Bezug von Sozialleistungen als Hinzuverdienst auf die EM-Rente
Die Erwerbsminderungsrente ist ein Mysterium. Viele Versicherte, die die EM-Rente beantragen, erhalten sie nicht oder nicht ausgezahlt. Entweder weil der Antrag auf die Rentenleistung abgelehnt wurde. Oder weil auf die EM-Rente Hinzuverdienst angerechnet wird und deshalb die Leistung nicht oder nur als Teilrente ausgezahlt wird. In diesem Beitrag geht es um die Antwort auf die Frage, ob neben dem klassischen Hinzuverdienst auch andere Einkommen an die EM-Rente angerechnet werden können. Und wenn ja, was für ein Bemessungsentgelt der Anrechnung zu Grunde zu legen ist! Es geht um den Sozialleistungsbezug auf die EM-Rente!
Der Sozialleistungsbezug als Hinzuverdienst auf die EM-Rente. Grundsätzlich ist Hinzuverdienst auf die Rente wegen Erwerbsminderung in unterschiedlichen Facetten anrechenbar. Wir zeigen grob die Richtung!
Der Sozialleistungsbezug als Hinzuverdienst auf die EM-Rente: Die Grundregeln bei Hinzuverdienst auf die EM-Rente
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Bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die EM-Rente werden zwei Fallkonstellationen unterschieden:
- Hinzuverdienst und volle EM-Rente und
- Hinzuverdienst und teilweise Rente wegen Erwerbsminderung und Rente wegen Bergleute,
Grundsätzlich werden auf die Rente wegen Erwerbsminderung folgender Hinzuverdienst angerechnet:
- Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen und
- vergleichbare Einkommen.
Hinzuverdienst auf die volle EM-Rente wird nur angerechnet, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ überschritten ist. Bei der teilweisen EM-Rente muss ein individueller Hinzuverdienstfreibetrag berechnet werden. Ist dieser mit dem Hinzuverdienst neben der Rente überschritten, kommt es zur Anrechnung nach den gesetzlichen Regelungen.
Im Unterschied zu den Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Altersrente kommt bei der EM-Rente noch weiterer zusätzlicher anrechenbarer Hinzuverdienst dazu:
- bei der teilweisen EM-Rente und Rente wegen Bergleute:Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangskrankengeld und auch ALG-1…
- bei der Rente wegen voller Erwrebsminderung: Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Peter Knöppel sagt: Bei der vollen EM-Rente wird neben dem klassischen Hinzuverdienst aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen nur das Verletztengeld und das Übergangsgeld als Hinzuverdienst angerechnet, bei der teilweisen EM-Rente sind es deutlich mehr Sozialleistungen die angerechnet werden können. Der Unterschied zwischen teilweiser und voller EM-Rente ist aber enorm wichtig, für die rechtliche Einordnung!
Der Sozialleistungsbezug als Hinzuverdienst auf die EM-Rente: Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des anrechenbaren Hinzuverdienstes aus Sozialleistungen nach § 96a Absatz 3 SGB VI.
Für das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist die Bemessungsgrundlage relativ eindeutig. Beim Arbeitsentgelt zählt das Bruttojahreseinkommen. Beim Arbeitseinkommen der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn.
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Wer aber Sozialleistungsbezug neben der EM-Rente hatte oder hat ( oft im Fall einer teilweisen EM-Rente ALG-1 oder Krankengeld) muss leider mit einer bösen Überraschung leben. Als anrechenbarer Hinzuverdienst gilt nicht die Höhe der gezahlten Sozialleistung, sondern nach § 96a Absatz 3 Satz 3 SGB VI, dass der Sozialleistung zu Grunde liegender Arbeitsentgeld oder Arbeitseinkommen.
Konrad Krank bezieht einer teilweise Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 500€ und daneben noch Arbeitlosengeld 1 in Höhe von 1000€. Grundlage für die Berechnung des ALG-1 war das Arbeitsentgelt, welches Konrad zuvor in Höhe von 30.000€ erhalten hat ( Beispiel muss rechnerisch nicht stimmen, es geht nur um die schemenhafte Darstellung des Gesetzeslage).
Damit wird auf Konrads teilweise EM-Rente der Jahresverdienst von 30.000€ als Hinzuverdienst angerechnet, soweit dieser Hinzuverdienst die für Konrad geltende individuelle Hinzuverdienstgrenze bezogen auf das Anrechnungsjahr überschritten ist!
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
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Der Sozialleistungsbezug als Hinzuverdienst auf die EM-Rente!
Damit ist klar, dass als Bemessungsgrundlage für den Hinzuverdienst aus Sozialleistung grundsätzlich das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erfasst wird. Daher kann es in solchen Fällen zu bösen Überraschungen für den betroffenen Versicherten kommen, wenn auf einmal ein Neuberechnungs-Bescheid der EM-Rente kommt. Und die DRV eine Rentenüberzahlung feststellt und Rente zurückfordert.
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