Zählen Veräußerungsgewinne als Beitragseinnahme in der GKV
Selbstzahler in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zum Teil hohe eigene Beiträge zahlen. Wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen und nicht Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden, haben sie regelmäßig Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI. Es stellt sich immer wieder die Frage, was alles zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die freiwillig gesetzlichen Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse zählt. Die Antwort geben uns die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Katalog der Einnahmen. Interessant wird die Frage dann, wenn ein freiwillig gesetzlich Versicherter eine selbst genutzte Immobilie veräußert. Muss er dann auf den Veräußerungsgewinn Beiträge zahlen oder nicht? Dieser Frage sind die Rentenberater und Rechtsanwälte aus dem Team von rentenbescheid24.de im Rahmen einer Beratung nachgegangen.
Zählen Veräußerungsgewinne als Beitragseinnahme in der GKV und für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner.
Für KVdR-Versicherte stellt sich diese Frage nicht!
Was für freiwillig Krankenversicherte Rentner für Kopfschmerzen sorgen kann und auch für hohe Beiträge, ist für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, klar und eindeutig. Auf Vermögenseinnahmen müssen sie keine gesonderten Beiträge zur KV und Pflege abführen.
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Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
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Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Ob Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillig gesetzliche, krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner gelten, hatten wir im Rahmen einer anwaltlichen Beratung auf www.rentenbescheid24.de zu klären.
Zählen Veräußerungsgewinne als Beitragseinnahme in der GKV: Sachverhalt der Beratungsanfrage (gekürzt)
Unser Mandant bezieht eine gesetzliche Altersrente und ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er erzielt Mieteinnahmen, auf die er Beiträge zur Krankenversicherung als Selbstzahler zahlen muss. Er wollte wissen, was passiert, wenn er eine Immobilie veräußert. Muss er auf den Veräußerungsgewinn Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zahlen?
Zählen Veräußerungsgewinne als Beitragseinnahme in der GKV: Beitragsverfahrensgrundsätze
Auf diese Frage eine Antwort zu finden, war nicht einfach. Als erstes zogen wir den § 240 SGB V heran. Diese Vorschrift sagt allgemein, dass die gesetzliche Krankenkasse zur Beitragsbemessung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch einheitliche Regelung festgelegt wurde. Eines ergibt sich auch aus der umfangreichen Vorschrift. Es wird defacto bis zur Beitragsbemessungsgrenze fast alles an Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für Selbstzahler herangezogen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen erläutert die Beitragsbemessung in den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler. Daneben gilt ein Katalog der Einnahmen und dessen beitragsrechtliche Bewertung als Rechtsgrundlage für die Beitragsheranziehung und Bemessung. Und dort steht für Veräußerungsgewinne sinngemäß folgendes geschrieben.
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Zählen Veräußerungsgewinne als Beitragseinnahme in der GKV: Immobilienverkauf muss Veräußerungsgewinn nach dem EStG sein
Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften sind nach den § 3 Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler des Spitzenverbandes sowie nach dem Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB beitragspflichtig für freiwillig Versicherte. Pflichtversicherte Personen zahlen dafür keine Beiträge.
Wichtig ist aber, dass es sich beim Immobilienverkauf um einen Veräußerungsgewinn nach § 22 Nummer 2 und § 23 EstG handeln muss.
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Veräußerungsgewinne nach § 23 EstG fallen nur an, wenn die selbst genutzte Immobilie innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von 10 Jahren verkauft wird. Danach nicht mehr. Der Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen verweist auf die beiden Paragrafen im Einkommenssteuerrecht. Wurde die Immobilie dem Selbstzahler geschenkt und er veräußert diese später, kommt es bei der Berechnung des Beginns der Spekulationsfrist auf den Tag der Eintrages im Grundbuch ( Übergang des Eigentums des Schenkers auf den Beschenkten) an.
Fazit!
Selbstzahler in der GKV müssen damit rechnen, dass so alles was sie an Einnahmen haben, in der Beitragsberechnung für den freiwilligen Beitrag einbezogen werden kann. Die Krankenkassen müssen ihre eigenen Regelungen beachten und auch das Steuerrecht. Die Ermächtigungsgrundlage dafür ist § 240 SGB V. Dennoch raten wir jedem freiwillig Krankenversicherten, dass er bevor er eine Immobilie verkauft, durch einen Steuerberater abprüfen lässt, ob der Verkauf steuerpflichtig wird. Nicht nur was die Einkommenssteuer betrifft, sondern auch darauf, ob eventuell Umsatzsteuer auf dem Kaufpreis anfällt. Damit es bei Verkauf keine bösen Überraschungen gibt.
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