Rücknahme der Sperrfrist durchgesetzt
Die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur Halle, ist durch die Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de verklagt worden. Grund hierfür war eine nach Ansicht der Rentenberater durch die Agentur für Arbeit zu Unrecht erteilte Sperrfristentscheidung wegen eines beantragten Arbeitslosengeld 1 nach Auslaufen der Altersteilzeit. In einem ähnlich gelagerten Fall steht in Kürze eine Entscheidung des Sozialgerichtes Köln an. Die Agentur für Arbeit hat seine Sperrfristentscheidung mit Bescheid vom 09.04.2018 aufgehoben. Unser Mandant bekommt ca. 2400€ Arbeitslosengeld nachgezahlt. Damit nicht genug, seine Rente erhöht sich ebenfalls.
Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel hat die Rücknahme der Sperrfrist durchgesetzt.
Rücknahme der Sperrfrist durchgesetzt: Was ist passiert?
Unser Mandant wendete sich im Jahr 2017 wegen verschiedener Probleme mit der Altersrente an uns. Ziel war es, für unseren Mandanten herauszufinden, wann und zu welchen Bedingungen er in Rente gehen kann. Wenn möglich abschlagsfrei. Er legte uns seine Unterlagen vor. Ende August 2017 lief seine Passivphase der Altersteilzeit aus. Den ATZ-Vertrag hatte er mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2011 abgeschlossen. Ab 01.09.2017 wollte er in die Rente mit 63 Jahren und 35 Wartezeitjahren gehen. Und zwar mit Abschlägen. Wir teilten unserem Mandanten nach den ersten Berechnungen mit, dass er zum 01.01.2018 ohne Abschläge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (63 Jahre und 4 Kalendermonate und 45 Jahre Wartezeit) gehen kann.
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Zur Überbrückung der Zeit vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 könne er Arbeitslosengeld 1 beantragen. Wir haben über die Vor-und Nachteile, wie eine drohende Sperrfrist, aufgeklärt. Unter anderem auch, dass das ALG-1 der Höhe nach nur dem gekürzten Einkommen, ohne Arbeitgeberzuschuss, berechnet wird. Das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung aus 2009 schon zu Gunsten eines Arbeitnehmers in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden. Gleichsam auch das Sozialgericht Detmold, welches eine Sperrfrist nach Altersteilzeit für rechtswidrig erachtete. Andere Sozialgerichte kamen zu einem anderen Ergebnis.
Rücknahme der Sperrfrist durchgesetzt: Was wir nicht wussten!
Wir beantragten im August 2017 für unseren Mandanten das ALG-1. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12.09.2017 noch nicht bekannt. Uns natürlich auch nicht. Wir hatten nach der Bekanntgabe der Entscheidung einen Textbeitrag veröffentlich. Hier zum Nachlesen!
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Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass die Erteilung einer Sperrzeit nach Auslaufen der Altersteilzeit bei beantragten Arbeitslosengeld 1 rechtswidrig ist, wenn der Versicherte bei Abschluss des ATZ-Vertrages vor hatte, unmittelbar nach Auslaufen der Passivphase in Rente zu gehen. Dies stellt nach Ansicht der höchsten Deutschen Sozialrichter ein wichtiger Grund zum Lösen des unbefristeten Arbeitsvertrages dar. Eine spätere andere Entscheidung zum Renteneintritt ist unerheblich, so die Richter.
Rücknahme der Sperrfrist durchgesetzt: Widerspruch und Klage!
So lag es auch bei dem Kläger. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte, wie erwartet, den Sperrzeitbescheid und setzte für 12 Wochen eine Sperrfrist fest. Mit der Folge, dass der gesamte Leistungsanspruch um insgesamt 6 Monate gekürzt wurde. Die Höchststrafe sozusagen, obwohl der Kläger über 27 Jahre mit seinen Beiträgen die Bundesagentur für Arbeit „fütterte“. Ohne die Leistungen zuvor in Anspruch zu nehmen.
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Gegen den Bescheid und den ALG-1 Bescheid legten wir Widerspruch ein und zitierten die neue Rechtsprechung des BSG. Dennoch argumentierte die BA im Widerspruchsbescheid noch mit der alten Rechtslage! Wie erwartet mit der Ablehnung. Danach blieb nur die Klage vor dem Sozialgericht Halle. Wir begründeten die Klage umfänglich und warteten auf ein Ergebnis.
Zwischenzeitlich wurde dem Kläger zum 01.01.2018 die abschlagsfreie Altersrente mit über 150€ mehr Rente bewilligt. Die erste Hürde war genommen.
Rücknahme der Sperrfrist durchgesetzt: Die Rücknahme und Abhilfe
Am 09.04.2018 kam der Abhilfebescheid mit der Rücknahme der Sperrfrist und die Nachzahlung von über 2400€ ALG-1 an den Kläger. Auf das gerichtliche Anerkenntnis warten wir noch. Für unseren Mandanten ein sehr gutes Ergebnis und eine Bestätigung der neuen Rechtslage. Er bekommt eine Nachzahlung an Sozialleistungen. Daneben wird sich seine Rente noch ein wenig erhöhen, denn die Nachzahlung ist in seinem Rentenkonto noch nicht gespeichert.
Fazit!
Kämpfen kann sich lohnen. Die Arbeitsagentur wird die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Bis heute (Stand 10.04.2018) hat die Bundesagentur für Arbeit ihre rechtlichen Arbeitsanweisungen (Dienstanweisungen für die Mitarbeiter der BA und der Job-Center) zum Thema der Sperrzeitanordnung bei Altersteilzeit nicht aktualisiert. Sie ist immer noch auf den Stand 07-2017.
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