Entgeltpunkte sichern mit Zeiten der Ausbildung
Entgeltpunkte werden durch verschiedene rentenrechtliche Zeiten für die spätere Altersrente zusammengerechnet. In unserem Beitrag „Rentenpunkte sichern“ vom 27.12.2016 findet sich ein allgemeiner Überblick über die Rentenzeiten. In diesem Beitrag erfahren Sie konkret, wie Sie Entgeltpunkte sichern mit Berufsausbildungszeiten.
Was sind eigentlich Berufsausbildungszeiten? Wie werden sie für die Rentenberechnung bewertet?
Dabei gilt: Entgeltpunkte sichern, damit die Rente stimmt.
Auszubildende sind gesetzlich in der Rente versichert!
Lehrlinge und Auszubildende sind in der Deutschen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung abgesichert. Und dies ab dem ersten Tag der Berufsausbildung oder Lehre.
Jeder Lehrling oder Azubi muss Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Ist die Ausbildungsvergütung niedriger als 325 € monatlich, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Ist sie höher, zahlen der Lehrling und sein Arbeitgeber je die Hälfte des Beitragsatzes.
Was sind Berufsausbildungszeiten?
Berufsausbildungszeiten sind beitragsgeminderte Zeiten. So sieht es das Gesetz in §§ 54, 246 SGB VI vor.
Die Berufsausbildung wird in der Regel „schlechter“ bezahlt, als die „normale“ versicherte Tätigkeit. Die Entgeltpunkte aus der versicherten Arbeit wären somit immer niedriger. Damit entstehen dem Lehrling tatsächliche Verluste in der Rente.
Damit dem versicherten Lehrling dieser Nachteil zum Teil ausgeglichen wird, sind die Lehrzeiten beitragsgeminderte Zeiten.
Beitragsgeminderte Zeiten erhalten zu den normalen Verdienstzeiten einen gesonderten Zuschlag an Entgeltpunkten. Mit diesem Zuschlag kann der Versicherte seine Entgeltpunkte für die Rente sichern. Seine Rente sozusagen aufpeppen!
Deshalb ist es so wichtig, dass die Berufsausbildungszeiten bei der Rentenberechnung korrekt erfasst werden. Dabei haben verschiedene Zeiträume eine Bedeutung.
Detaillierte Informationen zur Berufsausbildung finden Sie in unserem Renten-ABC zu diesem Thema.
Berufsausbildungszeiten vor dem 01.01.2009
Wer eine Berufsausbildung vor dem 01.01.2009 absolvierte, bekam gem. § 246 SGB VI stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als beitragsgeminderte Zeit anerkannt. Ob mit oder ohne Nachweis! Man nennt diese Zeit auch fiktive Berufsausbildungszeit.
Die Ausnahme von der Regelung war: Hatte man eine Lehre gem. § 252 SGB VI gemacht, wurden die ersten 36 Kalendermonate dieser Lehre auf die fiktive Berufsausbildung angerechnet.
Berufsausbildungszeit nach 2009
Wer nach 2009 eine Lehre oder Berufsausbildung macht, bekommt nunmehr die realen Zeiten als Berufsausbildungszeiten anerkannt. Wenn diese also 80 Kalendermonate geht, so werden 80 Kalendermonate anerkannt. Mit Zuschlägen für die Rente, damit man Rentenpunkten sichern kann.
Daneben werden aber auch die realen Verdienste zur Rentenberechnung herangeführt.
Wie werden Berufsausbildungszeiten angerechnet?
Azubis erhalten in der Regel geringerer Einkünfte in der Zeit der Ausbildung. Es werden auch nur geringe Beiträge in die Rentenversicherung abgeführt. Man kann das so vergleichen, wie die Beitragsabführung bei pflichtversicherte Minijobs mit 450€ monatlich. Da kommt in der Rente nicht viel zusammen.
Für die spätere Rente führt die Berufsausbildung in aller Regel zu einer erheblichen Aufwertung. Tatsächlich nachgewiesene Lehrzeiten werden in der Rentenberechnung fast immer höher bewertet.
Und zwar mit einem Zuschlag. Entgeltpunkte sichern mit dem Zuschlag der Berufsausbildung.
Berufsausbildungszeiten erhalten einen rentenrechtlichen Zuschlag. Dies unterscheidet die beitragsgeminderten Zeiten von vollwertigen Beitragszeiten.
Für Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten sowie mit Zeiten einer fiktiven oder tatsächlichen Berufsausbildungszeit belegt sind, ist die Summe der Entgeltpunkte,um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen:
- Schulischer Ausbildung und als Zeiten einer beruflichen Ausbildung erhalten hätten, § 71 Absatz 2 SGB VI.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass der Lehrling in der Rentenberechnung und seiner Rentenhöhe nicht schlechter gestellt wird, als jemand der zum Beispiel eine Fachschulausbildung absolvierte.
Für Zeiten der beruflichen Ausbildung gibt es einen maximalen Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, maximal aber 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonate.
Diese 75 Prozent ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten.
Beispiel:
Sie machen seit 2016 eine Lehre zum KfZ-Mechatroniker und erhalten monatlich 500€ Ausbildungsvergütung. Dies macht im Jahr 6000€ Einkommen.
Das Durchschnittseinkommen aller Deutschen im Jahr 2016 beträgt 36.267€.
Davon wird der 75 Prozent-Anteil ermittelt, also 27.200€.
Der nächste Schritt ist es, die Entgeltpunkte aus 6000€ zu ermitteln: 6000./. 36.267€= 0,1654 Entgeltpunkte.
Bei 6000€ Jahreseinkommen Berufsausbildung beträgt die monatliche Rente für das Jahr 2016 = 5,03 € Brutto ( 0,1654 x 30,45€ Rentenwert West).
Nimmt man die 27.200 € und errechnet die Rente ergibt sich ein anderes Bild.
Hier bekommen Sie für 2016 nunmehr 0,7450 Entgeltpunkte zuerkannt. Dies macht monatlich eine Bruttorente von 22,68 €.
Aber Vorsicht! Sie bekommen jetzt nicht beide Entgeltwerte addiert, sondern nur die Rente aus dem höchsten Wert, hier 22,68€.
Die 22,68 € werden aber nur anerkannt, wenn Ihre Einkünfte aus dem gesamten Erwerbsleben durchschnittlich mindestens 75 Prozent der Einkünfte aller Versicherten beträgt. Wenn Sie also nur 65 Prozent Durchschnittseinkommen hatten, bekommen Sie als Gesamtleistungswert für die Berufsausbildung auch nur die 65 Prozent anerkannt.
An diesem Beispiel ist zu sehen, wie bedeutend Berufsausbildungszeiten sind. Sie führen in aller Regel zu einer deutlichen Rentensteigerung. Daher ist es wichtig, die Berufsausbildungszeiten nachzuweisen, damit Sie Ihre Entgeltpunkte sichern können. Es reicht der Ausbildungsvertrag als Beleg aus.
Nur in seltenen Fällen führt eine Berufsausbildungszeit nicht zu einer Rentenerhöhung. Wenn der Lehrling eine hohe Ausbildungsvergütung hatte, wird die Lücke zum Zuschlag immer kleiner.
Unser Fazit
Es gibt für jedes Jahr der Berufsausbildung Zuschläge an Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte sichern die Rentenhöhe. Daher sollten Sie spätestens bei Renteneintritt darauf achten, dass die Rentenpunkte für die Berufsausbildung in den Rentenunterlagen richtig erfasst sind.
Ja, ich möchte, dass meine Berufsausbildungszeiten für meine Rente geprüft werden!