Neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner
Die neue Zurechnungszeit 2019 erhitzt schon heute die Gemüter. Jeden Tag bekommen die Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de viele Anfragen zu diesem Thema. Unter anderem die Frage oder Feststellung, dass es äußerst ungerecht ist, dass nur Neurentner, deren EM-Rente ab 2019 beginnt, die neue Zurechnungszeit zuerkannt bekommen. Wir hatten berichtet, dass der Bundesrat sich für eine Regelung einsetzt, dass alle EM-Rentner seit 2001 diese neue Zurechnungszeit erhalten. Hier zum Nachlesen.
Ob die neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner gelten wird, ist nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Rentenpaket 2019 relativ klar und eindeutig zu beantworten. Nein! Die Forderung des Bundesrates wurde durch die Bundesregierung als unbezahlbar zurückgewiesen. Allein die Anhebung der Zurechnungszeit von zur Zeit 62 Jahre und 3 Kalendermonate auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate kostet der Rentenkasse und den Beitragszahler viel Geld.
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Neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner: Der Bestandsrentner oder Neurentner
Das neuen Rentenpaket unterscheidet bei der Zurechnungszeit zwischen den Neurentner und dem Bestandsrentner. Der Bestandsrentner im Sinne dieser neuen Regelung ist derjenige Versicherte, der vor Inkrafttreten der neuen Regelung zum Stichtag 31.12.2018 schon eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente bezieht. Dies ist nicht zu verwechseln mit Zustand, dass der Versicherte die Rente vor dem 31.12.2018 beantragt hat. Der Neurentner ist derjenige Versicherte, der die Rente erst nach dem 31.12.2018 bezieht, weil sie nach dem 31.12.2018 beginnt!
Und nur für diese Gruppe der Rentnerinnen und Rentner gilt die neue Regelung der Zurechnungszeit 2019!
Neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner: Kommt eine Klagewelle?
Ob es mit der Neuregelung zu einer Klagewelle kommt, ist schwer abzuschätzen. Wenn wir, als Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de, die Vielzahl der Anfragen auf unser Online-Beratungsportal erfassen, ist klar, dass die Versicherten sich schon „betrogen fühlen“. Weil Sie wegen Krankheit in die EM-Rente gehen mussten und dafür zumeist auch noch einen Abschlag in der Rente bekommen. Ob eine Klage wegen Einbeziehung der neuen Regelungen zur Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente auch tatsächlich Erfolg hat, ist auch offen.
Das bayerische Landessozialgericht hatte am 06.06.2016 unter dem Aktenzeichen: S 14 R 301/16 über die Frage entschieden, ob ein Rentner, der vor dem 01.07.2014 eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, Anspruch auf die neue Zurechnungszeit (Stand 01.07.2014) zum 62. Lebensjahr hatte.
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Das Gericht hat diesen Anspruch abgelehnt. In seinen Urteilsgründen hat es die Stichtagsregelung zum 01.07.2014 für verfassungsgemäß erklärt. Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems als übergeordnetes Gut des Allgemeinwohls eine Stichtagsregelung für die Anwendung des neuen Rechts einführen. Und somit Bestandsrentner aus der Neuregelung ausschließen. Der Kläger in dem 2016 entschiedenen Fall wollte die Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente erreichen. Er bezog vor dem Stichtag 01.07.2014 eine Erwerbsminderungsrente, die dann in einer Regelaltersrente umgewandelt worden ist. Bei ihm ging es darum, dass er mit der neuen Zurechnungszeit ca. 40 € mehr Rente hätte bekommen können.
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Neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner: Urteilsgründe
Das bayerische LSG wies die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg ab. Unter Verweis auf eine Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30.12.2015, Aktenzeichen: B 13 R 345/15 B hat das LSG ausgeführt, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Stichtag einführen durfte.
Der Kläger hatte schon deshalb keinen Anspruch auf Neuberechnung der Rente, weil er nach 2010 eine Regelaltersrente zuerkannt bekam. Und deshalb schon die Zurechnungszeit keine Rolle spielte.
Daneben lässt auch das einfache Recht, so in § 300 SGB VI, keine andere Wertung zu. § 300 SGB VI erfasst die Anwendung neuer Vorschriften auf bereits bestehende Lebenssachverhalte. Danach ist nach § 300 Absatz 1 SGB VI bei Neuregelungen auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei einem Rentenanspruch abzustellen. Für den Kläger bedeutete dies, dass bei der Neuermittlung seiner persönlichen Entgeltpunkte nach § 300 Absatz 3 SGB VI die Vorschriften anzuwenden sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
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Soll heißen: Für den Kläger gelten die alten Regelungen vor dem Stichtag 01.07.2014. Damit verblieb es bei der für ihn vor dem 01.07.2014 geltenden Regelungen der Zurechnungszeit.
Fazit
Es wird sicher nicht einfach werden. Auch für die Bezieher einer EM-Rente oder Hinterbliebenenrente vor dem 01. Januar 2019 schwer verständlich, warum sie nicht die neue Zurechnungszeit bekommen. Letztlich ist es eine politische Entscheidung der gewählten Bundestagsabgeordneten. Der allgemeine Abschlag von 10,8 Prozent in die Erwerbsminderungsrente seit 2001 sollte umgehend abgeschafft werden. Deshalb war der Vorstoß des Bundesrates richtig!
Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich die neue Zurechnungszeit 2019 erreichen kann!
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