Muss ich an der Erstellung eines Gutachtens mitwirken
Eine Erwerbsminderungsrente durchzusetzen, ist nicht einfach. Viele Versicherte oder Antragsteller bekommen einen Ablehnungsbescheid! Mit der Begründung, dass entweder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten oder das medizinische Gutachten zum Ergebnis kam, dass Sie nicht erwerbsgemindert sind! Was die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente sind, können Sie hier nachlesen! Eines der komplexesten Themen im Bereich der Rente wegen Erwerbsminderung ist die rechtliche Bewertung von Gutachten, die durch Ärzte welche von der DRV beauftragt worden sind! Der Aufbau eine Gutachtens ist hier dargestellt. In diesem Beitrag geht es aber um die Frage, ob ich als betroffener Antragsteller überhaupt die Pflicht habe, an der Erstellung eines Gutachtens mitzuwirken.
Muss ich an der Erstellung eines Gutachtens mitwirken, so die spannende Frage eine Kunden von rentenbescheid24.de. Hier unsere Antworten auf diese Frage. Es geht um allgemeine Regeln. Im Einzelfall kann sich die Situation aber anders darstellen.
Muss ich an der Erstellung eines Gutachtens mitwirken: Ausgangslage der Mitwirkungspflicht
Ich möchte eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Ich stelle einen Antrag auf die Rentenleistung. Und fülle alle Unterlagen, Formularanträge aus. Natürlich auch ärztliche Schweigepflichtsentbindungserklärungen.
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Ohne diese Daten und notwendigen Erklärungen könnte die DRV Ihren Rentenantrag nicht bearbeiten. Spätestens nach 4-6 Wochen nach formloser Antragstellung erhalten Sie ein Schreiben mit der Aufforderung zur sogenannten Mitwirkung. Und dem Hinweis, dass die DRV wenn Sie die Unterlagen nicht bis zu einer bestimmten Frist einreichen, den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen kann. Ähnliches kann Ihnen passieren, wenn Sie zu einer medizinischen Begutachtung eingeladen werden und Sie dem Termin nicht folgen wollen oder können und keine ausreichende Begründung für Ihr Fernbleiben haben.
Frank Weise sagt: Wer was von der DRV will, muss auch ein bisschen was dafür tun (Mitwirkung)!
Es gilt allgemein der Grundsatz das leistungsberechtigte Versicherte, die gegenüber der deutschen Rentenversicherung einen Reha-oder Rentenanspruch geltend machen, bestimmten Mitwirkungspflichten unterliegen.
Dies betrifft vor allem die Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenanspruch. So ist es in §§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Nummer 1 geregelt.
Muss ich an der Erstellung eines Gutachtens mitwirken: Mitwirkung an sozialmedizinischen Gutachten, § 62 SGB I
Wenn ich eine Erwerbsminderungsrente beantrage, muss ich mich auf Verlangen meines zuständigen Rententrägers einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahme folgen. Dieses Verlangen muss aber für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sein.
Frank Weise sagt: Nicht jede Aufforderung zur medzinischen Begutachtung ist erforderlich!
Bei klarer eindeutiger Befundlage, lückenlos nachgewiesenen Krankheits-und Therapieverlauf und anderweitigen eindeutigen medizinischen Gutachten und Reha-Entlassungsberichten, die ohne jeden vernünftigen Zweifel eine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung dokumentieren, ist eine erneute sozialmedizinische Begutachtung nicht erforderlich! Nicht nur, dass eine erneute Begutachtung unnötig Zeit und Geld kostet, sondern auch den eigenen Versicherten körperlich und auch psychisch extrem belasten kann! Die Deutsche Rentenversicherung hat auch die Pflicht Leistungsanträge schnell und ohne unnötige zeitliche Verzögerung zu bearbeiten. Es darf nicht dazu führen, dass Versicherte auf Grund überlanger Verfahrensdauer ihr eigenes Vermögen aufbrauchen müssen oder in das Hartz-IV rutschen!
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Die Mitwirkungspflicht in sozialmedizinischen Begutachtungen hat Grenzen. Diese sind in § 65 SGB I festgelegt.
Danach besteht eine Mitwirkung an einer sozialmedizinischen Begutachtung nur, wenn die Erfüllung dieser Pflicht in einem angemessenen verhältnis zu der in Anspruch genommen Rentenleistung steht. Versicherte müssen nicht mitwirken, wenn:
- ihnen aus einem wichtigen Grund die Mitwirkung nicht zumutbar ist ( Fahrweg zum Gutachter von mehreren hundert Kilometer als einfache Strecke, oder akute Erkrankung oder
- der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die entsprechenden Kenntnisse über den Anspruchsgrund selbst beschaffen kann.
