Beitragsentlastung für Betriebsrentner
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor. Jens Spahn macht Dampf. Zum ersten Januar 2020 sollen Betriebsrentnerinnen und Rentner entlastet werden. Der Gesetzesentwurf vom 11.11.2019 liegt den Rentenberatern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de vor.
Die Beitragsentlastung für Betriebsrentner nach dem GKV-Betriebsrenten Gesetzesentwurfs nimmt Gestalt an. Das Gesetzgebungsverfahren soll umgehend starten, damit die Beitragsentlastung zum 01.01.2020 kommen kann. Der Kompromiss ist vielleicht nicht der große Wurf. Aber in der Politik geht es auch immer wieder um das Machbare. Daher werden Maximalforderungen nach der Totalrevision der Rechtslage zum Stichtag der Einführung der vollen Beitragspflicht für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung kaum eine Chance haben. So sehr sie auch wünschenswert wären.
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Beitragsentlastung für Betriebsrentner: Einführung eines Freibetrages
Das GKV-Betriebsrentenfreibetrag-Gesetz wird ab dem 01.01.2020 einen Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgungen einführen. Mitglieder der GKV werden entweder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht freigestellt. Die starre Freigrenze wird in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschafft. Die Entlastung für die Beitragszahler aus Betriebsrenten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf ca.1,2 Milliarden Euro jährlich summieren. Die in der Pflegeversicherung bestehende Freigrenze wird weiterhin gelten.
Beitragsentlastung für Betriebsrentner: Höhe des Freibetrages
In § 226 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 5 steht geschrieben, dass auf Versorgungsbezüge nach § 226 Absatz 1 Nummer 3 SGB V nur dann Beiträge zu entrichten sind, wenn die monatlichen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung. Sie ändern sich in der Regel immer zum 01.01. eines jeden Jahres. 2019 beträgt sie 3115 €. Ab dem 01.01. 2020 sind es 3.185 €. Ab dem 01.01.2020 beträgt die Freigrenze 159,25 €.
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In den § 226 Absatz 2 SGB V wird ein neuer Satz 2 eingefügt.
Dieser sagt folgendes aus:
Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten die Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, so ist von der Betriebsrente, die die Freigrenze überschreitet, ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB Iv abzuziehen.
Damit sind sind zwei Dinge klargestellt:
- die Freigrenze bleibt als solche bestehen, sie ist dynamisierend und
- ein Freibetrag wird eingeführt in Höhe von 1/20 der mtl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
- Freibetrag beträgt ab Januar 2020 = 159,25€.
Beitragsentlastung für Betriebsrentner: dynamischer Freibetrag
Da die Bezugsgröße als Rechengröße jährlich steigt, wird auch der neue Freibetrag jährlich steigen. Immer in Abhängigkeit der Lohnentwicklung.
Wie wirkt sich die neue Regelung auf eine Betriebsrente wegen der Beitragshöhe aus?
Solange der Betriebsrentner mit seiner monatlichen Zahlung oder Einmalzahlung (1/120 Bemessungsgrundlage) unterhalb der Freigrenze bewegen, bleiben diese per se beitragsfrei.
Wenn ein Betriebsrentner aber zum Beispiel 500€ Betriebsrente monatlich bekommt, muss er bis zum 31.12.2019 bezogen auf den vollen Beitragssatz Krankenkasse ( ohne Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung) allein 73€ Krankenkassenbeitrag zahlen.
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- 500 € x 14,6 % = 73 €
Ab dem 01.01.2020 sieht die Rechnung anders aus.
Von den 500€ werden 159,25 € als Freibetrag abgezogen. Verbeitragt werden nicht mehr 500 € sondern nur noch 340,75€. Damit wird 49,75€ voller KV-Beitrag bei 14,6 % ab dem 01.01.2020 für den Betriebsrentner fällig.
Er spart somit monatlich 23,25 € an Krankenkassenbeiträgen.
Fazit zur Beitragsentlastung für Betriebsrentner
Es wäre natürlich gerechter gewesen, die volle Beitragsentlastung rückwirkend ab Einführung rückgängig zu machen. Damit wären aber die gesetzlichen Krankenkassen pleite gewesen. Daher werden auch die Bestandsbetriebsrentner mit dieser Regelung leben müssen.
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