Anspruch auf Witwerrente kann ausgeschlossen sein
Am 06.11.2017 erreichte Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel eine Nachricht aus Berlin. Ein älterer Herr wollte wissen, ob er denn Anspruch auf eine Witwerrente hat. Seine Frau war im Oktober 2017 verstorben. Seine Frau hatte er vor über 40 Jahren geheiratet, vor 1986 also. Ein wichtiges Datum für die Hinterbliebenenrente, für unseren Kunden eventuell mit fatalen Folgen. Wir klären auf!
Der Anspruch auf Witwerrente kann ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage vor dem 31.12.1985 Anwendung findet. Vor dem 01.01.1986 galt noch die Regel, dass ein Witwer nur dann Anspruch auf Witwenrente hat, wenn seine verstorbene Ehefrau vor ihrem Tode den überwiegenden Unterhalt in der Ehe bestritten hat. Die Witwe selbst hatte auch nach dem alten Recht einen unbedingten Rentenanspruch bei Tod ihres Mannes. Nach dem alten Recht ging man immer davon aus, dass der Ehegatte für den überwiegenden Unterhalt sorgte und die Frau den Haushalt „schmiss“. Witwer hatte nach alten Recht einen bedingten Rentenanspruch!
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Anspruch auf Witwerrente kann ausgeschlossen sein: altes Recht auch nach 1986!
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen im Rentenrecht ab dem 01.01.1986 haben Witwen und Witwer einen gleichlaufenden gesetzlichen Rentenanspruch, bei Tod des jeweiligen Partners. Und zwar ohne die Frage zu prüfen, wer für den Unterhalt in der Ehe sorgte.
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Nach dem Hinterbliebenenrenten-und Erziehungszeitengesetz (HEZG) wurde die Ungleichbehandlung zwischen den Rentenansprüchen aufgehoben. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor haben Witwen und Witwer einen Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente.
Starb die Ehefrau vor dem 01.01.1986 musste der Witwer beweisen, dass seine Frau vor ihrem Tode für den überwiegenden Unterhalt sorgte. So steht es auch im § 303 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Anspruch auf Witwerrente kann ausgeschlossen sein: die gemeinsame Erklärung!
Gaben die Eheleute nach Inkrafttreten des HEZG eine gemeinsame Erklärung ab, dass die bis zum 31.12.1985 geltenden Regelungen nach dem alten Recht weiter gelten sollen, so bleibt es bei der alten Rechtslage. Diese Erklärung konnte bis zum 31.12.1988 gegenüber der Rentenversicherung abgegeben werden. Höchstwahrscheinlich hat unser Beratungsmandat mit seiner Frau diese Erklärung abgegeben. Dann kann es sein, dass er nur dann eine Witwerrente bekommt, wenn er nachweisen kann, dass seine Frau zuletzt für den überwiegenden Unterhalt aufgekommen ist.
Kann er dies nachweisen, bekommt er die Witwerrente in voller Höhe ausgezahlt und zwar ohne Einkommensanrechnung. Wäre er vor seiner Frau verstorben, so würde diese heute ebenfalls die volle Witwenrente ohne Einkommensanrechnung erhalten.
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Anspruch auf Witwerrente kann ausgeschlossen sein: überwiegender Unterhalt
Der überwiegende Unterhalt bedeutet, dass die Ehefrau vor ihrem Tode den überwiegenden Unterhalt wirtschaftlich gesehen auf eine gewisse Dauer bestritten hat. Dies ist dann der Fall, wen sich durch Beginn der eigenen Rente der Frau die Einkünfte erhöhen. Der Dauerzustand sollte mindestens 1 Jahr betragen. Der überwiegende Unterhalt ist gegeben, wenn die Ehefrau mehr als die Hälfte des gesamten Familieneinkommens mit ihren Einkünften getragen hat.
Unser Rat an den Mandanten!
Sollte die Witwerrente abgelehnt werden, muss unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Denn die Regelungen nach dem alten Recht bedeuten nicht zwingend, dass er keinen Anspruch auf die Witwerrente hat. Leicht wird es nicht, haben wir ihm erklärt. Daher wäre auch vorab zu klären, ob er tatsächlich noch nach dem alten Recht behandelt werden muss?
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine Witwen-Witwerrente habe!
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.