Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit
In Deutschland gibt es über zwanzig Millionen Rentnerinnen und Rentner. Der Hauptteil der Rentenbezieher ist in der Krankenversicherung der Rentner krankenversichert. Was die KVdR ist, können Sie hier nachlesen! Viele von den Rentenbeziehern verdienen sich während der Rente etwas dazu. Entweder als Minijobber, als normale Arbeitnehmer oder auch als Selbstständige. Damit ergeben sich unter Umständen Probleme, die den Krankenversicherungsschutz in der KVdR betreffen. Es geht vor allem um die Selbstständigen mit Rentenbezug aus einer gesetzlichen Rente. Und die Frage, ob diese durch die Krankenkasse zur Zahlung von teuren freiwilligen Beiträgen in der KV herangezogen werden dürfen.
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Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit, so steht es übersetzt in dem § 5 Absatz 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 5 geschrieben.
Wörtlich heisst es in dieser Regelung: “ Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.“
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Damit ist klargestellt, dass ein Rentner, der eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausübt, solange nicht in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig ist, wie er diese selbstständige Tätigkeit ausübt.
Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit: § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V= die KVdR
Anknüpfungspunkt des Wegfalls der Versicherungspflicht / Ausschluss ist die Tatsache, dass der Rentner an sich in der Krankenversicherung der Rentner gesetzlich versicherungspflichtig wäre. Damit ist der Tatbestand des § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V gemeint.
Nach dieser Regelung ist eine Person versicherungspflichtig,
- die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente erfüllt,
- welche die Rente beantragt hat,
- und wenn sie bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags ( Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied in der GKV oder familienversichert war.
KVdR eine nachrangige Krankenversicherung
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine nachrangige Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass die KVdR immer dann ausgeschlossen ist, wenn andere gesetzliche Pflichtversicherungen greifen. Die Nachrangigkeit nennt man in der Juristerei auch subsidiär.
Der Ausschluss der KVdR oder eine anderweitigen Pflichtversicherung wegen Aufnahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit ist ein Minenfeld. Der Begriff „hauptberufliche selbstständige Tätigkeit“ ist gesetzlich nicht definiert. Oftmals ist genau dieser Begriff und die Abgrenzung zu einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit Streitpunkt mit den Krankenkassen.
Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit: Was bedeutet hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Seit dem 01. Januar 1989 ist die KVdR für diejenigen Rentner ausgeschlossen, solange diese hauptberuflich selbstständig tätig sind. So steht es in § 5 Absatz 5 Satz 1 SGB V geschrieben.
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Was dabei mit dem Begriff hauptberuflich gemeint ist, lässt der § 5 Absatz 5 SGB V offen. Am Anfang steht der Begriff selbstständige Tätigkeit.
Ein Rentner (natürliche Person) ist selbständig tätig, wenn dieser mit Gewinnerzielungsabsicht eine gewerbliche Tätigkeit, eine Tätigkeit in der Land-oder Forstwirtschaft oder in einem sonstigen freien Beruf in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und eigene Gefahr betreibt. Ob der Rentner tatsächlich einen Gewinn erzielt, ist bei dieser Auslegung unerheblich. Seine Tätigkeit muss auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein.
In der Rechtssprechung der Sozialgerichte und auch in den Hinweisen des Spitzenverbandes der GKV liegt ein Hauptberuflichkeit vor, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit:
- von der wirtschaftlichen Bedeutung und
- und dem zeitlichen Aufwand her, der Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
hauptberuflich oder nicht: Einzelfallbetrachtung
Die Antwort auf die Frage, ob eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer eine Betrachtung des Einzelfalles. Wenn der Rentner neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, kann nicht generell /allgemein von einer Hauptberuflichkeit ausgegangen werden.
Vielmehr ist durch die Krankenkasse zu prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit die Lebensführung des Rentners und von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her das hauptsächliche Gepräge ( Umfang) gibt.
Damit sind zwei Komponenten genannt, die die Krankenkassen in Abstimmung mit den Richtlinien und Besprechungsergebnissen des GKV-Spitzenverbandes (20.03.2019) prüft.
- der zeitliche Aufwand und
- die wirtschaftliche Bedeutung.
Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit: Zeitlicher Aufwand
30 Stunden wöchentlich
Übt der Rentner wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit mit einem zeitlichen Aufwand von mindestens 30 Stunden aus, so liegt nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes und vieler seiner Mitglieder ( Krankenkassen) eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit des Rentners vor, wenn daneben das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ist. Von der Hauptquelle ist auszugehen, wenn sein Arbeitseinkommen 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
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Beispiel:
Rentner bezieht 800 € Altersrente und arbeitet als Rechtsanwalt mit einem monatlichen Einkommen von 3.000€. Er ist selbstständig und arbeit 30 Stunden in der Woche.
Zwingend muss dieser Auslegungsgrundsatz nicht sein. Denn es kann auch Fälle geben, in denen der Versicherte 30 Stunden in der Woche arbeitet und weniger dazuverdient, als im Vergleich zu seiner Rente.
Wenn aber das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit dazu dient, die eigene Lebensführung und Unterhaltung zu sichern, dann dürfte an der Hauptberuflichkeit nicht zu zweifeln sein.
20-30 Stunden wöchentlich
Arbeit der Rentner zwischen 20 und 30 Stunden wöchentlich in seiner selbstständigen Tätigkeit, dass ist von einer Hauptberuflichkeit auszugehen, wenn sein Arbeitseinkommen 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
0-20 Stunden wöchentlich
Beträgt der zeitliche Aufwand der selbstständigen Tätigkeit des Rentners nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, so wird in der Regel angenommen, dass er keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit mehr ausübt. Dies gilt nicht, wenn er trotz des Zeitaufwandes 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat. Dann wird wieder angenommen, dass dieser Erwerb die Hauptgquelle seines Lebensunterhalts darstellt.
Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit: angestellte Mitarbeiter
Das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit wird immer dann zu Lasten des Rentners vermutet, wenn dieser einen Angestellten hat, der mehr als geringfügig beschäftigt ist. Beschäftigt er mehrere geringfügig Beschäftigte, so gilt diese Vermutung auch. Diese Vermutungsregelung kann aber der selbstständig tätige Rentner widerlegen. Er muss nachweisen, dass seine selbstständige Tätigkeit trotz seiner Arbeitgeberstellung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her nicht mehr seine Lebensführung prägt.
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Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit: Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
Gibt der Rentner seine selbstständige Tätigkeit generell auf (Gewerbeabmeldung) oder übt er diese nicht mehr hauptberuflich aus, so tritt in der Regel die Versicherungspflicht in der KVdR ein. Aber nur dann, wenn auch die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Rentenantrags vorlagen.
Anton Rüstig geht mit Vollendung seines 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente. Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für die KVdR an für ihn erfüllt. Er übt seine selbstständige Handwerkstätigkeit weiter aus. Er macht im Monat 3500€ Gewinn. Am 30.06.2019 gibt er sein zulassungspflichtiges Handwerk und Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen auf.
Lösung!
Anton wird ab dem 01.07.2019 Mitglied in der kostengünstigen Krankenversicherung der Rentner. Er muss selbstverständlich der Krankenkasse anzeigen, dass er nicht mehr selbstständig tätig ist.
Antrag auf Aberkennung Beitragszuschuss bei der DRV stellen!!!
In unserem Beispielsfall muss Anton unbedingt bei der Deutschen Rentenversicherung anzeigen, dass er den Beitragszuschuss für seine zuvor freiwilligen KV-Beiträge zur Rente nicht mehr benötigt. Daher der Rentenversicherung unbedingt anzeigen, dass der Beitragszuschuss zur Rente nicht mehr gezahlt wird.
Keine KVdR wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit: Krankenkasse will Beiträge haben
Warum ist die Unterscheidung zwischen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit und nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit für den Rentner so wichtig. Der Grund ist banal. Die Krankenkasse verbeitragt bei dem Vorliegen der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich die Beiträge beim Rentner bis zur Beitragsbemessungsgrenze als freiwillige Beiträge. Damit kann die Krankenkasse aus sehr vielen Einnahmearten den Rentner zu Beitragspflicht heranziehen (unter anderem auch die gesetzliche Rente, siehe Beitragsgrundsätze zum § 240 SGB V).
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Damit erzielt die Krankenkasse deutlich höhere Beiträge. Ist der Rentner hingegen in seiner selbstständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Absatz 5 SGB V versicherungsfrei, muss der Rentner für seine Rente „nur“ den halben Beitragssatz zur KV zahlen. Aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit ( die nicht mehr hauptberuflich sind) muss der Rentner weiter den vollen Beitragssatz zur KV zahlen. Dieser liegt seit dem 01.01.2015 bei 14,6 Prozent.
Fazit!
Wer als Rentner eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder mit Rentenantrag fortführt, muss sich im Klaren sein, dass die Krankenversicherung vom ihm möglicherweise hohe Beiträge haben möchte. Daher sollte der Versicherte genau prüfen, ob und in welchem Umfang er neben der Rente selbstständig tätig sein will, um eventuell Beiträge gegenüber der Krankenkasse zu sparen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beantworten Ihre Fragen zum Thema der Krankenversicherung der Rentner.
Ja, ich möchte wissen, ob ich mit meinem Rentenantrag Mitglied in der KVdR werde.
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