Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente? Eine EM-Rente soll erst befristet werden, so schreibt es das Gesetz vor! Mehrmals befristet ist gleich unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Gleichung mit einigen Unbekannten! Hier unser Beitrag zum Thema des Wandels einer befristeten EM-Rente in eine unbefristete EM-Rente!
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Die Grundregel lautet, dass Renten wegen Erwerbsminderung nach § 102 Absatz 2 SGB VI auf Zeit zu leisten sind! Also befristet zu leisten sind!
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Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Dauerrente die Ausnahme
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Regelfall auf Zeit zu leisten. Eine Dauerrente kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Der Gesetzgeber hat vom 01.01.2001 an das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umgekehrt. Für die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Dauerrente) muss es unwahrscheinlich sein, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Arbeitsmarktrenten werden generell befristet geleistet
Renten, die von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind, sind stets auf Zeit zu leisten- dies ist die sogenannte Arbeitsmarktrente!
teilweise EM-und volle EM-Rente parallel
Für jede der genannten Renten, sind der Beginn und die Befristung gesondert zu prüfen!
So kann es also sein, dass es eine teilweise EM-Rente auf Dauer gibt und parallel eine volle EM-Rente auf Befristung. Gezahlt wird immer nur die höhere von beiden Renten!
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Befristungsgrund der EM-Rente
Frank Weise sagt: Renten wegen Erwerbsminderung sind generell zu befristen
Ist es wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessern kann, dass zukünftig nur „noch“ die Voraussetzungen für eine teilweise EM-Rente vorliegt, dann muss die volle EM-Rente befristet sein!
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Der Zeitpunkt des Leistungsfalles hat nichts mit der Befristung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu tun! Der Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) bestimmt sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Die Befristung ausschließlich nach den §§ 99-102 SGB VI.
Peter Knöppel sagt: Befristung auch dann, wenn es möglich ist, dass die Erwerbsminderung innerhalb von 9 Jahren behoben ist
Die EM-Rente ist auch dann zu befristen, wenn es nicht unwahrscheinlich ist, dass im Zeitpunkt der Rentenfeststellung erkennbar ist, dass sich die rentenrechtliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwar nicht innerhalb von 3 Jahren aber möglicherweise in dem Zeitraum von 9 Jahren eintreten kann.
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Dauer der Befristung und erneute Befristung der EM-Rente
Die erste Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung darf nur für längstens drei Jahre erfolgen.
Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Tag des Rentenbeginns, nach §§ 99, 101 und 268 SGB VI.
erneute Befristung wieder für max. drei Jahre
Wenn sich an die erste befristete EM-Rente die nächste Befristung anschließt, darf diese nicht länger als 3 Jahre laurfen.
Fristende erste Rente: 30.05.2020
Fristbeginn neue Rente: 31.05.2020
Die neue 3-Jahresfrist beginnt am Folgetag des Tages des Fristendes der ersten EM-Rente.
Auch die sich an die erstmalige Bewilligung anschließenden Verlängerungen sind auf jeweils längstens drei Jahre begrenzt. Hier rechnet die 3-Jahres-Frist vom Folgetag der bisherigen Frist an.
Wird die erste EM-Rente mit einem Rentenbeginn von mehr als 3 Jahren bewilligt, so muss der Versicherte keinen neuen Weiterbewilligungsantrag stellen. Der erste Rentenantrag ist gleichzeitig auch der Weiterbewillungsantrag für die Folgerente!
Die Befristung muss auch dann vorgenommen werden, wenn der Endzeitpunkt der Befristung nach der Regelaltersgrenze liegen würde!
Die Dauer der Befristungen unabhängig von der Arbeitsmarktlage ist immer vom Einzelfall abhängig. Die Dauer der Befristung richtet sich immer nach den medizinischen Prognosen.
Frank Weise sagt: Dauer der Befristung maximal 9 Jahre! Aber nur bei nahtlosen Zeiträumen der Befristung
Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre beschränkt. Gezählt vom Beginn der Rente an. Liegt über diesem Zeitraum immer noch die Erwerbsminderung vor, so ist die Rente unbefristet zu gewähren.
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Bei der Berechnung des 9-Jahreszeitraumes gilt die Regel, dass dieser Zeitraum nahtlos sein muss. Dass heißt, die Befristungen müssen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen.
Wenn die befristeten EM-Renten zeitlich unterbrochen gewährt worden, gilt diese Regel nicht!
Bei Befristungen aufgrund der jeweiligen Arbeitsmarktlage gilt die Begrenzung der Befristung auf neun Jahre nicht!
Peter Knöppel sagt: Maximales Ende der Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung, dass Erreichen der Regelaltersgrenze!
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Wann ist die Befristung der EM-Rente ausgeschlossen
Die EM-Rente darf nicht befristet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.
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Die sogenannte Unwahrscheinlichkeit liegt vor, wenn:
- wenn schwerwiegende medizinische Grüne vorliegen, die gegen eine Besserung der festgestellten Erwerbsfähigkeit sprechen. Beispiel: unheilbare Krebserkrankung.
- wenn nach medizinischen Erkenntnissen und dem bisherigen Krankheitsverlauf unter Einschluss aller therapeutischen Maßnahmen nicht zu erwarten ist, dass das Leistungshindernis behoben werden kann, siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R,
- die Wahrscheinlichkeit der Behebung des Leistungshindernisses ist durch eine Prognose festzustellen,
- es muss ein Dauerzustand der Leistungsminderung feststellbar sein, wenn eine Besserung nicht innerhalb von 9 Jahren möglich ist
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Die EM-Rente wegen Arbeitsmarktlage ( Arbeitsmarktrente)
Die Rente auf volle Erwerbsminderung ist zu befristen, wenn:
- ein Restleistungsvermögen des Versicherten von 3 bis unter 6 Stunden vorliegt,
- Arbeitslosigkeit gegeben ist und
- der Versicherte nicht zusätzlich in seiner Erwerbsfähigkeit (Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung) erheblich eingeschränkt ist.
Eine teilweise EM-Rente wegen Arbeitsmarktlage ist nicht möglich.
Frank Weise sagt: teilweise EM-Rente kann es nur aus medizinischen Gründen geben
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Befristung der EM-Rente bei Leistungen zur med. Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben
Wird während dem EM-Rentenverfahren eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder medizinische Reha bewilligt, ohne dass feststeht, wann die Maßnahme endet, so kann die EM-Rente nach § 102 Absatz 2a SGB VI auf das Ende der Reha-Leistungen befristet werden. Die Regelung des § 102 Absatz 2a SGB VI ist ein spefizischer Sonderfall der Befristung der EM-Rente. Und findet nur in engen Ausnahmen Anwendung!
Wann wird aus einer befristeten eine unbefristete EM-Rente: Fazit
Die Rechtslage bei der Befristung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder die Frage, wann eine EM-Rente als Dauerrente zu leisten ist, ist komplex. Befristungen werden von vielen Versicherten mit Unverständnis begegnet. Vor allem immer dann, wenn der Gesundheitszustand die Erwerbsfähigkeit gravierend einschränkt. Daher ist im Einzelfall immer genau zu prüfen, ob eine Befristung der EM-Rente angemessen ist. Notfalls sollte der Betroffene gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen und fordern, dass die EM-Rente unbefristet bewilligt wird!
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