Unterhaltspflicht trotz Erwerbsminderung
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass ein Erwerbsminderungsrentner gegenüber seinem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig bleibt, auch wenn er auf Grund seiner Krankheit weniger als 3 Stunden arbeiten kann!
Die Unterhaltspflicht trotz Erwerbsminderung bleibt bestehen, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 09.11.2016, Aktenzeichen: XII ZB 227/15. Dies ist eine Entscheidung des höchsten Deutschen Zivilgerichtes, die es in sich hat.
Der Bezieher einer vollen EM-Rente kann somit bedingt Unterhaltspflichtig bleiben. Die Erwerbsminderung allein begründet keinen Ausschluss der Unterhaltspflicht, so der BGH. Denn es ist eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden pro Tag möglich. Damit bleibt der Unterhaltspflichtige nicht erwerbsunfähig.
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Unterhaltspflicht trotz Erwerbsminderung
Ein 6 Jahre altes Kind verlangte von seiner Mutter die Zahlung von Kindesunterhalt. Diese hatte eine psychische Erkrankung und einen GdB von 70 (Grad der Behinderung). Sie lehnte die Zahlung des Unterhalts ab. Sie sei erwerbsgemindert und könne nicht mehr arbeiten.
Unterhaltspflicht trotz Erwerbsminderung: Die Klage
Das Kind klagte über ihren Vater. Und bekam in 3 Instanzen Recht. Die Gerichte und der BGH sahen es als erwiesen an, dass eine Erwerbsminderung im Bezug auf die Vorschriften des SGB VI nicht automatisch dazuführen, dass die beklagte Mutter erwerbsunfähig im Sinne des Unterhaltsrechtes sei.
Das Amtsgericht und Oberlandesgericht rechneten der Mutter schuldhaft unterlassene Erwerbstätigkeit fiktiv auf die Rente an und kamen zu einer Unterhaltspflicht. Der BGH bestätigte die Vorgehensweise. Die Mutter können kalendertäglich noch 2 bis 3 Stunden arbeiten.
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Unterhaltspflicht trotz Erwerbsminderung: Der BGH
Der Bundesgerichtshof sagte zur Sache: Wer sich auf den Wegfall seiner Erwerbsobliegenheit wegen der Erwerbsminderung beruft, muss umfangreich darlegen und beweisen, auf Grund welcher Krankheit und welcher Leiden er nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Dann muss er auch noch darlegen, wie sich die Krankheit auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies hatte die Mutter versäumt. Sie ist nicht ihrer Darlegungspflicht nachgekommen. Somit muss sie zahlen! Vorerst!
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Fazit!
Eine Erwerbsminderungsrente spricht nicht von vornherein für einen völligen Ausschluss der Erwerbsfähigkeit. Somit besteht immer noch die Möglichkeit zwischen 1 bis 3 Stunden pro Tag zu arbeiten und seiner- wenn auch- eingeschränkten Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte prüfen und klären für Sie die Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente!
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