Unfallversicherungsschutz – ich bin dann mal in der Küche
Im Home-Office fällt nur der eigentliche Arbeitsbereich unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
Ein Fall aus der Praxis:
Das Bundessozialgericht hat am 05.07.2016 entschieden, dass es für Arbeitnehmer, die im home-office arbeiten, nur einen eingeschränkten gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung soll sich nur auf typische betriebliche Risiken auswirken und nicht auf den häuslichen Bereich, so die höchsten deutschen Sozialrichter. In einem speziellen Beispiel verletzte sich eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zur Küche – Artikel vom 05.07.2016 auf anwaltsofort-halle.de
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Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitete für ihren Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Hierzu gab es eine gesonderte Dienstvereinbarung.
Sie verließ ihren Arbeitsplatz, um sich Wasser zu holen. Hierzu ging sie in die Küche, die einen Stock tiefer lag. Sie rutschte auf Treppe zur Küche aus und verletzte sich.
Die Unfallkasse hat einen Arbeitsunfall verneint. Die Klage beim SG wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde die Beklagte beim LSG verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Entscheidungsgründe:
Das Bundessozialgericht hat am 05.07.2016, nach mündlicher Verhandlung, der durch die beklagte Unfallkasse eingelegten Revision stattgegeben und das Urteil des Sozialgerichtes wiederhergestellt. Es lag nach Auffassung der höchsten deutschen Sozialrichter keinArbeitsunfall vor.
Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie war auf dem Weg zur Küche im persönlichen Lebensbereich ausgeruscht.
Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Tätigkeit auszuüben, sondern um sich was zu Trinken zu holen. Ihre Tätigkeit war eigenwirtschaftlich ausgerichtet.
Beschäftigte in Betrieben unterliegen betriebstypischen Vorgängen und Zwängen.Damit wäre der Unfall im Betrieb versichert gewesen. Zwar führt die vertragliche Vereinbarung zum „home office“ zu einer Verlagerung von betrieblichen Verrichtungen in den häuslichen Bereich.
Die Wohnung hat privaten Charakter, auch wenn das „home office“ ein Teil der betrieblichen Ausrichtung ist. Dennoch hat der Versicherte, die der Wohnung inneliegenden Risiken selbst zu verantworten. Die Berufsgenossenschaften können keine präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen in häuslichen Bereichen ergreifen.
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Deshalb, so das Bundessozialgericht, ist es sachgerecht, dass vom häuslichen Bereich ausgehende Unfallrisiko dem Versicherten und nicht der Unfallkasse zuzurechnen.
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Hörbotschaft zum Artikel
-Unfallversicherungsschutz – ich bin dann mal in der Küche –
Fazit
Aus unserer Sicht besteht somit eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit einem Home Office Arbeitsplatz sollten geeignete Maßnahmen zügig ergreifen. Zum Beispiel ist es ratsam, eine Unfallversicherungen mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
Sollten Sie Fragen zu dem möglichen Versicherungsschutz haben, wenden Sie sich an uns.
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