Grundrente: Kompromiss im Detail
Am 10. November 2019 einigte sich die große Koalition auf einen Kompromiss bei der Grundrente. Für viele ist dieser Kompromiss ein Meilenstein in der Rentenpolitik! Er markiert einen Punkt hin zu einem Rentensystem, welches zielgenauer Altersarmut bekämpfen will. Die grundlegenden Probleme der Rentenversicherung wird auch die Grundrente nicht lösen. Aber dennoch ist Grund zur Freude, dass sich die Parteien nach zähem Ringen zu einem durchaus sehenswerten Kompromiss einigen konnten. Das Kompromiss-Papier der GroKo liegt uns vor.
Die neue Grundrente: Kompromiss im Detail aus dem Koalitionsbeschluss vom 10.November 2019. Hier die entsprechenden Details und Änderungen zum Referentenentwurf zur Grundrente von Hubertus Heil!
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Grundrente: Kompromiss im Detail: Die neuen Fakten
Einführung eines neuen Freibetrages für Rentenbezug gesetzliche Rente und Grundsicherung!
- Einführung eines neuen Freibetrages in der Grundsicherung im Alter für diejenigen Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 35 Jahre Beiträge gezahlt haben, in Höhe von 100€ und zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rente bis zu maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, damit erstmals ein Freibetrag wie für die Betriebsrenten und Riesterrente im Grundsicherungsbereich- er gilt aber nur für die Rentenempfänger, die 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können!
Einführung eines generellen Abschlages bei dem Zuschlag durch die Grundrente
- die Erhöhung der Rente durch den Zuschlag an Entgeltpunkten (Grundrente) wird durch einen generellen Abschlag von 12,5 Prozent gekürzt,
- die durch die Grundrentenbewertungszeiten sich neu ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkte werden pauschal um 12,5 % gekürzt.
Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!
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Änderung der Zuschlagsberechnung für die Grundrente
- Wer 35 Jahre Beiträge geleistet hat und dessen Beitragsleistung unterhalb von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr liegt und über 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr erhält ab 2021 einen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten
- entgegen des Referentenentwurfs von Hubertus Heil vom 21.05.2019 wird damit die untere Grenze von damals 0,2 auf 0,3 EP pro Jahr angehoben
Grundrentenzeiten bleiben bestehen
- Die Grundrentenzeiten von 35 Jahren bleiben bestehen,
- Wie die Grundrentenzeiten aussehen, können Sie hier nachlesen!
Weiche Grenzen bei den 35 Jahren Grundrentenzeiten
- bei den Grundrentenzeiten soll eine kurze aber wirksame Übergangszone/ Gleitphase eingeführt werden, damit eine harte Linie bei den 35 Jahren vermieden wird
Beratung – Meine Altersrente –
Wissen was für die Rente zu tun ist!
Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.
Einkommensprüfung als Zugangsvoraussetzung bei der Grundrente
- neben den 35 Jahren Grundrentenzeiten wird es eine Einkommensprüfung geben,
- die Prüfung wird umfassend sein,
- es werden Freibeträge für Alleinstehende von 1250 € und für Paare von 1950€ eingeführt,
- das zu versteuernde Einkommen wird unter Hinzurechnung des steuerfreien Anteils der Rente und aller Kapitalerträge der Prüfung zu Grunde gelegt,
- strittig sind noch, wie bei der Grundrente Kapitallebensversicherungen mit unterschiedlichen Auszahlungsprozedere berücksichtigt werden können.
Einkommensanrechnung: Beispiel vereinfacht!
Angela Alleinstehend bezieht seit dem 01.01.2019 eine Altersrente von 600€ monatlich Brutto. Von dieser Rente wären an sich 78 Prozent steuerpflichtig und 22 Prozent steuerfrei. Sie beantragt 2021 die Grundrente. Dann würden, wenn Angela noch eine Job neben der Rente hat, der steuerpflichtige Anteil ihres Jobs und der steuerfreie Betrag der Rente von 22 Prozent als Einkommen zusammengerechnet. Bleibt sie mit diesem Betrag (132 € steuerfreier Betrag Rente + steuerpflichtigen Einkommen aus Arbeit) unterhalb der 1.250€ Freibetrag, so wird die Grundrente nicht gekürzt. Hat sie mehr als 1.250 € (steuerfreier Anteil der Rente und das zusätzliche Einkommen) wird der Mehrbetrag angerechnet. Wie genau die Anrechnung erfolgen soll, ist noch offen.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Wichtig zu wissen! Der Freibetrag von 1250 € gilt nicht neben der Rente, sondern erfasst „nur“ den steuerfreien Anteil der Rente und das zusätzliche Einkommen. Aber auch hier gilt, dass das steuerpflichtige Einkommen gemeint ist. Wer also noch eine Job mit Nebeneinkünften hat, muss wenn dieser Job mit mehr als 450€ monatlich vergütet wird, die Krankenversicherungs-und Pflegebeiträge und mögliche Sonderabzüge vom Einkommen abziehen. Dies ist als steuerpflichtiges Einkommen gemeint. Genauso auch die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung werden nur die steuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug der steuerlich relevanten Teile erfasst.
Freibetrag beim Wohngeld
- Einführung eines Freibetrages beim Wohngeld
Neuer Freibetrag bei der Betriebsrente
- Einführung eines neuen Freibetrages bei der Betriebsrente
- Betriebsrentner müssen den vollen Beitragssatz aus der Betriebsrente allein zahlen,
- die geltende Freigrenze für Versorgungsbezüge aus der Betriebsrente als starre Grenze von derzeit 155,75 im Monat wird in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt,
- damit sollen ca. 60 Prozent aller Betriebsrentner nur noch den halben Beitragssatz zahlen, die weiteren Betriebsrentner werden entlastet.
Grundrente: Kompromiss im Detail
Auch die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden jetzt das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Grundrentenkompromiss abwarten. Dann werden wir genau sehen, wie die Änderungen aussehen, vor allem die Gleitzonen bei den 35 Jahre Wartezeit und der neue dynamisierte Freibetrag bei der Betriebsrente!
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