Erwerbsminderung muss auf Dauer vorliegen
Die Erwerbsminderungsrente hält uns in Atem! Sie ist ein Mysterium! Für den Laien und den einzelnen Betroffenen kaum verständlich! Grundsätzlich unterscheidet man bei den Anspruchsgrundlagen der Erwerbsminderungsrente von den versicherungsrechtlichen und den leistungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung! Und dann fallen noch die speziellen Probleme an, die die Ansprüche auf eine EM-Rente so kompliziert machen können! In diesem Beitrag geht es um die Frage, was es bedeutet, dass die Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliegen muss. Und wie die Erwerbsminderung von der bloßen Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen ist.
Die Erwerbsminderung muss auf Dauer vorliegen. Jedem, der diesen Artikel liest, wird einleuchten, dass ein einfacher Schnupfen nicht mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen ist. Erwerbsminderung bedeutet, dass der Versicherte auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seine Arbeitskraft einzusetzen. Für alle, die es noch nicht wissen, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Bitte weiterlesen!
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Erwerbsminderung muss auf Dauer vorliegen: Anspruchsvoraussetzungen für eine EM-Rente
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung finden Sie in § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Dort steht geschrieben. Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bis zur Erreichen der Regelaltersgrenze haben Sie, wenn Sie:
- voll erwerbsgemindert sind und
- die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können!
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
Frank Weise sagt! Wer einen Husten, Schnupfen oder eine Leistenoperation hatte und deshalb für 4 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, ist nicht erwerbsgemindert. Denn in den Fällen einer Arbeitsunfähigkeit ( Krankschreibung) ist das Ende der Krankheit absehbar. Hingegen das Ende der Erwerbsminderung nicht absehbar ist!
Die volle Erwerbsminderung wird nicht in % angegeben. Sie misst sich in Stundenzahlen für die Möglichkeit die Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzubieten. Voll erwerbsgemindert ist man, wenn man weniger als 3 Stunden pro 5 Tage -Woche arbeiten kann!
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Erwerbsminderung muss auf Dauer vorliegen: Was bedeutet nicht absehbare Zeit?
Die Erwerbsminderung- Einschränkung des Leistungsvermögens- muss in einem für das Rentenrecht relevanten Ausmaß auf nicht absehbare Zeit vorliegen.
Nicht absehbar bedeuet in Auslegung des § 101 Absatz 1 SGB VI, dass die Erwerbsminderung mindestens 6 Monate vorliegen muss. Ist die Leistungseinschränkung vor Ablauf der 6 Monate behoben, so ist ein Anspruch auf die EM-Rente nicht entstanden. Auch nicht befristet auf unter 6 Monate!
Erwerbsminderung muss auf Dauer vorliegen!
Die Erwerbsminderung ist ein Mysterium. Schwer verständlich und für den Laien kaum greifbar. Viele Rechtsbegriffe und abstrakte juristische Denkweise verlangt das Gesetz. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de bieten Ihnen umfassende Hilfe im Sachen Erwerbsminderungsrente an! Nutzen Sie unsere langjährig Erfahrung auf dem Gebiet der gesetzlichen EM-Rente!
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