Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung
In Deutschland gab es im Jahr 2020 rund 175.000 Menschen, die eine beantragte Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen bekommen haben. Für viele dieser Menschen stellen sich dann solche Fragen wie: “ Ist mein Arbeitsverhältnis wegen dem Bezug der EM-Rente automatisch erloschen? Muss ich mir die Urlaubsabgeltung, die mein Arbeitgeber mir auf Grund des beendeten Arbeitsverhältnisses zahlte, an meine Rente anrechnen lassen?“ Mit letzterer Frage beschäftigen wir uns in diesem Kurzratgeber! Hier unsere Antworten!
Die Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung! Ein Dauerbrenner im Bereich des großen Thema Rente wegen Erwerbsminderung!
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In diesen Kurzratgeber beleuchten wir zwei Fragestellungen:
- ist die Urlaubsabgeltung überhaupt anrechenbarer Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 96a SGB VI und
- zu welchem Zeitpunkt wird die Urlaubsabgeltung an die EM-Rente anrechenbar?!
Die Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung! Ist die Urlaubsabgeltung Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI
Die Anrechnung von Hinzuverdienst an Renten wegen Erwerbsminderung ist in § 96a Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Als Hinzuverdienst an Renten wegen Erwerbsminderung gelten je nach Art der EM-Rente:
- Arbeitsentgelt
- Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen,
- Sozialleistungen, wie Krankengeld oder Verletztenrenten.
Die Urlaubsabgeltung ist nichts anderes als ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf wegen Krankheit nicht genommenen Urlaub. Die Urlaubsabgeltung in diesen Fällen wird erst fällig, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Sie ist Arbeitslohn der SV-pflichtig ist und somit Arbeitsentgelt darstellt.
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Die Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung! Wann wird die Urlaubsabgeltung an die EM-Rente angerechnet?
Oft wird eine Rente wegen Erwerbsminderung erst viele Monate später nach dem Antrag gewährt. Ein und mehr Jahre rückwirkende EM-Rente sind keine Seltenheit. Oft bestehen in diesem Zeitraum zwischen Antrag und Bewilligung der EM-Rente Arbeitsverhältnisse weiter fort. Sie sind aber suspendiert- ruhend gestellt. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sind zur Arbeitserbringung noch zur Lohnzahlung, mit Ausnahme rückständiger Urlaubsabgeltung verpflichtet.
Grundsatz: Beginnt die EM-Rente zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis noch besteht und wird die Urlaubsabgeltung nach Rentenbeginn gezahlt, so wird diese Einmalzahlung als anrechenbarer Hinzuverdienst an die EM-Rente betrachtet, auch wenn die Urlausbabgeltungs-Ansprüche aus Zeiten vor dem Rentenbeginn herrühren.
Ein nach Rentenbeginn der EM-Rente bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn diese ruhend ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht! So zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von seiner Krankenkasse oder ALG-1 nach der Nahtlosigkeit besteht.
Die Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung! Wann wird die Urlaubsabgeltung an die EM-Rente nicht angerechnet?
Ist das Arbeitsverhältnis vor Beginn der EM-Rente beendet, so wäre die nachträgliche Zahlung der Urlaubsabgeltung kein anrechenbarer Hinzuverdienst!
Die Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung! Höhe der Anrechnung
Wer eine volle EM-Rente bezieht, der muss sich Hinzuverdienst bis 6.300€ als Jahreshinzuverdienstbetrag Brutto nicht an seine EM-Rente anrechnen lassen. Liegt der Zahlbetrag der Urlaubsabgeltung bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über der Hinzuverdienstgrenze von 6.300€, so wird die EM-Rente in der Jahresbetrachtung um den Zahlbetrag gekürzt, der über den 6.300€ liegt. Die Anrechnung erfolgt immer erst in dem Jahr, in dem die Urlaubsabgeltung auch tatsächlich gezahlt wird.
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Bsp.:
Urlaubsabgeltung wird im jahr 2022 für das Jahr 2020 und 2021 gezahlt. EM-Rente wurde Ende 2021 rückwirkend mit Beginn 01.01.2020 bewilligt! Urlaubsabgeltung wird im Rentenjahr 2022 an die EM-Rente angerechnet, spätestens mit der Spitzabrechnung zum 01.07.2023.
Rentenberater Weise rät! Wer eine EM-Rente bezieht und Urlaubsabgeltung erhält, sollte diese unbedingt auch in laufenden Jahr seiner Rentenversicherung melden! Böse Überraschungen mit Rentenrückzahlungen ein Jahr später zum Zeitpunkt der Spitzabrechnung können Sie so vermeiden!
Bezieht der Versicherte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung greift seine individuelle Hinzuverdienstgrenze oder die für die teilweise EM-Rente vorgesehene Mindesthinzuverdienstgrenze!
Mit Peter Knöppel rechnen: Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen EM-Rente beträgt das 0,81 fache der Jahres-Bezugsgröße x 0,5. Die Bezugsgröße im Jahr 2022 beträgt 39.480€. Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen EM-Rente beträgt somit= 0,81 x 39.480 x0,5 = 15.989,40€!
Wenn Ihre Urlaubsabgeltung, die Sie im Jahr 2022 neben der teilweisen EM-Rente erhalten ( Arbeitsverhältnis wurde erst nach Bewilligung der Rente beendet) nicht höher ist als 15.989,40€, wird diese nicht an die teilweise EM-Rente angerechnet.
Bitte aber nicht vergessen, dass Rentenbezieher bei einer teilweisen EM-Rente oft noch Sozialleistungen erhalten, die an die Rente anrechenbar sein können, wie zum Beispiel Krankengeld oder Versorgungskrankengeld. Arbeitslosengeld wird auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 96a Absatz 3 SGB VI nicht als Hinzuverdienst angerechnet!
Die Erwerbsminderungsrente und Urlaubsabgeltung!
Ist das Arbeitsverhältnis vor Beginn einer EM-Rente beendet und die Urlaubsabgeltung nachträglich gezahlt, so zählt diese Zahlung nicht als anrechenbarer Hinzuverdienst! Der 5. und der geschlossene 13. Senat des Bundesozialgerichts haben zur Urlaubsabgeltung umfassende Rechtsprechung zum Thema Anrechnung Urlaubsabgeltung an die EM-Rente ausgeurteilt. Entscheidend für die Frage der Anrechnung ist daher immer die Frage, ob die EM-Rente vor oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewilligt wurde. Im Grundsatz sollte aber jeder wissen, dass jeder Fall einzeln und gesondert geprüft werden muss! Denn es kommt auf die Details an!
Ja, ich möchte wissen, ob ich auf Grund meiner Erkrankung eine Erwerbsminderung habe!
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