Peter Knöppel sagt: Wenn für Sie durch eine Behandlung oder Unteruchung in Ihrem Einzelfall ein Schaden für Ihre Gesundheit oder Ihr Leben mit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann oder die Untersuchung mit viel Schmerz verbunden ist, dürfen Sie diese Untersuchung ablehnen.
Das Gesetz verlangt aber von Ihnen ein Mindestmaß an Mitwirkung bei der Durchsführung einer Leistung zur Reha , wenn durch diese Mitwirkung eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes herbeigeführt werden oder eine Verschlechterung verhindert werden kann. Die sozialmedizinischen Gutachter werden die Möglichkeit im Gutachten festhalten! Und auch ihre Beobachtungen zu Ihrem Verhalten darauf!
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Muss ich an der Erstellung eines Gutachtens mitwirken: Mitwirkungspflicht bei anerkannten Untersuchungsmethoden
Wurde die von Ihnen beantragte Rentenleistung wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt, wird im Widerspruchs-oder Klageverfahren geprüft, ob die geforderte Mitwirkungsmaßnahme angemessen und erforderlich war. Um von Ihnen die entsprechende Mitwirkung zu verlangen. Die Grenzen Ihrer Mitwirkungspflicht ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Dabei dürfen nur diejenigen Untersuchungen an Ihnen durchgeführt werden, die auch in der Fragestellung durch die Rentenversicherung oder durch das Gericht vorgegeben sind.
Gutachtenauftrag der DRV und des Sozialgerichtes genau lesen! Was soll begutachtet werden? Welche Messungen oder Beobachtungen sind notwendig! Oft beauftragt die DRV einen Gutachter ohne genau vorher festzulegen, was dieser genau duch geeignete medizinische Maßnahmen zu begutachten hat!
Stehen für die Begutachtung mehrere Untersuchungsmethoden zur Verfügung, muss der Gutachter die für Sie mit der geringsten Belastung wählen.
Nach aktueller Rechtsprechung sind im Einzelfall folgende Methoden der ärztlichen Untersuchung mitwirkungspflichtig:
- Palpation,
- Auskulation,
- Messung Ihrer groben Kraftentfaltung,
- Bewegungsumfang der Gelenke,
- Prüfung der Reflexe,
- Prüfung der Sinnesorgane,
- Messung Blutdruck und
- die Durchführung anerkannter psychologischer Testverfahren.
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Daneben gelten als anerkannte diagnostische Verfahren der Unterschung:
- die Blutentnahme durch eine Vene,
- EKG, Ergometrie,
- ein Lungenfunktionstest,
- EEG, Doppelsonografie und Echokardiograhie.
Frank Weise sagt: Gutachter muss vor Diagnostik die Einwilligung des Versicherten einholen und die Maßnahme erklären, ansonsten macht sich der Gutachter strafbar und kann im Schadensfall haftbar gemacht werden
Lehnt der Versicherte die Diagnostische Maßnahme ab, so muss der Gutachter die abgelehnte Maßnahme in der Epikrise zum Gutachten dokumentieren, aber nur dann, wenn die abgelehnte Maßnahme für die Leistungsbeurteilung erforderlich war.
Begleitpersonen zum Gutachtentermin können notwendig und sogar erwünscht sein! Aber über die fachliche Durchführung des Gutachtens entscheidet allein der Gutachter. Sie selbst entscheiden auch über die Anwesenheit Dritter! Oftmals kann es wegen der Anwesenheit von Begleipersonen zur Verfälschung des Untersuchungsergebnisses kommen, weil der Versicherte die Anwesenheit bei einer körperlichen Untersuchung ( Messung des Bauchumfanges zur Bestimmung des BMI) für belastend empfinden kann, oder bei ihm Schamgefühle geweckt werden.
Vor allem bei psychologischen Begutachtungen ist die Begleitperson eher kontraproduktiv! Wenn es um sehr intime Sachverhalte geht, ist zu befürchten, dass die notwendigen Informationen nicht richtig oder verfälscht oder inhaltlich anderes wiedergegeben werden. Dies kann dazuführen, dass ein Gutachten nicht oder nur begrenzt verwertbar ist. Deshalb wird der Gutachter bei psychologischen Gutachten eine Begleitperson im Regelfall immer ablehnen.
Muss ich an der Erstellung eines Gutachtens mitwirken: Fazit
Es gibt zu den Mitwirkungspflichten des Versicherten bei einer sozialmedizinischen Begutachtung einiges an Rechtssprechung. Die den Rahmen der Begutachtung und der Mitwirkung des Versicherten festgelegen. Die Rentenversicherung kann die Bewilligung der EM-Rente verweigern, wenn Sie als Antragsteller ihren gebotenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Und wegen diesem Verstoß die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Und zwar solange nicht, wie Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen § 66 Abs. 1 SGB I. Notfalls müssen Sie gegen einen Ablehnungsbescheid wegen vermeintlicher Nichtmitwirkung Rechtsmittel einlegen!
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