Unfall beim Nikolausturnier
Das Bundessozialgericht hat am 27.11.2018 über einen Unfall eines Studenten, den dieser bei einer Breitensportveranstaltung der Universität erlitten hat, entschieden. Ein Unfall eines Studenten beim Nikolausturnier ist ein Arbeitsunfall. Das Aktenzeichen der Entscheidung ist B 2 U 15/17 R.
Der Student hat ein Unfall beim Nikolausturnier erlitten. Das Bundessozialgericht stufte diesen Unfall als Arbeitsunfall ein.
Unfall beim Nikolausturnier: Student ist gesetzlich unfallversichert!
Sind Studenten überhaupt gesetzlich unfallversichert?
Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Versicherungstatbeständen. § 2 Sozialgesetzbuch Nr.7 ist die Grundnorm der Versicherung kraft Gesetzes. Studenten sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. So steht es in § 2 Absatz 1 Nr. 8 c Sozialgesetzbuch Nr.7 geschrieben.
Unfall beim Nikolausturnier: Sachverhalt über den gestritten wurde
Die Klägerin war als Studentin in einer Hochschule immatrikuliert. Am 05. Dezember 2009 verdrehte sie sich beim Basketballspielen im Rahmen des Nikolausturnieres das rechte Knie. Das Nikolausturnier wird vom Hochschulsport der Universität veranstaltet. Die Einladung zum Turnier erfolgte durch die Universität und dem Hochschulsport. Seit 4 Jahrzehnten wird zum Nikolausturnier eingeladen. Das Turnier ist die größte Breitensportveranstaltung an den deutschen Hochschulen. Die Teilnahme am Turnier war nur auf die Studierenden beschränkt.
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Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls der Klägers als Arbeitsunfall ab. Das Turnier sei keine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsportprogrammes. Das vorwiegende Interesse der Klägerin an der Teilnahme am Turnier liege beim Spaß, Spiel und Partymachen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat auf einen Arbeitsunfall erkannt. Das LSG führte aus, dass die dem Unfall unmittelbar vorhergehende Verrichtung – Basketballspielen- im sachlichen Zusammenhang mit der Hochschulausbildung gestanden hat. Die Aus-und Fortbildung an Hochschulen beschränke sich nicht nur auf die Teilnahme studienfachbezogenen Veranstaltungen sondern auch an Sportveranstaltungen des allgemeinen Hochschulsportes. Die Teilnahme der Klägerin am Nikolausturnier war studienbezogen. Das Bundessozialgericht lässt es ausreichen, wenn eine im Organisationsbereich der Hochschule durchgeführte Sportveranstaltung allen Studierenden offen stehe. Veranstalter und Organisator des Turniers war die Hochschule.
Unfall beim Nikolausturnier: § 2 Absatz 1 Nr.8 c SGB VII ist streitig
Die beim LSG unterlegende beklagte Berufsgenossenschaft rügt mit ihrer Revision gegen das Urteil des LSG die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nr. 8 c SGB VII. Das Turnier sei als Spektakel durchgeführt worden und deshalb keine studienbezogene Veranstaltung für die Klägerin gewesen.
Unfall beim Nikolausturnier: Urteilsgründe des BSG
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Beklagten ab.
Das Landessozialgericht hatte zu Recht den Unfall der Klägerin während des Nikolausturnieres als Arbeitsunfall festgestellt. Die Teilnahme der Klägerin am Turnier ( Basketballspielen während des Turniers) war gesetzlich unfallversichert. Es gehörte zur versicherten Aus-und Fortbildung nach § 8 Absatz 1 Nr.8 c SGB VII.
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Nach der Rechtsprechung des BSG setzt dieser Versicherungstatbestand für den Unfallschutz von Studenten voraus:
- die Zulassung des Studenten zum Studium an der Hochschule,
- Studienbezogenheit der unfallverursachenden Verrichtung
- und die Zuordnung der Verrichtung zum Verantwortungsbereich der Hochschule.
Der Versicherungsschutz der Studenten an einer Hochschule ist nicht auf das reine Studieren der Studienfächer begrenzt. Neben der Berufsvorbereitung gehört zum Studieren auch die soziale Förderung und die Entwicklung der Persönlichkeit des Studenten. Dazu dient auch der allgemeine Hochschulsport. Eine durch die Hochschule angebotene und in ihrem Organisatzionsbereich liegende sportliche Veranstaltung steht daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Studenten. Sie muss aber einschränkend für den Studenten zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt werden.
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Die Klägerin spielte beim Nikolausturnier Basketball. Dieses Spielen war die Verrichtung, die sie unmittelbar vor dem Unfall ausübte. Diese Verrichtung war studienbezogen, so das BSG. Die Rüge der Beklagten, dass das Turnier als Spektakel oder Event bezeichnet wurde und damit der Gesamtcharakter des Turniers durch das LSG falsch gewürdigt wurde, greift nicht. Das BSG ist an die Feststellungen des Landessozialgerichts gebunden.
Das Bundessozialgericht teilt zwar die Auffassung der Beklagten, dass ein reines Nikolausspektakel noch unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen würde. Dennoch war das BSG an die Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden. Dieses hatte im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass das Nikolausturnier ein Bestandteil des Sportprogramms des Hochschulsportes der Universität war. Das Turnier fand im Organisationsbereich der Uni statt. Dies schließt nicht aus, dass das Turnier auch in anderen Räumlichkeiten stattfindet, die nicht der Universität zuzuordnen sind oder teilweise am Wochenende stattfindet.
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Fazit!
Die Klägerin bekam Recht. Ihr Unfall während des Nikolausturnieres war ein Arbeitsunfall. Das Urteil des BSG ist aber eine Einzelfallentscheidung mit richtungsweisender Rechtsprechung für die rechtliche Bewertung viele andere Unfälle ähnlicher Art. Wichtig ist, wenn ein Unfall passiert, unbedingt dem Organisator melden, Beweise und Zeugen sichern, umgehend den Arzt aufsuchen und die Fragebögen der Berufsgenossenschaft vor dem Ausfüllen sorgfältig durchlesen.
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