Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021
Die Grundrente ist seit den Koalitionsverhandlungen der GroKo 2018 eines der zentralen sozialpolitischen Themen in Deutschland. SPD und CDU streiten sich über die Grundrente. Geht sie mit oder ohne eine Bedarfsprüfung! Hubertus Heil hat den Gesetzesentwurf ( Referenten-entwurf) vom 21.05.2019 gegen den Willen des Bundeskanzleramtes zur Abstimmung an die anderen Ministerien versandt. Keiner weiß, wie es weiter gehen wird. Der dritte Anlauf (wenn wir richtig gezählt haben), um eine Aufstockung der Rente zu erreichen, die besonders Menschen helfen soll, die trotz vieler Arbeit eine niedrige Rente haben. Wie soll die Grundrente allgemein geregelt werden? Wir stellen die Konzeption aus dem Gesetzesentwurf vor.
Die Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021 ist eine Zuschlagsregelung an Entgeltpunkten zur Aufstockung der monatlichen Altersrente.
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Genau, dass ist hier die Frage? Wir können sie nicht beantworten. Auch wenn im Artikel 5 des Grundrentengesetzes-Entwurf steht, dass die Grundrente zum 01.01.2021 in Kraft treten soll, so heißt dies noch lange nicht, dass das Gesetz auch wirklich zum 01.01.2021 kommt. Es ist nur ein „Entwurf“ und kein Gesetz. Anderslautende Behauptungen sind falsch!
Grundrente in Österreich?
Gibt es eine Grundrente in Österreich? Ja, in Österreich gibt es eine Ausgleichszulage zur Pension der Pensionsberechtigen nach dem § 292 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 1955. Und zwar unter Anrechnung des Einkommens eines im Haushalt mitlebenden Ehepartners. Also mit einer Art Bedürftigkeitsprüfung und Erfassung von Ehegatteneinkommen. Für Versicherte die mehr als 30 Jahre Erwerbstätigkeitszeiten nachweisen können, gibt es einen höheren Zuschlag!
Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Der neue § 76g SGB VI
Der Gesetzesentwurf erweitert die gesetzlichen Regelungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten zur Rente ab dem § 76 Sozialgesetzbuch Nr.6. Und zwar um den § 76g SGB VI. Diese Vorschrift ist die Grundregel für den Zuschlag an Rentenpunkten bei Geringverdiener nach deutschem Recht.
Grundrente mit Rentenbeginn nach dem 31.12.2020
Die Grundregel des § 76g SGB VI erfasst „nur“ die sogenannten Zugangsrentner. Also die Menschen, die erst ab dem 01.01.2021 eine gesetzliche Rente erhalten.
Für die bestehenden Rentner gibt es zwei neue Regelungen für die Grundrente:
- Regelung Bestandsrentner zwischen 1992-31.12.2020, § 307e SGB VI,
- Regelung Bestandsrentner vor dem 01.01.1992, § 307f SGB VI.
Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Zuschlagsregelung an Entgeltpunkten
Die Grundrente ist nichts anderes als ein Zuschlag an Entgeltpunkten für bestimmte Gruppen von Rentnerinnen und Rentner. Meist mit niedrigen Durschnittsverdienst und langen Berufsjahren. Der Grundrentenbezieher erhält einen Zuschlag an Entgeltpunkte, wenn er bestimmte Voraussetzungen für seinen individuellen Anspruch auf die Grundrente erfüllt.
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Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Voraussetzung für den Anspruch
Der Versicherte, der die Grundrente in Anspruch nehmen will, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit er den Zuschlag an Entgeltpunkten zu seinen bestehenden Entgeltpunkten erhalten kann.
Er muss Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten nachweisen und diese im Detail erfüllen.
Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Grundrentenzeiten
Der Versicherte muss 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen. So steht es in § 76g Absatz 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfes -GruRG geschrieben.
