Arbeitsunfall im Homeoffice anerkannt
Das Bundessozialgericht hat am 27.11.2018 unter dem Aktenzeichen B 2 U 28/17 R entschieden, dass der Sturz beim Herabsteigen einer Kellertreppe auf dem Weg zum Homeoffice ein Arbeitsunfall ist. Das Bundessozialgericht entschied auch, dass es nicht darauf ankommt, wie oft und wie häufig die Unfallstelle benutzt wird, sondern einzig und allein auf die Art und Weise der Tätigkeit (objektivierbare Handlungstendenz) des Geschädigten zur Bewertung ob ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII vorliegt, ankommt.
Das Bundessozialgericht hat einen Unfall als Arbeitsunfall im Homeoffice anerkannt. Am 27.11.2018 ist im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall durch das Bundessozialgericht entschieden worden, Aktenzeichen B 2 U 8/17 R, dass ein Unfall in einem Home-Office ein Arbeitsunfall im Sinne der Vorschriften des SGB VII (Unfallversicherung) sein kann. In dem dort entschiedenen Fall hat ein Versicherungsmakler, der im gleichen Haus wohnt, wie seine Geschäftsräume gelegen sind, beim Softwareupdate in der Nacht beim Herabsteigen aus seinem Büroräumen in den Kellerraum (Serverraum) einen Unfall erlitten und sich eine Kahnbeinfraktur zugezogen.
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Das BSG urteilte, dass es bei Abgrenzungschwierigkeiten von Unfällen mit Nutzung von Räumen und Treppen, die weder dem Arbeitsort oder der Privatwohnung zugeordnet werden können, es nicht mehr auf die objektive Nutzungshäufigkeit des Unfallortes ankommt, so noch BSG vom 31.08.2017, B 2 U 9/16 R). Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung am 27.11.2018 konkretisiert. Bei der Feststellung eines Arbeitsunfalles im häuslichen Bereich kommt es auf die objektivierte Handlungstendenz an, ob der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte. Wenn dabei ein Unfall entsteht, liegt ein Arbeitsunfall vor. Eine Feststellung der Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallortes ist nicht mehr das maßgebende Abgrenzungskriterium.
Arbeitsunfall im Homeoffice anerkannt: Um was ging es im Verfahren vor dem BSG?
Die Klägerin hat auf dem Weg zu ihrem Home-Office einen Arbeitsunfall erlitten. Sie war Arbeitnehmerin einer GmbH, die geldwerte Gutscheine und Internetcodes vertrieb. Die Klägerin sollte laut Arbeitsvertrag verschiedene Vertriebstätigkeiten durchführen und war im Bereich der Kundengewinnung als Key-Account tätig. Zum Unfallzeitpunkt wohnte sie in einem Haus. Von der Diele ihres Hauses führte eine Treppe ins Kellergeschoss. Im Keller betriebt sie einen Raum als Homeoffice. Ein weiterer Raum wird von ihr als Ablageraum für Produktblätter und Ordner genutzt.
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Am Unfalltag sollte sie auf Anweisung einer Mitarbeiterin ihres Arbeitgebers um 16.30 Uhr den Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin anrufen. Die Klägerin fuhr nach ihrem Außentermin nach Hause und wollte den Laptop im Büro im Kellergeschoss anschließen, um mit dem Geschäftsführer zu telefonieren.
Sie ging die Kellertreppe in Richtung Büro und rutschte aus. In Folge des Sturzes zog sie sich Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zu. Beim Sturz hatte sie den Laptop und diverse Arbeitsunterlagen mit dabei.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil auf der Treppe zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Unfallschutz bestehe. Das Sozialgericht hob die Entscheidung des Berufsgenossenschaft auf und erkannte auf einen Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des SG auf. Die Sache landete als Revision beim Bundessozialgericht.
Arbeitsunfall im Homeoffice anerkannt: Die Klägerin bekam Recht beim BSG
Die Klägerin griff mit ihrer Revision die Entscheidung des Landessozialgerichtes an. Sie rügte eine Verletzung der §§ 8 Absatz 1, §§ 2,3 und 6 SGB VII.
Das Landessozialgericht hat zu Unrecht die Entscheidung des Sozialgerichtes aufgehoben. Die Klägerin hat einen Arbeitsunfall erlitten. Wissenswertes zum Thema Arbeitsunfall können Sie hier nachlesen!
Die Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles stand im sachlichen Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Key-Account Managerin. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück. Der Versicherungsschutz scheitert nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete.
Die Grenzziehung des gesetzlichen Unfallschutzes/versicherten Weg greift an der Außentür der Wohnung oder Hauses der Klägerin nicht. Denn wenn sich der Unfall in einer Arbeitsstätte im gleichen Haus wie bei der Klägerin ereignet, ist die Abgrenzung, was versicherter Unfall ist, nach anderen Kriterien zu bemessen. Nach dem Arbeitsvertrag war der Arbeitsort die Wohnung der Klägerin. Maßgebend ist nicht, wie das BSG in einer anderen Entscheidung am 27.11.2018 bestätigte, die objektive Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallortes. Sondern ausschließlich die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. Die objektivierte Handlungstendenz bestimmt sich danach, ob der Versicherte bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit (subjektiv) ausüben wollte und diese innere Tatsache durch die objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis bestätigt wird.
Die Handlung der Klägerin war darauf gerichtet einer Tätigkeit als Beschäftigte nachzukommen. Sie musste auf Anweisung ein Telefonat mit Ihrem Arbeitgeber führen. Dieses Telefonat gehörte objektiv zu den Interessen des Unternehmens.
Da es keine Umstände gab, die Zweifel an dem Geschehen und den Erklärungen der Klägerin aufkommen ließen, hat das höchste deutsche Sozialgericht zu Gunsten der Klägerin entschieden.
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Fazit!
Es besteht nunmehr Klarheit, ob und wie ein Unfallgeschehen im häuslichen Bereich eines Arbeitnehmers oder Versicherten in der Unfallversicherung, als Arbeitsunfall zu werten ist. Es kommt nur auf den Handlungswillen des Arbeitnehmers an, eine Tätigkeit im Interesse des eigenen Unternehmens auszuüben. Ereignet sich der Unfall beim Herabsteigen der Kellertreppe, um auf die Toilette zu gehen, liegt wegen privaten Handlungstendenz keine versicherte Tätigkeit mehr vor.
Ja, ich möchte wissen, welche Ansprüche ich bei einem Arbeitsunfall habe!
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