Rente vom verstorbenen EX zurückholen
Der von mir geschiedene Ex-Partner ist gestorben. Ich habe gehört, dass ich aktuell die Möglichkeit habe, die Rentenpunkte wieder zurückzuholen, die ich bei der Scheidung an meinen verstorbenen EX abgegeben musste. Was sich so leicht anhört, ist es aber in Wirklichkeit nicht. Viele Details müssen beachtet werden. Genauso wie die Frage, ob ein rechtskräftig entschiedener Versorgungsausgleich wieder abgeändert werden kann. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben die Antworten!
Die Rente vom verstorbenen Ex zurückholen. Die Fälle, in denen sich der überlebende geschiedene Ehepartner die Rentenpunkte aus dem Versorgungsausgleich zurückholt, häufen sich. Wenn Sie glauben, es wäre einfach, dies zu tun, täuschen Sie sich. Viele kleine Baustellen sind zu beachten. Dabei geht es für den überlebenden Ehepartner um viel Geld, welches er auf seine Rentenansprüche zurückholen kann. In der Praxis werden oft von monatlichen Rentenerhöhungen von 100 bis 1000€, in Einzelfällen auch darüber berichtet. Geld, was der überlebende Ex für seine eigene Rente sicher gut gebrauchen kann.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
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Rente vom verstorbenen EX zurückholen: Ausgangslage
Bei einer Scheidung wird in aller Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehemann und Ehefrau sollen im Scheidungsfall mit den gleichen Renten-Anrechten aus der Ehegehen. Diese Anrechte beziehen sich grundsätzlich auf die Ehezeit. Anrechte können sein:
- Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rente,
- private Rentenanwartschaften,
- Beamtenversorgungsanrechte,
- Betriebsrentenanrechte und vieles mehr.
Es gilt das Prinzip, dass der Ehegatte der mehr Anrechte während der Ehezeit erworben hat, auch mehr an den anderen Ehepartner abgeben muss. Es kann im Rechnungssaldo so aussehen, dass dann oft hunderte von Euro an den anderen Ehepartner abgegeben werden müssen.
Tod beendet Versorgungsausgleich nicht
Verstirbt der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ex-Ehepartner , endet der familienrechtliche Versorgungsausgleich nicht! Was keiner glauben möchte: Der Ausgleichspflichtige Ehepartner zahlt trotz Tod des EX fleißig weiter und zwar Monat für Monat. Und das Geld geht (fiktiv) an eine/n Verstorbene/n.
Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine neue Rechtslage geschaffen, sozusagen Abhilfe geleistet.
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Rente vom verstorbenen EX zurückholen: Tod des EX innerhalb von 36 Kalendermonaten nach dem Versorgungsausgleich
Die einfachste Form der Abhilfe ist geschaffen worden für die Fälle, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr als 36 Kalendermonate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erlangt hat.
Dann reicht für den überlebenden /abgebenden Ex ein Antrag bei jeweiligen Rententräger/ Versorgungsträger. Dieses Antragsrecht betrifft aber nur die Anrechte aus Regelversorgungen. Ist die 36 Monatsfrist überschritten oder abgelaufen, hilft dem Betroffenen dieser Antrag nicht mehr weiter. Nicht zu den Regelversorgungen zählen, Anrechte aus Betriebsrenten und Zusatzversorgungskassen!
Rente vom verstorbenen EX zurückholen: Tod des EX nach der 3 Jahresfrist
§ 37 Absatz 2 Versorgungsausgleichsgesetz setzt der Rückgängigmachung von den Regelversorgungen einen Grenze. Bezog der Ex-Partner länger als 36 Kalendermonate vor seinem Tode Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich, ist eigentlich nach dem Gesetz keine Rückgängigmachung mehr möglich.
Dennoch gibt es die sogenannten Altfälle, also vor Einführung des neuen Versorgungsausgleichsrechtes, die eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs auch über den 36 Monatszeitraum / 3-Jahresfrist möglich machen.
Seit 1977 gibt es in Deutschland den Versorgungsausgleich. Im Jahr 2009 wurde dieser Versorgungsausgleich grundlegend erneuert. Und vor allem das neue Versorgungsausgleichsgesetz als neue Rechtsgrundlage eingeführt. Mit dem Versorgungsausgleich soll allgemein Altersarmut vermieden werden, vor allem bei Frauen und Kindern.
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Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Versorgungsausgleiches die Rückabwicklung grundsätzlich vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Ehepartner Versorgungsleistungen aus dem Versorgungsausgleich nicht länger als 36 Kalendermonate bezogen hat.
Antrag beim Versorgungsträger stellen
Der Antrag ist im Falle der 36 Kalendermonate, nur beim Versorgungsträger zu stellen. Wenn klar ist, dass der ausgleichsberechtigte Ex-Partner verstorben ist und dieser nicht mehr als 36 Kalendermonate die Versorgungsausgleichsleistungen erhalten hat, dann entweder bei der DRV oder beim Dienstherrn aus der Beamtenversorgung den Antrag stellen. Dies ist nur bei der Regelversorgung der Fall.
Rente vom verstorbenen EX zurückholen: Nochmals Altfälle im Detail
Die Rückabwicklung zugunsten des Ausgleichspflichtigen ist in Altfällen häufig auch noch nach dem Überschreiten der 36 Kalendermonate-Frist des § 37 VersAusglG und der Zweijahresfrist des § 4 VAHRG möglich.
In vielen sogenannten Altfällen, also in den Fällen, in denen über den Versorgungsausgleich nach dem vor 2009 geltenden Recht entschieden wurde, ist es möglich, den Versorgungsausgleich beim Tod des Ex-Ehepartners auch dann noch rückabzuwickeln, wenn die Frist von 3 Jahren nach dem § 37 VersAusgG oder die 2 -Jahresfrist des § 4 VAHRG abgelaufen sind. Und wenn auch andere Anrechte neben den Regelanrechten betroffen sind.
Diese Variante lässt sich durch Abänderungsverfahren beim Familiengericht erreichen. Aber immer nur dann, wenn es Gründe gibt (nicht das Versterben) den eine Rückabwicklung durch ein Abänderungsverfahren möglich machen.
Vorsicht ist geboten!
Wer aber denkt, dass diese Verfahren ein Kinderspiel sind, der irrt. Die Abänderungsverfahren sind mehr als komplex. Eine gewissenhafte Vorbereitung und Kenntnis von der Materie sind von Nöten. Das Motto der Rosinenpickerei gibt es nicht. Wenn ein Abänderungsverfahren beginnt, gibt es eine Totalrevision. Also alle Anrechte aus der Ehezeit kommen auf dem Tisch, über die schon einmal entschieden wurde. Im schlimmsten Fall droht für den Antragsteller auch massiver Schaden. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung aller Anrechte (auch die nach dem Altrecht und deren rechtliche Einordnung und Berechnung) notwendig. Daher gehören auf Grund der Chancen aber auch der Risiken solcher Abänderungsverfahren die Anträge und deren vorherige Prüfung in die Hände von Spezialisten. Oder man prüft auch die Möglichkeit eines Rentensplittings?!
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