Kann ich eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten
Renten wegen Erwerbsminderung werden in Deutschland oft nur mit einem Abschlag gewährt. Der Abschlag oder verkürzte Zugangsfaktor in einer EM-Rente wurde zum 01. Januar 2001 eingeführt. Damals wie heute (17.03.2022) mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für Rentenbezieher*innen einer EM-Rente! In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, ob es überhaupt möglich ist, dass Versicherte eine abschlagsfreie EM-Rente beziehen können!
Kann ich eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten, so die Frage die uns über unseren Maileingang auf rentenbescheid24.de erreichte! Die Antwort findet sich wie immer im Gesetz. Vor ab eines durch uns gesagt: Ja, ich kann eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten. Aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen!
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Kann ich eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten: abschlagsfreie EM-Rente mit 65
Die Grundregel aus dem Gesetz lautet:
Beginnt meine EM-Rente mit Vollendung meiner 65. Lebensjahres, so erhalte ich auf die festgestellte Summe der Entgeltpunkte keinen Abschlag! So steht es sinngemäß im § 77 SGB VI geschrieben.
Diese Grund- Regelung gilt aber nur für die Betroffenen, deren Renten wegen Erwerbsminderung nach dem 31.12.2023 beginnen!
Kann ich eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten: abschlagsfreie EM-Rente unter dem 65. Lebensjahr
Bis zum 31.12.2023 gilt für die oben genannte Grundregel die Übergangsregelung des § 264d Satz 1 SGB VI mit den Tabellenwerten aus dieser Vorschrift!
„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 , ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend…“
Hat der Betroffene im Jahr 2022 das 64.Lebensjahr und 8 Kalendermonate vollendet und beginnt seine EM-Rente genau zu diesem Zeitpunkt, dann erhält der oder die Betroffene keinen Abschlag in der Rente wegen Erwerbsminderung!
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Von dieser Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2023 gilt, gibt es Zugunsten der Anspruchsteller einer EM-Rente noch eine Vertrauenschutzregelung! Nach der Vertrauenschutzregelung des § 77 Absatz 4 SGB VI kann die EM-Rente ab Beginn des 63. Lebensjahres abschlagsfrei bezogen werden.
Kann ich eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten: abschlagsfreie EM-Rente sogar ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich
Wenn der Versicherte bei Beginn seiner EM-Rente = 40 Jahre Beitragszeiten bei Beginn der Rente nachweisen kann, die als Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre nach § 51 Absatz 3a SGB VI) anerkannt wäre, so kann der oder die Versicherte sogar schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen.
Diese Grundregel des Vertrauensschutzes nach § 77 Absatz 4 SGB VI gilt für die Betroffenen, deren EM-Renten nach den 31.12.2023 beginnen!
Frank Weise sagt: „Günstigere Ausnahme von der Vertrauensschutzregelung des § 77 Absatz 4 SGB VI: hat der oder die Versicherte, bei Beginn der EM-Rente vor dem Jahr 2024, dass 63. Lebensjahr vollendet und 35 Jahre Wartezeit nachgewiesen, die als Wartezeit für die 45 Jahre der Altersrente für besonders langjährig Versicherte anzurechnen wären, so bekommt er oder sie die EM-Rente ebenfalls ohne Abschlag. So sagt es § 264d Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
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Kann ich eine abschlagsfreie EM-Rente erhalten!
Im § 77 SGB VI gibt es komplizierte Grundregeln für den Zugangsfaktor für eine EM-Rente. Daneben gelten noch Vertrauensschutzregelungen des § 264d SGB VI. Aber nur noch für die EM-Renten die bis zum 31.12.2023 beginnen. Im Grundsatz ist der abschlagsfreie Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung möglich.
Bei Beginn der EM-Rente nach dem 31.12.2023 ist der abschlagsfreie Beginn nur noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Vor dem 01.01.2024 gilt die Übergangsregelung des § 264d Satz 1 SGB VI. Wenn der Versicherte 40 Jahre Beitragszeiten nach § 51 Absatz 3a SGB VI nachweist, kann er auch schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei eine EM-Rente beziehen, wenn die EM-Rente nach dem 31.12.2023 beginnt.
Von dieser Regelung gibt es abweichende günstigere Regelung im § 264d Satz 2 SGB VI. Und zwar für die Versicherten die das 63. Lebensjahr vollendet haben und deren EM-Renten vor dem 01.01.2024 beginnen. Dann müssen sie nur 35 Jahre Beitragszeiten nach § 51 Absatz 3a SGB VI nachweisen.
Ja, ich möchte wissen, ob meine EM-Rente den korrekten Abschlag erhalten hat!
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