Antrag auf die Erwerbsminderungsrente stellen
Die Erwerbsminderungsrente ist eine gesetzliche Rente. Der Rentenantrag Erwerbsminderungsrente ist komplex und für den Laien kaum verständlich. Denn das sich an dem Rentenantrag anschließende Verwaltungsverfahren der zuständigen Rentenversicherung ist sehr aufwendig. Es müssen im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung durch die gesetzliche Rentenversicherung medizinische Befunde, Unterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Gutachten angefordert werden. Dann muss es durch die Rentenversicherung eine Bewertung geben, ob die notwendige Erwerbsminderung vorliegt oder nicht!
Den Antrag auf die Erwerbsminderungsrente stellen, ist für viele Menschen nach dem Auslaufen von Kranken-und oder Arbeitslosengeld der wichtige Schritt um die finanzielle Zukunft zu sichern. Die Erwerbsminderungsrente ist ein Erwerbsersatzeinkommen.
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Da Risiko der durch Krankheit oder Behinderung entstandenen Erwerbsminderung soll mit der gesetzlichen Rentenleistung gesichert werden. Für dieses Risiko zahlen Menschen, die in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig sind, Beiträge. Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, sind zwei wichtige Voraussetzungen notwendig. Diese beiden Voraussetzungen erläutern wir kurz in diesem Beitrag
Antrag auf die Erwerbsminderungsrente stellen: Versicherungsrechtliche Voraussetzung
Der Antragsteller muss die erste Hürde überwinden. Er muss die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente nachweisen. Diese Voraussetzungen sind:
- es muss vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit vorliegen – allgemeine Wartezeit bedeutet fünf Jahre Beitragszeiten und
- vor dem Eintritt der Erwerbsminderung-Leistungsfall müssen in einem Zeitraum von 5 Jahren mindestens 36 Kalendermonate Wartezeit vorliegen.
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Es gibt Ausnahmen von diesen strengen Vorgaben. Immer dann wenn der Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliegt, liegen in der Regel auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch vor.
Antrag auf die Erwerbsminderungsrente stellen: Erwerbsminderung muss vorliegen
Die zweite wichtige Voraussetzung ist, dass beim Antragssteller eine verwertbare Erwerbsminderung vorliegt.
Erwerbsminderung bedeutet dabei, dass der Versicherte auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden zu arbeiten.
Wer also wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten kann, ist erwerbsgemindert. Die Grenze 6 Stunden ist die Mindestgrenze.
Das Gesetz, § 43 SGB VI, unterscheidet zwischen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Wer noch 6 Stunden trotz Krankheit oder Behinderung arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert. Die Feststellung ob bei einem Antragsteller eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht, basiert auf reiner medizinischer Sachaufklärung. Die Festlegung ob eine EM-Rente vorliegt oder nicht, treffen Mediziner, Gutachter und auch der Vertrauensarzt der Rentenversicherung.
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Antrag auf Erwerbsminderung stellen
Zu guter aller Letzt. Ohne einen Antrag auf die EM-Rente geht es nicht. Daher muss der Versicherte einen solchen Antrag im Grundsatz stellen. Dabei kann der Reha-Antrag auch als Rentenantrag für eine EM-Rente gelten. Betroffene können, wenn sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu einem Rentenantrag gezwungen werden (Aufforderung nach § 51 SGB V oder § 145 SGB III).
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