Sind Versorgungsbezüge beitragspflichtig in der GKV
Das Bundessozialgericht entscheidet am 18.August 2020 in 15 Revisionsverfahren! Der 12. Senat des Bundessozialgericht wird am 18.08.2020 in fünfzehn Revisionsverfahren darüber entscheiden, ob den als Rentnern in der GKV und in der sozialen Pflegeversicherung gezahlten Kapitalleistungen eines privaten Versicherungsunternehmens als Versorgungsbezüge beitragspflichtig in der GKV und sozialen Pflegeversicherung sind. Die 15 klagenden Rentner zahlen für 120 Kalendermonate zum Teil horrende Beiträge zur GKV. Damit reihen sich diese Klageverfahren in eine Vielzahl von Klagen ein, um die es zum Beispiel bei der doppelten Verbeitragung Betriebsrente ging.
Sind Versorgungsbezüge beitragspflichtig in der GKV und sPV (soziale Pflegeversicherung) wenn der Rentner selbst Versicherungsnehmer in dem entsprechenden Versicherungsvertrag war und er die Beiträge zur privaten Altersvorsorge selbst zahlte. In den 15 dem 12. Senat des BSG vorliegenden Fällen ging es um eine Gruppenversicherung für Seelosten die auf Grund § 28 Absatz 1 Nummer 6 Seelotsengesetz für eine Absicherung der Seelotsen im Alter abzuschließen war. Das für die 15 Fälle führende Verfahren vor dem 12. Senat läuft unter dem Aktenzeichen: B 12 KR 4/19 R. Damit wird der 12. Senat des BSG in seinen Entscheidungen über die Revisionen auf dieses Verfahren zurückgreifen und verweisen. Wie das Verfahren ausgehen wird, wird der Terminsbericht zur Revisionsentscheidung offenbaren. Wir werden berichten.
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Sind Versorgungsbezüge beitragspflichtig in der GKV: Sachverhalt, um den es geht
Die Kläger in den anhängigen Verfahren waren als Seelotsen tätig. Sie beziehen eine gesetzliche Rente aus der GRV. Sie gehörten einer für sie zuständigen Lotsenbrüderschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Diese Lotsenbrüderschaft muss unter anderem Maßnahmen treffen, damit die ihr angehörenden Seelotsen eine ausreichende Versorgung im Alter, für die Hinterbliebenen und bei Berufsunfähigkeit haben.
Die für die Lotsenbrüderschaft zuständige Bundeslotsenkammer schloß im Jahr 1972 mit einem privaten Versicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag ab. Danach ist jeder Seelotse, der auch Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist, eigener Versicherungsnehmer in einer Berufsunfähigkeits-Alters-,Witwen-und Waisenrentenversicherung. Das Versicherungsunternehmen verzichtete auf eine Gesundheitsprüfung. Der Gruppenversicherungsvertrag konnte nur durch die Bundeslotsenkammer oder dem Versicherungsunternehmen durch Kündigung beendet werden. Die Versicherungsprämien wurden den jeweilig versicherten Lotsbrüdern von deren Lotsgeldern abgezogen.
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Nach Eintritt in den Ruhestand erhielten die Seelotsen von dem Versicherungsunternehmen in erheblicher Höhe (zum Teil mehr als 100.000€ und mehr) Kapitalleistungen ausgezahlt.
Für diese Kapitalleistungen legte die DRV Knappschaft-Bahn-See auf 10 Jahre verteilt mit dem 120 Teil nach § 229 Absatz 1 SGB V monatlich Versorgungsbezüge fest. Diese liegen für einzelne Lotsbrüder über der Beitragsbemessungsgrenze.
Sind die gezahlten Kapitalleistungen Versorgungsbezüge?
Die entscheidende Frage wird unter anderem sein, ob die gezahlten Kapitalleistungen aus dem Gruppenversicherungsvertrag Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Nummer 3 SGB V sind oder „nur“ reine private Versorgungsbezüge aus einem privaten Versicherungsvertrag. Knackpunkt könnte die Zuständigigkeit der Lotsenbrüderschaft und Bundeslotsenkammer sein.
Gegen die Beitragsforderungen der DRV KBS wehrten sich die Seelotsen. Erfolg hatten sie weder bei der Beklagten noch bei den Instanzgerichten. Diese berufen sich auf ein Urteil des Bundessozialgericht vom 10.Juni 1988 (12 RK 35/86). Hingegen die Seelotsen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.09.2010 ( 1 BvR 1660/08) berufen.
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Die Erhebung der Beiträge durch die beklagte KBS hängt nach Ansicht der Seelotsen entscheidend davon ab, ob sie Versicherungsnehmer geworden sind oder nicht.
Sind Versorgungsbezüge beitragspflichtig in der GKV: Fall des führenden Aktenzeichens
Bei dem betreffenden Seelotsen aus dem Aktenzeichen 12 KR 4/19 R geht es darum, dass die beklagte DRV KBS aus folgenden Kaiptalleistungen Beiträge berechnet hat:
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50.134,29€
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226.574,19€ = 276.708,48 € Gesamtleistung.
Hieraus erhob die DRV KBS bis zur Beitragsbemessungsgrenze für 120 Kalendermonate Beiträge zur GKV und sozialen Pflegeversicherung. Hohen Summen, wie man sich denken kann. Für den Kläger geht es um viel. Denn bekommt er Recht, muss er keine Beiträge leisten. Wir werden berichten, wie das Revisionsverfahren im Detail ausgeht. Und ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2010 zu Gunsten des Klägers zieht!
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