Keine Sperrfrist nach Altersteilzeit
Ein neues Urteil des Bundessozialgericht vom 12.09.2017, B 11 AL 25/16 R bestätigt, dass es keine Sperrfrist nach Altersteilzeit gibt. So steht es in der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 12.09.2017.
Keine Sperrfrist nach Altersteilzeit bedeutet für viele Betroffene, dass sie nunmehr besser eine Planung zur Rente vornehmen können. Oft war es so, dass diese Versicherten nach Auslaufen der Passivphase mit zum Teil erheblichen Abschlägen in Rente gehen müssen. Obwohl nur noch wenige Monate bis zu einer abschlagsfreien Rente zurückzulegen sind.
Wir hatten in einem Textbeitrag über eine Klage beim Sozialgericht Köln berichtet. In diesem Verfahren geht es um 4 Monate Zeitraum, der mit ALG-1 Leistungen nach Auslaufen der Altersteilzeit zu überbrücken war. Das Ergebnis für unseren Mandanten war eine abschlagsfreie Altersrente mit einer um über 100 € höheren Rente, als bei Rentenbeginn direkt nach der Altersteilzeit.
Das Verfahren vor dem SG Köln, Aktenzeichen: S 1 AL 407/17, ruht bis zur Entscheidung des Bundessozialgericht. Nunmehr ist das Verfahren beim BSG zu Ende gegangen. Jetzt muss das Sozialgericht Köln in der von uns betriebenen Rechtssache entscheiden.
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Keine Sperrfrist nach Altersteilzeit: Die Bundesagentur für Arbeit hatte Revision eingelegt!
Wichtig ist auch zu wissen, dass es die Bundesagentur für Arbeit war, die die Revision gegen die Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Würtemburg, L 8 AL 1777/16, einlegte. Damit wird es für die Bundesagentur für Arbeit in anderen vergleichbaren Fällen schwierig werden, den Anspruch auf ALG-1 mit dem Argument einer Sperrfrist abzulehnen.
Keine Sperrfrist nach Altersteilzeit: Argumente des BSG gegen die Sperrfrist
Das BSG entschied, dass das Verhalten der Klägerin eine Sperrfrist nicht rechtfertigt. Sie habe zwar ihr Arbeitsverhältnis durch den Altersteilzeitvertrag gelöst. Sie wandelte ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes um.
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Entscheidend ist aber, dass die Klägerin sich auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Sie wollte nahtlos nach dem Ende der Altersteilzeit in die Rente wechseln. Dass sie dies dann nicht tat, sondern erst wegen einer abschlagsfreien Rente später in Ruhestand gehen wollte, änderte nichts an ihrem ursprünglichen Grund für den Wechsel der Arbeitsverhältnisse. Der wichtige Grund ist auch deshalb nicht entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Rente beantragt hat, vgl. Urteil des BSG vom 12.09.2017.
Der wichtige Grund ist zeitlich bezogen, allein auf den das Beschäftigungsverhältnis lösenden Akt zu prüfen. Hier ist es die Änderung des Arbeitsverhältnisses.
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Fazit:
Ein wichtiges Urteil, das für Rechtsklarheit sorgt. Es stellt Planungssicherheit für Menschen her, die nach Ende der Altersteilzeit noch eine abschlagsfreie Rente über den Weg des Bezugs von ALG-1 erreichen können oder einen späteren Renteneintritt wegen Verkürzung eventueller Abschläge vornehmen wollen.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.