Können 1,8 Millionen EM-Rentner auf Rentenerhöhung hoffen
Sind es wirklich gute Nachrichten, die der VdK am 11.11.2020 verbreitete. Der Verband hat beim höchsten deutschen Sozialgericht in Kassel eine Revision eingereicht. Es geht darum, dass für einen Bestandsrenter, der vor dem 01.01.2019 eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hat, die Zurechnungszeit ab dem 01.01.2019 zugesprochen wird. Und damit möglicherweise bis zu 100€ mehr Rente! Ob die Stichtagsregelung vor dem Bundessozialgericht wirklich gekippt wird, bleibt offen. Andere Entscheidungen des BSG zeigen eine andere Tendenz. Aber ein Sieg wäre für 1,8 Millionen EM-Rentner, die schon lange Zeit vor 2019 eine EM-Rente beziehen, eine Sensation und ein Weg eine höhere Rente zu bekommen! Das Aktenzeichen vor dem Bundessozialgericht: B 13 R 24/20R
Können 1,8 Millionen EM-Rentner auf Rentenerhöhung hoffen? Eine Revision und die Entscheidung der Richter am Bundessozialgericht sollen Klarheit bringen. Der 13. Senat des BSG wird entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des VdK wurde unter dem Aktenzeichen B 13 R 100/20 B geführt. Nunmehr ist auf Grund der Beschwerde die Revision unter dem Aktenzeichen: B 13 R 24/20 R anhängig. Seit 2001 gibt es Renten wegen Erwerbsminderung nur noch mit Abschlag. Diese Art der gesetzlichen Rente wurde massiv entwertet, durch die Einführung des Abschlags. Seit 2014 steuert der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Zurechnungszeit der finanziellen Entwertung der Rente entgegen. Seit dem 01.07.2014 wurde die Zurechnungszeit angehoben und zwar:
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- 1.07.2014 für Neurentner mit Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 = 62 Jahre Zurechnungszeit
- 01.01.2018 für Neurentner mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2018 = 62 Jahre und 3 Kalendermonate und
- ab dem 01.01.2019 für Neurentner mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2019= 65 Jahre und 8 Kalendermonate und bei späteren Rentenbeginn ansteigend bis zum 67. Lebensjahr.
Ob die Stichtagsregelung, die durch die Revision des VdK angegriffen wird, wirklich verfassungswidrig ist, ist offen. Zu mindestens haben wir in diesem Beitrag, den wir im Zusammenhang mit der neuen Zurechnungszeit 2019 veröffentlicht haben, schon einmal auf ein Urteil des bayerische LSG verwiesen, welches die Stichtagsregelung für verfassungsgemäß hielt. Hier der Link zum Beitrag!
Das Gericht lehnte den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der neuen Zurechnungszeit zum 01.07.2014 auf die Bestandsrente vor dem 01.07.2014 ab. In seinen Urteilsgründen hat es die Stichtagsregelung zum 01.07.2014 für verfassungsgemäß erklärt. Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems als übergeordnetes Gut des Allgemeinwohls eine Stichtagsregelung für die Anwendung des neuen Rechts einführen. Und somit Bestandsrentner aus der Neuregelung ausschließen.
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Frank Weise sagt! Jetzt Rentenansprüche auf höhere EM-Rente sichern!
Versicherte, die nicht auf ein Urteil des BSG warten wollen, sollten jetzt handeln. Überprüfungsantrag bei der DRV stellen und beantragen, dass das Verfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren ruhend gestellt wird. Dann wird damit die Verjährung der Ansprüche für diejenigen, die schon länger als 4 Jahre eine EM-Rente beziehen unterbrochen. Sollte die DRV nicht mitspielen, können Sie gegen eine ablehnende Entscheidung über den Überprüfungsantrag Widerspruch und Klage einreichen!
Die Vorinstanz, dass LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2020 – L 14 R 883/19 hat die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Daher ist die Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG in dem oben genannten Verfahren schon ein kleiner Erfolg- B 13 R 24/20 R.
Die Rechtsfrage die zu klären ist, lautet vor dem BSG wie folgt:
„Verstößt § 59 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 253a SGB VI in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.07.2017 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ( Artikel 3 Absatz 1 GG) in dem Versicherte, deren Renten vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?“
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Können 1,8 Millionen EM-Rentner auf Rentenerhöhung hoffen
Keine Frage, es ist den vielen betroffenen Rentnerinnen und Rentner nur zu wünschen, dass sie die höhere EM-Rente bekommen. Vor allem weil viele EM-Rentner bei der Grundrente leer ausgehen werden! Denn die ihnen zuerkannte Zurechnungszeit ist keine Grundrentenzeit. Ob das BSG wirklich die Stichtagsregelung kippen wird, bleibt vage und offen! Wir hoffen, dass das BSG zu Gunsten des Klägers entscheiden wird!
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