Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente
Am 28.12.2017 erreichte die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de ein Anruf aus Spanien. Eine ältere Dame teilte uns ihre Sorgen mit. Sie habe Angst, keine Witwenrente zu bekommen, weil sie im Internet gelesen habe, dass ihr bei kurzer Ehedauer von einem Jahr und 1 Monat keine Hinterbliebenenrente zustehen könnte. Hier ein Fall aus der Beratungspraxis von rentenbescheid24.de
Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente zeigt deutlich, welche kuriosen Informationen und Falschmeldungen-Nachrichten im Rentenrecht bestehen. Wir klären über die Hintergründe auf.
Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente: Der Hintergrund
Eine deutsche Frau hatte ihren Ehemann ca. 1 Jahr und 1 Monat vor dessen Tode in Deutschland geheiratet. Sie lebten zum Teil in Spanien und auch in Deutschland. Sie hatte ihren Mann, der im Alter von ca. 96 Jahren hochbetagt, 5 Jahre vor dessen Tode gepflegt. Ein Testament gab es nicht. Ihr Mann starb Anfang Dezember 2017. Er selbst bezog eine gesetzliche Altersrente und eine Altersversorgung aus einem Ärzteversorgungswerk. Unsere Mandantin selbst bezieht noch keine Altersrente. Sie selbst informierte sich im Internet, ob sie eventuell Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rente ihres Mannes hat. Da kursieren zum Beispiel Informationen, dass die Witwenrente ausgeschlossen ist, wenn der Verstorbene selbst das 65. Lebensjahr erreicht hat, man im Ausland lebt oder die Ehezeit nur von kurzer Dauer ist. Unsere Beratungskundin war völlig verunsichert.
Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente: Die Antwort der Rentenberater!
Keine Sorge! Unsere Mandantin hat Anspruch auf eine große Witwenrente nach den geltenden Vorschriften des SGB VI.
Warum ist das so?
Sie hat mit ihrem verstorbenen Mann eine gültige Ehe nach deutschem Recht vor einem Standesamt geschlossen! Selbst wenn sie in Spanien geheiratet hätten, gilt die Beachtung der Gesetzes des Ortes an dem die Ehe geschlossen wurde. Also das spanische Eherecht. Hierzu genügt die allgemeine Ehefähigkeit oder die Anerkennung einer vorherigen Scheidung. Ähnliches gilt auch bei der sogenannten „hinkenden Ehe“, also einer Eheschließung in Deutschland, aber nicht vor einem Standesbeamten oder einer ordnungsgemäß ermächtigten Person. Eine solche Ehe ist nach deutschem Recht nicht wirksam, aber das Recht der Ehe des Landes beachtet wurde, dessen Staatsangehörigkeit wenigstens einer der Verlobten besitzt. Eine solche Ehe ist nach einem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 30.11.1982, Aktenzeichen: 1 BvR 818/81, als Ehe im Sinne des Hinterbliebenenrentenrechts anzusehen.
Als zweites war festzustellen, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rente erfüllt hatte. Selbstredend, da er ja eine gesetzliche Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung, als Regelaltersrente, bis zu seinem Tode bezog.
Das der Verstorbene in Spanien lebte oder unsere Mandantin wieder dort leben möchte, spielt für den Anspruch auf die Witwenrente nach deutschem Recht keine Rolle.
Ebenso wenig die Tatsache, dass die Ehe nur 1 Jahr und ein Monat dauerte. Von einer Versorgungsehe, die eine Witwenrente ausschließen kann, kann hier nicht die Rede sein. Das Gesetz vermutet die Versorgungsehe immer dann, wenn die Ehezeit von kürzerer Zeit als 1 Jahr war. Diese gesetzliche Vermutung kann aber widerlegt werden. Für unsere Mandantin also gar kein Problem. Ihre Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten dauerte länger als ein Jahr. Wissenswertes zum Thema Versorgungsehe hier zum Nachlesen!
Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente: Die Höhe der Witwenrente?
Dadurch, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes schon älter als 47 Jahre war ( vor 2008 = 45 Jahre), hat sie Anspruch auf die große Witwenrente. Der allgemeine Rentenartfaktor wäre hier 0,55%, also 55 Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Zuvor aber noch 3 Monate ungekürztes Sterbevierteljahr. Also die volle Rente des Verstorbenen. Die 60 % Regelung greift für unsere Mandantin nach den Vorschriften der Übergangsregelung des § 255 SGB VI nicht.
Hörbotschaft zum Artikel
– Angst um die Witwenrente: ein Anruf aus Spanien-
Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente: Was ist mit der Witwenrente aus der Ärzteversorgung?
Eine spannende Frage. Die Hinterbliebenenregelungen aus einer Kammerversorgung, wie einem Ärzteversorgungswerk sind nicht mit den gesetzlichen Regelungen des SGB VI vergleichbar. Die Ärzteversorgungswerke haben in unterschiedlichen Versorgungsordnungen die Ansprüche und die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente geregelt. So gibt es zum Beispiel in der Versorgungsordnung der Ärzte für das Land Niedersachsen einen Ausschluss der Witwenrente, wenn die Ehe nach dem 60. Geburtstag des Versicherten geschlossen wurde, § 18 der Alterssicherungsordnung der Ärzte für Niedersachsen, Stand 2016.
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Unser Rat an die Kundin, einfach in die Versorgungsordnung schauen und prüfen, ob die Ansprüche bestehen.
Ausschluss Witwenrente bei Beamten
Bei Witwen-/Witwerrentenansprüchen mit einem Beamten gibt ebenfalls gesetzliche Ausschlüsse, wenn die Ehe ab einem bestimmten Lebensalter des verstorbenen Beamten geschlossen wurde!
Ein Anruf aus Spanien wegen der Witwenrente: Antrag stellen!
Unser letzter Rat. Schnellstmöglich sollte unsere Mandantin einen Antrag auf die Witwenrente stellen, dazu reicht aus unserer Sicht der Antrag auf die Auszahlung des Sterbevierteljahres. Dies kann sie auch über die bekannten Stellen in Spanien machen, wenn sie dort lebt!
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Fazit!
Wir konnten unsere Mandantin beruhigen. Sie wird aus unserer Sicht keine Probleme haben, eine große Witwenrente zu bekommen. Das gesetzliche Rentenrecht kennt die Alterseinschränkungen für einen Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente nicht. Soll heißen: Auch wer mit 80 Jahren heiratet, kann ein Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente haben. Die Ehe sollte, damit es keine Probleme gibt, mindestens ein Jahr dauern!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf eine Witwenrente habe!
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