Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR
Eine Schnellfrage, die uns Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erreichte. Es ging um die Frage, ob die Versicherte bei Beginn ihrer Altersrente weiter in der kostenfreien Familienversicherung der Krankenkasse ihres Ehegatten verbleiben kann! Oder sie wegen ab dem Rentenantrag zur Altersrente Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner wird! Und ihr dann von der kleinen Rente die Krankenkassen-und Pflegebeiträge abgezogen werden? Hier unsere Antwort auf dieses spannende Frage!
Ab Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR? So die kurze Umschreibung der Frage, die wir im Rahmen unser beliebten Schnellfrage beantwortet haben.
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Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR: Sachverhalt der Schnellfrage
Unsere Kundin erreicht in Kürze die Regelaltersgrenze. Sie hat durch Kindererziehungszeiten Anspruch auf eine Rente von rund 300€ monatlich. Sie ist seit knapp 40 Jahren in der Familienversicherung ihres Ehegatten kostenfrei versichert. Die Frage lautetet sinngemäß: “ Kann ich bei der monatlichen Rente von 300€ weiter in der kostenfreien Familienversicherung meines Mannes bleiben oder muss ich als Rentner eigene Beiträge zahlen?“ Bevor wir im Detail antworten, nochmals eine kurze Darstellung der Krankenversicherung der Rentner.
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Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR: Was ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung im System der gesetzlichen Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Sie ist eine nachrangige Pflichtversicherung! Dies soll heißen, dass wenn andere Tatbestände der Versicherungspflicht in der GKV greifen, diese der KVdR vorgehen.
Die Pflichtversicherung der KVdR greift für Rentner. Damit gilt sie für:
- Bezieher von Altersrenten,
- Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung und
- Bezieher von Witwen-Witwer und Erziehungsrenten (ein Teil der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten)!
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist ab Rentenantrag, wer:
- in der zweiten Hälfte seines Erwerbs/Versicherungslebens in der gesetzlichen Rente mindestens 9/10 (90Prozent) davon Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
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Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist man in folgenden Sachverhalten:
- als Pflichtversicherter
- als freiwillig Versicherter in der GKV und
- als Familienversicherter!
Und auf letzteren Tatbestand kam es in unserer Antwort auf die Frage unserer Mandantin an!
Antrag Rente — zwingende Prüfung der KVdR
Wenn Sie, zum Beispiel, einen Antrag auf eine Altersrente stellen, muss die letzte gesetzliche Krankenversicherung bei der Sie versichert waren, prüfen, ob die Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie privat krankenversichert oder freiwillig in einer gesetzlichen KV versichert sind. Dazu bedarf es zum einen der Adresse der letzten gKV im Rentenantrag R 100 unter der laufenden Nummer 11 im Antragsformular und den Angaben in dem Formular R 810!
Die Prüfung der Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner muss immer dann auch neu erfolgen, wenn sich neue Rentenansprüche aus dem Gesetz ergeben, so zum Beispiel seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die 9/10 Belegung zum 01.08.2017.
Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR: Unsere Antwort
Grundsätzlich könnten Sie Mitglied in der kostenfreien Familienversicherung Ihres Mannes bleiben, wenn Sie mit Rentenantrag kein Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden wären.
Nach Ihren Sachverhaltsangaben erfüllen Sie mit Antrag Ihrer Regelaltersrente die Vorausetzungen der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR. Denn Sie sind seit fast 40 Jahren kostenfreies Mitglied in der Familienversicherung Ihres Mannes. Die Zeiten der Familienversicherung in der GKV werden grundsätzlich nach dem Gesetz als Vorversicherungszeiten für die KVdR angerechnet- anerkannt. Damit zählen Ihre Zeiten der Familienversicherung – oder besser die Kalendermonate dieser Zeiten- voll in die 9/10 Belegung zur Vorversicherung in der KVdR.
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Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
Deshalb werden Sie mit Rentenantrag per Gesetz eigenes Pflichtmitglied in der KVdR. Daher werden von Ihrer Monatsrente von 300€ leider auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung abgezogen. Bei der kleinen Rente von 300€ tut dies sicher auch sehr weh, weil Sie auf jeden Cent der Rente angewiesen sind!
Rentenbezug: weiter familienversichert oder Mitglied in der KVdR!
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtmitgliedschaft. Ich werde, ob ich will oder nicht Mitglied in dieser Krankenpflichtversicherung! Diese Pflichtversicherung ist gegenüber fast allen Krankenversicherung (außer kostenfreie Familienversicherung) unschlagbar günstig. Denn der Rentenbezieher bezahlt grundsätzlich „nur“ die Hälfte seines Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte muss die Rentenversicherung an die jeweilige Krankenkasse zahlen. Denn Pflegebeitrag muss der Rentenbezieher selbst zahlen! Einen Vorteil gibt es noch: private Rentenbezüge oder Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden nicht zusätzlich beitragspflichtig in der GKV, wenn der die Pflichtversicherung in der KVdR vorliegt!
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