Umdeutung Rehaantrag in einen EM-Rentenantrag
Versicherte, die krank werden und nicht mehr arbeiten können, machen sich Gedanken um ihre Zukunft. Unter anderem geht es auch um die Frage, werde ich wieder gesund? Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, um wieder arbeiten zu können. Und natürlich spielen die Finanzen eine erhebliche Rolle in den Betrachtungen. Wenn der Versicherte eine medizinische Rehabilitationmaßnahme beantragt, muss er wissen, dass dieser Antrag Auswirkungen auf eine mögliche Rente haben kann. Denn ein Rehabilitationantrag kann auch in einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden. Mit Folgen für den Versicherten.
Die Umdeutung Rehaantrag in einen EM-Rentenantrag führt immer wieder zu erheblichen sozialrechtlichen Streitigkeiten und auch Fehlvorstellungen durch die Versicherten. Die Regelungen sind komplex und nicht einfach zu verstehen.
Reha vor Rente!
Vor der eigentlichen Erwerbsminderungsrente steht immer der Grundsatz “ Reha vor Rente“. Damit sagt uns der Gesetzgeber, dass die Rentenversicherung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alles versuchen muss, um eine bestehende oder drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden.
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Umdeutung Rehaantrag in einen EM-Rentenantrag: Gibt es eigentlich eine Umdeutung
Sie wollen wissen, ob es gesetzlich verankert ist, dass ein Antrag auf eine Rehabilitation in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann? Das Gesetz gibt uns die Antwort.
So steht in § 116 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben, dass ein Antrag auf Rehabilitation immer dann als Antrag auf eine EM-Rente gilt, wenn feststeht, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist und ein Erfolg durch die Reha-oder Teilhabeleistung nicht zu erwarten ist.
Dies ist meistens dann der Fall, wenn der oder die Versicherte durch die Krankenkasse oder Bundesagentur für Arbeit aufgefordert wurde, einen Rehaantrag zustellen. Und sich nach der med. Reha heraustellt, dass die Erwerbsminderung vorliegt und voraussichtlich keine Besserung durch die Reha eintreten wird. Dann wird dieser Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet.
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Umdeutung Rehaantrag in einen EM-Rentenantrag: Folgen des umgedeuteten Reha-Antrages
Unter Umständen verliert der Versicherte sein Recht, über Antrag auf eine Rente selbst zu entscheiden. Dies nennt man Dispositionsrecht. Dieses Recht kann durch einen Rehaantrag eingeschränkt sein. Die Beschränkung kann zu folgendem führen:
- der EM-Rentenantrag kann ohne Zustimmung der beteiligten Sozialleistungsträger nicht zurückgenommen werden,
- über den Beginn der Rente kann nicht entschieden werden,
- die Deutsche Rentenversicherung muss nach Aufforderung durch Sozialleistungsträger einen Umdeutungsbescheid erlassen,
- Rentenzwang durch Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente und viele andere nachteiligen oder positiven Wirkungen des eingeschränkten Dispositionsrechtes!
Wenn der Versicherte selbst einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellte, so ist er nur dann in seiner Freiheit über die Umdeutung zu disponieren, eingeschränkt, wenn die Krankenkasse zum Beispiel eine Aufforderung zum Reha-Antrag hinterherschiebt oder ausdrücklich die Dispositionsfreiheit einschränkt.
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Fazit!
Ein Reha-Antrag kann in einen Rentenantrag für eine Erwerbsminderungsrente umgedeutet werden. Über die Einschränkungen zum Dispositionsrecht werden die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de in einem anderen Beitrag noch ausführlicher berichten. Gerne beraten und vertreten wir Sie in Fragen rund um die Erwerbsminderung oder Rehabilitation.
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