Witwenrente 2017
Der Tod eines Hinterbliebenen ist ein prägendes Ereignis im Leben vieler Menschen. Der Partner oder die Partnerin sind nicht mehr da. Der persönliche Verlust wiegt oft schwer. Daneben stellen sich die Fragen, wie geht es mit den Finanzen für die Zukunft weiter. Wir klären auf, welche Arten von Hinterbliebenenrenten es überhaupt gibt.
Witwenrente 2017 ist ein Rentenanspruch aus abgeleiteten Recht. Das heißt, der oder die Betroffene hat den Anspruch nur deshalb, weil sich in der Witwenrente der Versorgungsgedanke oder Unterhaltsgedanke des Verstorbenen an den Hinterbliebenen fortsetzt. Wer seinen geliebten Partner 2017 verlieren sollte, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diese Rentenleistung.
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Wissenswertes zur Witwenrente in diesem Ratgeberbeitrag.
Die meisten Menschen verstehen im allgemeinen Sprachgebrauch hinter der Witwenrente den generellen Anspruch gegenüber der Rentenversicherung auf diese Rentenleistung.
Man unterscheidet:
- die kleine Witwen-oder Witwerrente, §§ 46 Absatz 1 SGB VI,
- die große Witwen-oder Witwerrente, §§ 46 Absatz 2 SGB VI,
- kleine und große Witwen-oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner, § 46 Absatz 3 SGB VI,
- Halbwaisenrenten, § 48 Absatz 1 SGB VI,
- Vollwaisenrenten, § 48 Absatz 2 SGB VI,
- Kleine und große Witwen-oder Witwerrenten an dem vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten, § 243 Absatz 1 SGB VI,
- Kleine und große Witwen-oder Witwerrenten nach dem vorletzten vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten, § 243 Absatz 4 SGB VI,
- Erziehungsrente nach § 47 SGB VI.
Eine sehr große Anzahl von Hinterbliebenenrenten, welche für Verwirrung sorgen kann. Die klassischen Hinterbliebenenrenten sind die bekannten Witwen-oder Witwerrenten und Waisen-und Halbwaisenrenten.
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Generelle Voraussetzung für alle Hinterbliebenenrenten!
Um überhaupt in den „Genuss“ der Witwenrente 2017 zu kommen, benötig man folgende Details:
- der Tod des Versicherten und
- die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten.
Der Tod des versicherten Ehe-oder Lebenspartner ist meistens durch die Vorlage der Sterbeurkunde nachgewiesen wird. Die Sterbeurkunde ist eine Personenstandurkunde und hat entsprechende Beweiskraft.
Todeserklärung bei der Witwenrente 2017
Ist der Tod des Ehepartners nicht direkt nachweisbar, weil er verschollen ist, kann der Anspruchsteller bei der Deutschen Rentenversicherung eine Todesfeststellung nach § 49 SGB VI beantragen. Der Grund liegt darin, dass der normale Verschollensheitsnachweis, festgestellt durch gerichtsförmiges Verfahren, in der Regel 10 Jahre dauert. Ausländische Todeserklärungen sind ebenfalls wirksam, wenn der verstorbene Ehepartner zuletzt Angehöriger des Staates war, aus der die Erklärung kommt.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Die ausländische Todeserklärung für einen deutschen Staatsbürger hat grundsätzlich keine Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Rentenversicherung muss den Todestag im Verfahren nach § 49 SGB VI nach pflichtgemäßen Ermessen feststellen.
Wartezeiterfüllung im Allgemeinen!
Die Bewilligung einer Witwenrente 2017 setzt beim Verstorbenen voraus, dass er die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rente erfüllt hat.
Dies ist relativ einfach festzustellen, wenn der verstorbene Ehepartner selbst eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung bezogen hat. Dann gilt die sogenannte Wartezeitfiktion des § 50 SGB VI. Daneben wird nur geprüft, ob er mindestens 5 Jahre Wartezeiten erfüllt hat.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Nicht immer müssen es die geforderten 5 Jahre sein. Es gibt, wie bei der Erwerbsminderungsrente , noch die vorzeitige Wartezeiterfüllung. Diese liegt vor, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. In diesen Fällen aber nur dann, wenn der Versicherte, bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatte.