 01.10.1987 für Mütter der Geburtsjahrgänge 1906 und früher,
- vom 01.10.1988 für Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911,
- vom 01.10.1989 für Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916,
- vom 01.10.1990 für Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920.
Für Anspruchsberechtigen Frauen gab es nach dem KLG einen besonderen Zuschlag in der Rente für die Leistung der Kindererziehung. Der Höhe der Leistungen entsprach in seiner ursprünglichen Fassung als monatliche Leistung für die Kindererziehung 75 Prozent des jeweils für die Berechnung von Renten geltenden aktuellen Rentenwertes.
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Mit der Einführung des SGB VI wurde diese Reglung in § 295 SGB VI übernommen.
Mit dem Rentenreformgesetz von 1999 wurde die Höhe des Zuschlages angepasst. Nunmehr beträgt dieser das 2-fache des aktuellen Rentenwertes (= 2 x 31,03€).
Im geltenden Sozialgesetzbuch finden wir die Regelungen für die Mütter vor 1921 in den §§ 294 fortfolgende SGB Nr.6.
Bemerkenswert an diesen Regelungen ist der § 299 SGB VI. Dort steht geschrieben: „Die Leistungen für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf die Leistung oder deren Höhe von anderen Einkommen abhängig ist.
Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: 1992
Für nach 1992 geborene Kinder wurden mit dem Rentenreformgesetz 1992 für ein Kind 3 Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Daneben wurde eine Berücksichtigungszeit von 10 Jahren für die Kindererziehung eingeführt.
Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: 1999
Der Fiskus zahlt laut § 177 Sozialgesetzbuch Nr. 6 die Beiträge für die Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung allein.
Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: 2014
Mit der Mütterrente aus dem Jahr 2014 wurde die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder auf 2 Jahre verlängert. Für fast 9 Millionen Bestandsrenten wurde auf Grund der Verwaltungsvereinfachung eine pauschale Zuschlagsregelung geschaffen. Dies sorgte damals bei Neurentnern für massiven Widerstand, der auch heute noch fortbesteht. Näheres dazu in den folgenden Ausführungen.
Mütterrente ein Blick in die Vergangenheit: Regelungen im Rentenrecht der ehemaligen DDR
Ab dem 01.07.1968 gab es in der ehemaligen DDR eine umfassende Rentenverordnung. Diese regelte ab diesem Zeitpunkt beginnende Rentenansprüche in der DDR.
Die Geburt von Kinder hatte unmittelbare Auswirkung auf die Wartezeit für einen Rentenanspuch. Die damals geltende „Regelaltersrente“ war nach § 5 Absatz 1 dieser Verordnung abhängig von der Wartezeit (versicherungspflichtige Tätigkeit) von 15 Jahren.
Für Frauen, die mehr als 2 Kinder geboren haben, verringerte sich die Wartezeit von 15 Jahren versicherungspflichtige Tätigkeit für das 3. und jedes weitere Kind um 1 Jahr. Die Mindestversicherungszeit waren aber immer 5 Jahre.
Eine Mutter, die 7 Kinder geboren hat, hat Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie statt der 15 Jahre nur „noch“ 10 Jahre versicherungsrechtliche Zeiten nachweisen kann.
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Hintergrund der damals geltenden Regelung war die besondere Belastung der Mütter mit dem 3. und weiteren Kind bei der Geburt und Erziehung. Daneben sollte damit die unbezahlte Freizeit nach dem Arbeitsgesetzbuch-DDR im Anschluss an den Wochenurlaub ausgeglichen werden. Mütter in der ehemaligen DDR hatten das Recht nach dem Wochenurlaub vom Betrieb unbezahlte Freistellung bis zur Vollendung des 1. Lebensalters des Kindes vom Betrieb zu bekommen. Dies ohne Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.
Für die Rentenhöhe spielten Kinder eine erhebliche Rolle. Noch nicht ganz ersichtlich, im § 6 der Renten-VO. Grundlage der Altersrente war nicht nur die Anzahl der versicherungsrechtlichen Jahre, sondern auch die Zurechnungszeiten. Für Zurechnungszeiten gab es in der Rentenformel der DDR einen Steigerungsbetrag.
Nach § 7 Absatz 1 b der Rentenverordnung bekam die Frau für jedes Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 1 Jahr Zurechnungszeit anerkannt. Beim Nachweis einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 20 Jahren, 1 Jahr. Bei zB. 35- bis 39 Jahren gab es eine Zurechnungszeit von 4 Jahren.
Berechnung ehemalige DDR
Eine Mutter in der ehemaligen DDR hatte 3 Kinder geboren und 38 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen.
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Damit erhält sie:
- 38 Jahre versicherungsrechtliche Tätigkeit
- 3 Jahre Zurechnungszeit für 3 Kinder
- 4 Jahre Zurechnungszeit zusätzlich für 38 Jahre versicherungsrechtliche Tätigkeit
- Summe 38 + 7 = 45 Jahre versicherungsrechtliche Tätigkeit und Zurechnungszeit
Der Steigerungsfaktor für die Zurechnungszeit betrug 0,7 % des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der Zurechnungszeit.
Für die versicherungspflichtige Zeit gab es einen Steigerungsfaktor 1,0 des Durchschnittsverdienstes in den letzten 20 Jahren vor Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Beispiel für unsere Mutter aus der DDR
Erna hatte in den letzten 20 Jahren vor ihrem Rentenbeginn ein Durchschnittseinkommen von 400 Mark-DDR, 3 Kinder und 38 Jahre Arbeitszeit (Tätigkeit ab 1946). Rentenbeginn wäre 1979. Erna hat nicht in die FZR eingezahlt. Die errechnete Rente wurde zur jeweils geltenden Mindestrente dazugerechnet. Der Mindestbetrag zu der Rente betrug 110 Mark der DDR (Stand 1968). Die Grundrente (Mindestrente Stand 1968) betrug 150 Mark der DDR. 1979 gab es eine Mindestrente von 270 Mark. Bei Arbeitsjahren von 35- 40 Jahren gab es eine Mindestrente von 330 Mark.
Die Rente berechnet sich wie folgt:
38 Jahre x 1 = 38 %
Zurechnungszeit = 7 Jahre x 0,7= 4,9%
Zusammen= 38+4,9 = 42,9 %
42,9% von 400 Mark-DDR = 171,60 Mark
Festbetrag 1979 = 110 Mark-DDR
Rente gesamt = 281,60 Mark DDR unter 330 Mark-DDR Mindestrente
Anhebung Mindestrente für Erna auf 330 Mark -DDR
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Fazit!
Der Blick in die Vergangenheit zeigt uns, wie es mit der Mütterrente war. Wie es mit der Mütterrente in der Zukunft aussieht, ist eine völlig andere Sache. Ob und wie die Mütterrente 2 kommt ist noch offen. Im Koalitionsvertrag ist sie angekündigt.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Kindererziehungszeiten richtig erfasst worden sind!
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