Die 35 Jahre Wartezeit aus Grundrentenzeiten ähneln von der Jahreszahl her stark der Wartezeit von 420 Kalendermonaten der Altersrente für langjährig Versicherte.
Aber hier sagen wir nur ähnlich. Denn in Wirklichkeit sind die Grundrentenzeiten nach dieser Vorschrift an die Wartezeiten der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angelehnt.
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Die Grundrentenzeiten im Detail
Unter Grundrentenzeiten versteht der § 76g Absatz 2 SGB VI Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach dem § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3. Der § 55 Absatz 2 SGB soll entsprechend gelten.
Damit stellt der Gesetzesentwurf eines klar. Im Grundsatz gelten die Wartezeiten aus der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) systematisch als anrechenbare Grundrentenzeiten. Diese sind:
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, darunter fallen auch Kindererziehungszeiten und Zeiten der Pflege naher Angehöriger, Wehrdienstzeiten,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld!
- Zeiten der Antragspflichtversicherung,
- Ersatzzeiten sind auch Grundrentenzeiten.
Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Was keine Grundrentenzeiten sind!
Der Gesetzesentwurf sagt uns auch, was keine Grundrentenzeiten sein sollen.
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Abweichend von dem § 76g Absatz 2 Satz 1 sind folgende Zeiten keine Grundrentenzeiten und werden somit nicht in der speziellen Grundrentenwartezeit berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld,
- Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld,
- Freiwillige Beitragszeiten wegen dem strikten Verweis auf den § 51 Absatz 3 a Nr.1 bis 3 SGB VI, da die Nr.4 im Gesetzesentwurf nicht genannt wird,
- Anrechnungszeiten nach dem § 58 SGB VI, somit auch keine Anrechnungszeiten wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente,
- Keine Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder ALG-2 ( Hartz-IV) und
- Zurechnungszeiten.
Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Grundrentenbewertungszeiten
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf die Grundrente ist, dass neben den Grundrentenzeiten auch Grundrentenbewertungszeiten vorliegen.
Grundrentenbewertungszeiten sind nichts anderes als Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, für die Entgeltpunkte zugeordnet sind. Dies können folgende Entgeltpunkte sein:
- Entgeltpunkte aus Beitragszeiten,
- Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten,
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus beitragsgeminderten Zeiten für eine Berufsausbildung,
- Entgeltpunkte aus Pflegezeiten eine pflegebedürftigen Kindes nach § 70 Absatz 3 a SGB VI,
- Mindestentgeltpunkte bei geringem Einkommen, § 262 SGB VI,
- Zuschläge an Entgeltpunkte wegen besonderer Auslandsverwendung,
- Zuschläge an Entgeltpunkte für nachversicherte Zeitsoldaten.
Alle diese genannten Entgeltpunkte zählen für die Kalendermonate mit Grundbewertungszeiten, denen Entgeltpunkte als Grundrentenzeiten zugeordnet werden können.
Mindestens 0,02 Entgeltpunkte pro Monat
Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate, die jeweils mit mindestens 0,02 Entgeltpunkte bewertet sein müssen, im Jahr also mindestens mit 0,24 Entgeltpunkte (12x 0,02).
Mit dieser Vorschrift ist der untere Rahmen für den Beginn von einer Grundrente festgelegt. Der Versicherte muss mindestens bezogen auf die Grundrentenbewertungszeiten monatlich 0,02 EP erreichen.
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Dahinter steht die Überlegung des Gesetzesgebers, dass derjenigen Versicherte, der immer nur im geringfügigen Bereich (Minijob oder längerer private Auszeiten) gearbeitet hat, nicht von dieser Aufstockung profitieren soll.
Grundrentenzeiten, die keinen Entgeltpunktewert oder von weniger als monatlich 0,02 EP haben, sind grundsätzlich keine Grundbewertungszeiten.
