Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag
Kann ich aus einer bestehenden Teilrente wegen Alters mit Abschlägen später in einer volle Altersrente ohne Abschlag wechseln? Werden die Entgeltpunkte, die ich in der Teilrente nicht in Anspruch genommen habe, bei Erreichen der Wartezeit von 45 Jahren, in der dann sich möglich anschließenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge berechnet? Hier die Antwort auf diese Frage!
Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag? Kann ich später eine abschlagsfreie Vollrente in Anspruch nehmen, wenn ich zuvor eine Teilrente wegen Altersrente mit Abschlag erhalten habe?
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag: fiktiver Beispielsfall
Ich möchte mit Erreichen meines Lebensalters von 63 Jahren eine Teilrente wegen Alters mit 10,8 % Abschlag wählen! Sagen wir 30 Prozent von der vollen Rente! Mit Vollendung des 64 . Lebensjahres und 10 Kalendermonaten könnte ich eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen. Wäre dies mit den restlichen 70 Prozent der Entgeltpunkte aus der ursprünglichen Rente (Teilrente) möglich, wenn ich diese wegen der gewählten Teilrente nicht in Anspruch genommen habe.
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Nach diesem Beispielsfall richten sich die nachfolgenden Ausführungen im Beitrag.
Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag: Rechtslage persönliche Entgeltpunkte bei gewählter Teilrente
In § 66 Absatz 3 Satz 1 SGB VI steht geschrieben, dass bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente ergeben. Und diese Entgeltpunkte werden also dann zu persönlichen EP, wenn diese Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ( Abschlag) vervielfältigt werden.
Entgeltpunkte Altersvollrente : 53,9556 EP (Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten). Versicherter wählt 30% Teilrente mit Abschlag 10,8 % mit Beginn Vollendung 63. Lebensjahr als Altersrente für langjährig Versicherte.
- 53,9556 x 0,3 = 16,1867 EP
- 16,1867 x 0,892 = 14,4385 persönliche Entgeltpunkte
- Teilrente = 493,56€.
Somit bilden die 16,1867 Entgeltpunkte die Grundlage für die Berechnung der gewählten Teilrente wegen Alters.
Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag: Wechsel in die Altersvollrente, § 34 Abs.4 SGB VI beachten
Grundsätzlich ist ein Wechsel aus einer bestehenden Altersrente in eine andere Altersrente nicht mehr möglich, wenn die Voraussetzungen des § 34 Absatz 4 SGB VI vorliegen. Die gilt auch dann, wenn der Versicherte eine Altersrente für langjährig Versicherte als gewählte Teilrente beansprucht und dann später (weil er das Lebensalter noch nicht erreicht hat) in die Vollrente wechseln will, aber diesmal als abschlagsfreie Variante. Dies ist rechtlich nicht möglich!
Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag: Rechtslage beim Fallbeispiel beachten
Wenn der Versicherte eine Teilrente mit Abschlag wählt und dabei 30 Prozent seiner für die Rente ausgerechneten Entgeltpunkte in Anspruch nimmt, wird er, wenn der später die Rente als Vollrente beantragt, auf die weiteren Entgeltpunkte die er zu Beginn der Teilrente „noch“ nicht in Anspruch genommen hat, auch einen Abschlag erhalten.
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Denn, wie oben aufgeführt, ist ein Wechsel der einmal bewilligten Altersrente in eine andere nicht mehr möglich. Ohne Abschlag wäre der Übergang in die Vollrente nur möglich, wenn unserer Versicherter erst die Regelaltersgrenze erreicht.
Die mit der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte werden „nur“ mit einem verkürzten Zugangsfaktor zum Zeitpunkt des Beginns der Vollrente (1 Jahr und 10 Monate später) berechnet. Das heisst grob gesagt, dass 70 % bei der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte dann bei der Vollrente einen Abschlag haben werden, der kleiner als 10,8 % ist, aber nicht 0. Keinen Abschlag hätte der Versicherte in dieser Konstellation nur dann, wenn er erst die Regelaltersgrenze erreicht und dann die Vollrente beantragen würden!
Wechselverbot von einer Altersrente in eine andere, § 34 Absatz 4 SGB VI
Der Grund liegt einfach darin, dass ein Wechsel aus einer vorgezogenen Altersteilrente mit Abschlag nicht in eine vorgezogene Altersvollrente ohne Abschlag nicht möglich ist, § 34 Absatz 4 SGB VI.
Wenn ein Wechsel möglich wäre, dann hätten diese Variante schon hunderttausend andere Versicherte für sich beansprucht.
Wechsel Teilrente mit Abschlag in eine Vollrente ohne Abschlag
Eine Rosinenpickerei gibt es im Rentenrecht nicht. Wer eine Altersrente wählt und diese dann auch nach seinem Antrag erhält, kann nach bindender Bewilligung aus dem Rentenbescheid nicht mehr in eine andere Altersrentenart wechseln. Dies ist der Grundsatz. Und wenn man genau hinschaut, ist unser Fallbeispiel nichts anderes als ein Wechsel von einer Altersteilrente mit Abschlag in einer Altersvollrente ohne Abschlag!
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