Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Rentenberater von rentenbescheid24.de haben am 12.01. 2019 von der Erwerbsminderungsrente berichtet. Dabei auch erklärt, dass der § 43 SGB Sozialgesetzbuch Nr. 6 grundsätzlich nur noch zwei Arten von gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten anbietet. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung. In diesem Kurzratgeber gehen wir auf die volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 2 SGB VI ein. Dabei lassen wir die Hintergründe der Arbeitsmarktrente in diesem Ratgeber weitestgehend unberührt. Über die Hintergründe einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (Arbeitsmarktrente) werden wir in einem anderen Beitrag berichten.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann unter anderem nur beansprucht werden, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 3 Stunden täglich beschäftigt zu sein. So steht es sinngemäß in § 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Der Versicherte kann die volle Erwerbsminderungsrente nur maximal befristet bis zur Regelaltersrente beziehen. Er muss als weitere Voraussetzungen bei Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) die allgemeine Wartezeit erfüllen und in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderungsrente mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen können.
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Über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderung, werden wir ebenfalls in einem anderen Beitrag nochmals ausführlicher berichten.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: Zeitliche Voraussetzung
Unter drei Stunden Einsatzfähige sind nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert.
Versicherte die unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr als 3 Stunden täglich beschäftigt sein können, sind in zeitlicher Hinsicht voll erwerbsgemindert.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Die Leistungsfähigkeit muss in zeitlicher Hinsicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbar sein.
Welchen Status der Versicherte in subjektiver Hinsicht hat ist, ist für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit ohne Belang. Dies betrifft vor allem:
- Den Ausbildungsstand,
- Den Status der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit, oder
- Ob der Versicherte versicherungspflichtig beschäftigt war oder selbstständig tätig war.
Der allgemeine Arbeitsmarkt erfasst als Begriff jede nur denkbare Tätigkeit.
Es kommen aber nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Und die nur mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können.
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Dies soll heißen, dass es Tätigkeiten, für die es keinen allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, bei der wertenden Betrachtung der Üblichkeit nicht heranzuziehen sind.
Der gesamte Arbeitsmarkt in Deutschland ist heranzuziehen.
Wenn der Versicherte nur noch quantitativ 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann ( Teilzeit), dann wird grundsätzlich nur der regionale Arbeitsmarkt in die Betrachtung herangezogen.
Übliche Bedingungen im Sinne des § 43 SGB VI meint das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben. Unter welchen Voraussetzungen/Bedingungen, die etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeiten, Pausen-und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften, gesetzliche und tarifliche Vorschriften und auch tatsächliche Umstände, wie zum Beispiel die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzen Mindestanforderungen, an geistiger Beweglichkeit, Streßverträglichkeit, Konzentrationsvermögen und die Frustationstoleranz, eine Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird.
Üblich sind Bedingungen, wenn sie im nennenswerten Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzutreffen sind. Sie dürfen keine Einzel-oder Ausnähmefälle betreffen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.06.1978, Aktenzeichen 7 RAr 45/77, wurden 20 in Betracht kommende Arbeitsplätze als üblich anerkannt.
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Arbeitsverhältnisse, die im Arbeitsmarkt nicht vorkommen oder sich der Angebot-und Nachfrage entziehen, kommen als solche Arbeitsverhältnisse nicht in Betracht.
- Beispiel Schonarbeitsplätze
Die Versicherten, die ein 6 Stündiges Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes haben, wird keine Verweisungstätigkeit benannt. Für sie gilt der offene Arbeitsmarkt. Dieser Begriff steht auch hinter der sogenannten abstrakten Betrachtungsweise. Die Erwerbsfähigkeit hängt aber davon ab, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, die den Versicherten noch die Möglichkeit zum Geldverdienen geben.
Weitere Einschränkungen, zum Beispiel vom weiteren Ruhepausen, die vom Arbeitszeitgesetz abweichen- betriebsunübliche Pausen genannt- oder besonders einzurichtende Arbeitsplätze für den Versicherten, können Zweifel an der Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes begründen.
Wenn auf Grund der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen echte Zweifel daran bestehen, dass es Arbeitsplätze gibt, die mit dem festgestellten Leistungsvermögen ausgeübt werden können, ist eine konkrete Verweisung rechtlich erforderlich.
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Rente wegen voller Erwerbsminderung: Zusätzliche betriebsunübliche Pausenzeiten
Wer nur noch unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, hat nach § 4 Bundesarbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf Ruhepausen.
Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von mindestens 15 Minuten.
Die gesetzlichen Ruhezeiten betragen bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten. Bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten. Die Ruhezeiten können aufgeteilt werden, müssen aber im vorgesehenen Rahmen mindestens in Zeitabschnitten von 15 Minuten aufgeteilt werden. Abweichend von der gesetzlichen Regelung gibt es günstigere Tarifverträge.
Ruhezeiten sind keine bezahlten Arbeitszeiten. Sie sind Erholungszeiten. Hierauf hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch.
