Rente – Klage abgewiesen, da Begründung zur Klage zu spät eingereicht
Worauf Sie achten sollten, wenn Sie in ihrer Rentenangelegenheit Fehler gefunden haben und diese vor Gericht beklagen wollen.
Ein Fall aus der Praxis:
Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.05.2016, Aktenzeichen: L 27 R 240/16.
Dieser Fall betrifft die Frage, ob eine Klage als zurückgenommen gilt, wenn das Sozialgericht den Kläger auffordert, seine Klage zu begründen und er dies trotz der sogenannten Betreibensaufforderung nicht tut.
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Bei Klage die 3 Monatsfrist einhalten…
Der Kläger wendet sich mit der Berufung dagegen, dass seine Klage als zurückgenommen gilt.
In der Sache streiten die Beteiligten darüber, dass die Beklagte, die dem Kläger einen Bescheid von gewährter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes teilweise aufgehoben hat und die eine sich ergebende Überzahlung von ihm zurückgeforderte. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage bei dem Sozialgericht Potsdam.
Nach mehreren Erinnerungen hat das Sozialgericht den Kläger mit einem Schreiben , das dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist, nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, die Klagebegründung zu übersenden. Er sollte detailliert schildern, aus welchen Gründen er die überzahlten Beträge nicht erstatten wolle. Das Sozialgericht hat ihn darüber belehrt, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn er die Frist von 3 Monaten nicht einhalte. Juristisch heißt diese 3 Monatsregel: …wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nach Zustellung nicht betrieben werde.
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Die 3 Monate gingen vorüber und das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid von 2016 festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Sonderfall der 3 Monatsfrist für die Klageschrift
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Das Sozialgericht hatte zu Unrecht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht eingetreten, da die Aufforderung des Sozialgerichts an den Kläger, die Klage zu begründen, die Drei-Monats-Frist nicht in Gang gesetzt hat.
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Es müssen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Klagerücknahmefiktion vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Ein derartiger Anlass bestand vorliegend nicht. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Klage zu begründen!
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Das Gesetz sieht vor, falls der Kläger dieser Pflicht nicht nachkommt, dass das Gericht nach § 106 a SGG vorgehen kann. Eine Betreibensaufforderung kann nicht auf § 106a SGG gestützt werden.
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Bringt der Kläger Tatsachen- und Beweismitteln verspätet vor, kann das Gericht dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigen. Wenn also der Kläger, trotz Aufforderung seine Klage zu begründen, dies nicht tut oder erst verspätet einreicht, kann das Gericht die Klage abweisen, weil Tatsachen und Beweismittel verspätet vorgetragen wurden. Daher ist der § 106a Sozialgerichtsgesetz immer zu beachten.
Unser Tipp!
Geht es um die Rente, sollte man seine Ansprüche dem Gericht darlegen. Zwar ist das Gericht an die Sachaufklärung gebunden und wird es fordern. Es sollte aber immer im eigenen Interesse des Anspruchstellers liegen, die für ihn günstigen Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorzutragen.
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Gerichtsangelegenheit rund um Ihre Rente und vertreten Ihre Ansprüche vor Gericht.
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