Nicht berücksichtigt werden als anrechenbare Entgeltpunkte für die Grundbewertungszeiten:
- Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich,
- Zuschläge an Entgeltpunkte aus Zahlung von Beiträgen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme eine Rente wegen Alters,
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt geringfügiger Beschäftigung und,
- Zuschläge an Entgeltpunkte aus Beitrag nach Beginn einer Altersrente.
Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021: Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten
Der Zuschlag an den Entgeltpunkten wird so bemessen, dass für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert in Höhe des Zweifachen des Durchschnittswertes ab Entgeltpunkten ergibt. Aus allen Grundrentenbewertungszeiten ist ein kalendermonatlicher Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu ermitteln.
Liegt dieser Wert bei monatlich 0,0667 so ist die obere Grenze festgesteckt. Dann gibt es keinen Zuschlag. Liegt der Wert darunter, ist ein Zuschlag zu ermitteln.Dazu wird der Durchschnittswert an EP für die Grundrentenbewertungszeiten verdoppelt, zwingend begrenzt auf 0,0667. Dies sind jährlich 0,8004 Entgeltpunkte.
Liegt der jährliche Durchschnittswert bei 0,3 Entgeltpunkten, wird auf 0,6 EP verdoppelt.
Der Zuschlag beträgt 0,3 Entgeltpunkte pro anrechenbares Jahr.
Liegt der Durchschnittswert bei 0,6 Entgeltpunkten, wird der Wert begrenzt auf 0,8004 Entgeltpunkte nur um 0,2004 EP angehoben.
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Begrenzt ist die Höhe des Zuschlags auf maximal Durchschnittswert von monatlich 0,0667 Entgeltpunkten, also maximal jährlich auf 0,8004 Entgeltpunkte.
Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass der Versicherte, wenn er im Durchschnitt durch eigenen Verdienst bezogen auf die Grundrentenbewertungszeiten schon mehr als die 0,0667 EP pro Monat erreicht, keinen Anspruch auf die Zuschlagsregelung-Grundrente haben kann. So sieht es der Gesetzesentwurf zur Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021 vor.
Der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dann mit der Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten zu vervielfältigen.
Der Versicherte bekommt einen Zuschlag von 0,3 Entgeltpunkte zuerkannt. Er hat 420 Kalendermonate Grundrentenzeiten, die auch gleichzeitig 420 Kalendermonate Grundrentenbewertungszeiten sind. Dann erhält er einen Zuschlag an Entgeltpunkten von 10,5 Entgeltpunkten. In Euro ausgesprochen, würde der Versicherte eine um 336,31 € höhere monatliche Rente erhalten, wenn er abschlagsfrei in Rente geht ab dem 01.01.2021.
Der Zuschlag an diesen zusätzlichen Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten an Grundrentenbewertungszeiten gleichmäßig zugeordnet. Kalendermonate mit Entgeltpunkte Ost werden Zuschläge an Kalendermonate Ost zugeordnet.
Der Zuschlag an Entgeltpunkten kann je nach dem, ob der Versicherte eine Regelaltersrente beantragt, abschlagsfrei erfolgen oder bei einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen. Dieser Punkt muss zwingend beachtet werden.
Grundbewertungszeiten sind nicht gleich Grundrentenzeiten!
Oft wird es so sein, dass sich die Grundbewertungszeiten mit den Grundrentenzeiten decken. Aber wenn für einen Monat Grundbewertungszeit kein Entgeltpunktewert zugeordnet werden kann, ist es möglich, dass die Grundbewertungszeiten kalendermäßig unter denen der Grundrentenzeiten liegen. Noch ist die Grundrente aus dem Gesetzesentwurf kein echtes Gesetz. Also defacto noch nicht vorhanden. Zurzeit kann kein Versicherter Ansprüche aus der Grundrente herleiten. Im Falle seiner eigenen wirtschaftlichen Bedürftigkeit muss es sich immer noch an das Sozialamt wenden, wenn seine Rente zum Leben nicht reicht!
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