Wenn der Versicherte auf Grund der qualitativ festgestellten Erwerbsfähigkeit noch zusätzliche Pausenzeiten benötigt, ist seine Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht generell ausgeschlossen. Es muss durch die Deutsche Rentenversicherung eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden. Sie muss dann darlegen, dass es Arbeitsverhältnisse gibt, die in beachtlicher Zahl eingegangen werden. Somit kann die DRV widerlegen, dass es einen verschlossenen Arbeitsmarkt gibt.
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Auf die persönlichen Verteilzeiten, wegen Kurzpausen auf Grund des Gesundheitszustandes wird hier nur kurz eingegangen. Solche sind bei Diabetes oder Morbus Crohn oft durch den Versicherten einzuhalten. Diese sogenannten Verteilzeiten sind in der REFA-Verteilzeitstudie ermittelt worden.
Die Verteilzeit wird als Zuschlag auf die Sollzeit angesetzt. Auf die Verteilzeiten besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Verteilzeiten sind eine Rechengröße. Damit werden persönliche Bedürfnisse des Versicherten, wie Toilettengänge, zusätzliche Essenseinnahmen oder Behandlungen wegen Diabetes erfasst.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: Die Ursache der Erwerbsminderung
Beurteilt wird die Einschränkung des Leistungsvermögens nur allein durch:
- Gesundheitliche Gründe,
- Krankheit/Behinderung (Analphabetismus auf Grund von Krankheit oder Behinderung),
- Analphabetismus wegen Minderbegabung fällt nicht unter § 43 SGB VI, kann aber in den Fällen der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen bei der Benennung einer Verweisungstätigkeit zu berücksichtigen sein,
- Das Lebensalter ist nicht maßgebend!
Krankheit oder Behinderung kommen als regelwidriger Gesundheitszustand in Betracht, wenn dadurch die Erwerbsminderung ausgelöst wurde.
Das Bundessozialgericht macht in seiner Rechtsprechung zu konkreten Verweisung klar, dass der Versicherte entweder die notwendigen fachlichen Qualifikationen an die Verweisungstätigkeit besitzt oder er diese innerhalb von 3 Monaten erlernen kann.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: Dauer der Erwerbsminderung
Das Gesetz sagt, dass die Einschränkung der Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliegen muss. Es wird nach § 101 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 von mindestens 6 Monaten ausgegangen. War die Leistungseinschränkung kürzer, so besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
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Rente wegen voller Erwerbsminderung: Feststellung der Erwerbsminderung
Die Erwerbsminderung wird unter Bestimmung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und des zeitlichen Umfangs der zuletzt ausgeübten Beschäftigung festgestellt. Die letzte berufliche Tätigkeit ist die Beschäftigung, die der Versicherte vor der Rentenantragstellung ausübte.
Grundlage für die Feststellungen über das gesundheitliche Leistungsvermögen ist das sozialmedizinisch positiv oder negative Leistungsbild. Diese Feststellungen beziehen sich auf die körperliche, geistige und psychische Belastbarkeit unter Bezug auf eine tägliche Arbeitszeit bei einer 5 Tage-Woche.
Dabei gibt es Sonderfragen abzuklären, die bei Auswirkungen auf das qualitative Leistungsvermögen haben können, wie:
- Die eingeschränkte Wegefähigkeit,
- Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, und
- Schwere spezifische Leistungsbehinderungen als sogenannte atypische Fälle.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: volle Erwerbsminderung
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es nur auf das festgestellte Leistungsvermögen an.
Wenn jemand, der an sich teilweise erwerbsgemindert ist unter Aufbietung einer unzumutbaren Willenskraft oder unter unzumutbaren Schmerzen mehr als 6 Stunden arbeitet, bleibt weiterhin teilweise erwerbsgemindert.
Die Auswirkung der zeitlichen Leistungseinschränkung ist, dass der Versicherte bei einem unter 3-stündigen Leistungsvermögen voll erwerbsgemindert ist. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden ist der Versicherte teilweise erwerbsgemindert. Er kann aus gesundheitlichen Gründen noch Teilzeitarbeit leisten.
Ob der Versicherte tatsächlich seine verbleibende Arbeitskraft in eine Teilzeittätigkeit umsetzen kann, ist von der konkreten Arbeitsmarktsituation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt abhängig. Liegt neben der teilweisen Erwerbsminderung noch Arbeitslosigkeit vor, besteht Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 2 SGB VI. Und zwar wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Über diese besondere Rente (Arbeitsmarktrente) werden wir in einem späteren Beitrag berichten.
Fazit!
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erreichen, ist rechtlich kompliziert und voller Hürden. Allein die Fragen der qualitativen Beurteilung der Leistungsfähigkeit oder Erwerbsminderung, stellen viele Versicherte vor große Ängste. Denn Mediziner und Gutachter beurteilen Sie, ob Sie noch arbeiten können oder nicht. Eine gute Vorbereitung und Aufklärung ist daher für eine mögliche Beantragung der Erwerbsminderungsrente zwingend notwendig. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de helfen Ihnen bei allen notwendigen Schritten und klären für Sie die Erfolgsaussichten eines Anspruchs auf eine volle Erwerbsminderungsrente ab.
Ja, ich möchte wissen, ob ich eine Chance habe, eine volle Erwerbsminderungsrente zu erhalten!
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