Wann liegt Erwerbsminderung vor
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist ein spannendes Feld. Für viele Menschen ist die Rente wegen Erwerbsminderung oft der einzigste Ausweg, um finanziell abgesichert zu sein. Die Rente zu erhalten, ist sehr schwer. Die Hälfte aller gestellten Anträge auf eine EM-Rente werden in Deutschland abgelehnt- jedes Jahr! Die Hürden diese spezielle Rente zu erhalten, liegen hoch. Seit der Änderung im Recht der Erwerbsminderung 2001 wurde die medizinische Bewertung der Leistungsfähigkeit von 8 auf 6 Stunden gesenkt. Damit ist es ungemein schwieriger festzustellen, ob ein Versicherter erwerbsgemindert ist oder nicht. In diesem Beitrag wollen wir beleuchten, wann überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt!
Wann liegt Erwerbsminderung vor? Welche Kriterien gibt uns das Gesetz vor, wann eine Erwerbsminderung vorliegen kann. Um es kurz zu sagen, der Schwerpunkt, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, liegt im zeitlichen Bereich der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, also in der quantitativen Betrachtung.
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Wann liegt Erwerbsminderung vor: Vorliegen von Erwerbsminderung
Das Gesetz, § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6, sagt uns, wann eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht.
- bei einer mindestens 6-stündigen Leistungsfähigkeit liegt keine rechtserhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, § 43 Absatz 3 SGB VI,
- bei einer 3- bis unter 6-stündigen Leistungsfähigkeit liegt teilweise Erwerbsminderung vor, § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI und
- unter 3 Stunden Leistungsfähigkeit liegt volle Erwerbsminderung vor, § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI.
Wann liegt Erwerbsminderung vor: Verwertbarkeit der zeitlichen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Die zeitliche Leistungsfähigkeit des Versicherten muss unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbar sein. Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung oder des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie die Frage, ob der Versicherte bisher abhängig beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, sind dabei ohne rechtliche Bedeutung.
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst jede nur denkbare Tätigkeit. Dabei kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können. Tätigkeiten, für die es einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt, sind nicht in Betracht zu ziehen. Der gesamte Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ist bei dieser Bewertung in Betracht zu ziehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung- also einem quantitativen Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich, ist für den Versicherten grundsätzlich der Teilzeitarbeitsmarkt zu betrachten. Dabei kommt nicht der bundesweite Arbeitsmarkt in Betrachtung, sondern nur der regionale Arbeitsmarkt. Und zwar auf eine Teilzeitarbeit, die er mit täglichem Pendeln von seiner Wohnung aus erreichen kann.
Wann liegt Erwerbsminderung vor?
Die Erwerbsminderung liegt also nur dann vor, wenn auf Grund qualitativer medizinischer Leistungseinschränkung/en sich eine quantitative- zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit ergibt. Wer voll erwerbsfähig ist, kann also grundsätzlich im Sinne der abstrakten Betrachtungsweise defacto jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchführen, für die der allgemeine Arbeitsmarkt zugänglich ist. Da die medizinische Bewertung der Leistungsfähigkeit herausragende Bedeutung im Recht der Erwerbsminderung zu kommt, ist sie ein Arbeitsschwerpunkt der Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de!
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