Erwerbsminderungsrente – Wie weit geht die Mitwirkungspflicht? Operation ja oder nein?
Warum Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Unfallrente haben, nicht jeden medizinischen Eingriff über sich ergehen lassen müssen.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt, wie weit geht die Mitwirkungspflicht?
Mitwirkungspflicht ein Fall aus der Praxis
Entschieden vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 25.02.2016.
Artikel vom 25.06.2016 auf anwaltsofort-halle.de
Erwerbsminderungsrente nach Arbeitsunfall
Der Kläger beantragte eine Erwerbsminderungsrente. Er war zuletzt als Maurer versicherungspflichtig tätig. 1985 erlitt er einen Verkehrsunfall mit dem Moped, bei dem er durch einen rückwärtsfahrenden Lkw überrollt wurde. Mit Erstgutachten 1986 wurde ihm eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes nach zentraler Hüftluxation angegeben.
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Der Kläger bezieht eine Unfallrente von der Bergbauberufsgenossenschaft (BBG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H.
Nach 2 erfolglosen Erwerbsminderungsrentenanträgen legte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 2010 Klage ein.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass zur Behebung des Hüftschadens, eine Hüftgelenksoperation mit Implantation möglich sei und verlangte vom Kläger die Mitwirkung bei dieser Operation.
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Schwerwiegende Operation ist kein Muss!
Das Landessozialgericht hat die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichtes aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die beantragte Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Gründe:
Das Landessozialgericht hat nach verschiedenen eingeholten medizinischen Gutachten festgestellt, dass der Kläger teilweise erwerbsgemindert ist und wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat.
Entscheidend für die Feststellung der Erwerbsminderungsrente ist die konkrete Betrachtungsweise des Leistungsbildes des Klägers auf eine EM-Rente. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für das Leistungsbild der aktuelle Körperzustand des Klägers maßgebend.
Die Beklagte konnte den Kläger nicht ernsthaft zur Mitwirkung an einer konkreten Heilbehandlung- hier eine Hüftgelenksimplantation verpflichten.
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Mitwirkungspflicht, um die Unfallrente abzuwenden und die Erwerbsminderung zu verringern hat Grenzen
Richtig ist, dass die Mitwirkung an einer konkreten Heilbehandlung nach § 65 Sozialgesetzbuch Nr.1 möglich ist und ein konkretes Verlangen des Leistungsträgers voraussetzt.
Unabhängig davon ist aber im vorliegenden Fall die Grenze einer zumutbaren Mitwirkung des Klägers an einer Heilbehandlung deutlich überschritten.
Eine Hüftgelenksimplantation kann von einem Versicherten zur Abwendung eines Rentenanspruchs nicht verlangt werden.
Nach § 65 Abs. 2 SGB I können Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, abgelehnt werden.
Unter dem Gesichtspunkt des erheblichen Eingriffs einer Hüftgelenksoperation in die körperliche Unversehrtheit, ist eine solche Maßnahme für einen Versicherten nicht mitwirkungspflichtig, so das Gericht.
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Fazit zur Mitwirkungspflicht
Sicher ist man verpflichtet, an bestimmten Mitwirkungshandlungen im Sozialrecht teilzunehmen. Hierzu gehören auch nach § 63 SGB I Heilbehandlungen. Der Antragsteller ist aber nicht verpflichtet, solche Heilbehandlungen an sich durchführen zu lassen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese mit erheblichen Schmerzen oder einen erheblichen Eingriff bedeuten. Selbst wenn mit der Operation möglicherweise die Erwerbsfähigkeit deutlich gebessert werden kann, ist niemand dazu verpflichtet, einen Rentenanspruch dadurch zu verhindern, dass er sich medizinisch behandeln lassen muss, wenn die Operation einen massiven Eingriff in den Körper des Betroffenen verursacht. Einen Rechtsanspruch auf eine solche Mitwirkungshandlung hat der Rentenversicherungsträger dann nicht.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer Erwerbsminderungsrente und zu Ihrer Mitwirkungspflicht und vertreten Ihre Ansprüche vor Gericht.
Ihr Team der Rentenberatung von rentenbescheid24.de
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