Die neuen Rechengrößen für 2020
Neben der möglichen neuen Grundrente ab 2021 gibt es ab dem 01.Januar 2020 die neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Der neue Referentenentwurf des BMAS zur Rechengrößenverordnung 2020 ist veröffentlicht. Zahlen, Daten und Fakten die für die Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die gesetzliche Krankenversicherung interessant sein dürften.
Die neuen Rechengrößen für 2020 sind da. Der Gesetzesentwurf der Rechengrößenverordnung 2020 durch das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales vom 03. September 2019 ist öffentlich. Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen werden unter anderem auf Grund der Einkommensentwicklung aus dem Jahr 2018 zu 2019 angepasst. Die Anpassung erfolgt jährlich.
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Die neuen Rechengrößen für 2020 sind da: Hintergründe der Rechengrößenverordnung 2020
Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 veröffentlicht. Der Entwurf wird im Oktober 2020 von der Bundesregierung verabschiedet. In der Regel wird es zu keinen Änderungen mehr kommen.
Der Referentenentwurf für die Rechengrößen 2020 hier zum Herunterladen!
Die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Bundesregierung eine Rechengrößenverordnung zu erlassen, findet sich in §§ 17 Absatz 2 Satz 1 und 18 Sozialgesetzbuch Nummer 4 = gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. In § 18 SGB IV ist die Bezugsgröße West und Ost geregelt.
Die Bruttolöhne haben sich im Vergleich zu 2018 wie folgt verändert:
- Westen = 3,06 Prozent mehr und im
- Osten = 3,38 Prozent mehr.
Oft ist es so, dass sich in anderweitigen Veröffentlichungen zu diesen neuen Werten dann Wertungen wiederfinden, wie: “ Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) wird zum 01.01.2020 erhöht werden. Damit müssen sich die sogenannten „Gutverdiener“ auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen.“
Was die Verfasser aber verschweigen ist, dass sich die privat Krankenversicherten auch auf steigende Beiträge einstellen dürfen, weil der Basistarif für die PKV (Beitragshöhe gekoppelt an den Höchstbeitragssatz in der gesetzlichen KV, zB. bei Selbstzahlern) deutlich steigen wird.
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Sicher dürfte sein, dass die PKV-Wirtschaft sich wieder auf Verluste in ihrem Mitgliederbestand einstellen darf, weil durch die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 einige Arbeitnehmer, die unter 55 Jahre alt sind, in die Pflichtmitgliedschaft in die GKV rutschen.
Die neuen Rechengrößen für 2020 sind da: Die neuen Zahlen für die Rentenversicherung ab 2020
Die Beitragsbemessungsgrenze für die deutsche Rentenversicherung beträgt ab dem 01.Januar 2020:
- im Westen = monatlich 6.900 € = 82.800 € im Jahr,
- im Osten = monatlich 6.450 € = 77.400 € im Jahr.
- in der knappschaftlichen Versicherung West beträgt die BBG neu ab 2020 = 101.400 € oder monatlich 8.450€,
- in der knappschaftlichen Versicherung Ost beträgt die BBG neu ab 2020 = 94.800 € oder monatlich 7.900 €
Die neuen Rechengrößen für 2020 sind da: Die neuen Zahlen für die gesetzliche Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich. Ab dem 01. Januar 2020 steigt diese auf:
- von 4.537,50 € monatlich auf 4.687,50 €
- oder bundeseinheitlich im Jahr 2020 = 56.250€.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße in der Sozialversicherung. Sie gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen über der BBG werden keine SV-Beiträge mehr fällig.
Ab dem 01.Januar 2020 gelten zwei neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Im Entwurf zur Rechengrößenverordnung 2020 werden diese wie folgt angepasst:
- die allgemeine JAEG steigt von 60.750€ auf 62.550€ und
- die besondere JAEG des § 6 Absatz 7 SGB VI steigt auf 56.250€.
Diese Daten sind für viele Versicherte deshalb interessant, weil sie ab 2020 auf Grund höherer monatlicher Einkünfte defacto automatisch aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtmitglieder fallen können. Und zwar ganz ohne Tricks und Hintertürchen.
Miese Tricks der Versicherungsvermittler
Privat Krankenversicherte sollten gewarnt sein. Oftmals werden sie von ihren Versicherungsvertretern oder Maklern überredet, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen und zu unterschreiben. Dies sollte sehr genau überlegt sein. Denn ist diese einmal unterschrieben, gibt es oft nur über Umwege ein Weg zurück in die GKV. Dann hätte Ihnen der Versicherungsvertreter oder Makler einen Bärendienst erwiesen, sicher aber nicht in Ihrem Interesse!
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Wer über der Jahresentgeltgrenze verdient, ist nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V (gesetzliche KV) nicht mehr versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei. Der oder die Versicherte kann sich entscheiden, ob sie sich in diesen Fällen freiwillig gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert. Über die Rückkehrmöglichkeiten aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung können Sie sich hier informieren!
Die neuen Rechengrößen für 2020 sind da: Neue Bezugsgröße Ost und West
Der Referentenentwurf mit Stand zum 03.September 2020 hat 12 Seiten, mit interessanten Zahlen, Daten und Fakten. Die Bezugsgröße 2020 ändert sich. Diese wird wie folgt aussehen:
- Bezugsgröße 2020 West = 3.185 Euro und
- die Bezugsgröße 2020 Ost = 3.010 Euro.
Die Bezugsgröße benötigen die SV-Träger unter anderem für die Festsetzung von freiwilligen Beiträgen in der Krankenversicherung oder der Beitragszahlung für versicherungspflichtige Selbstständige in der gesetzlichen Rente (beitragspflichtige Handwerker).
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Die neuen Rechengrößen für 2020: Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung 2020
Mit der neuen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 gelten die für die Berechnung der Entgeltpunkte so wichtigen Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung. Diese werden festgeschrieben auf:
- für 2018 endgültig = 38.212 € und
- für 2020 vorläufig auf = 40.551 €.
Die neuen Rechengrößen für 2020: Neuer Umrechnungsfaktor Ost
In dem Referenten-Entwurf zur Rechengrößenverordnung 2020 gibt es auch den neuen Umrechnungsfaktor für die Berechnung der Entgeltpunkte Ost zur Rente für die beitragspflichtigen Einnahmen im Osten für das Jahr 2018. Dieser beträgt ab dem 01.01.2020= 1,1339. Bis 2025 sinkt dieser Wert auf 1,0 ab. Hintergrund ist die Rentenangleichung Ost an West.
Die neuen Rechengröße 2020: Zahlen, Daten und Fakten
Im Jahr 2020 geht es in Sachen Rente Schlag auf Schlag weiter. Wer 2020 ein Einkommen unterhalb der Jahresentgeltgrenze in der KV hat und nicht unter den Ausschluss des § 6 Absatz 3 a SGB V fällt, rutscht wieder in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht und wird in einer gesetzlichen KV verbeitragt. Dies ist im übrigen der „Normalfall“ des Wechsels eines Arbeitnehmers aus der privaten KV in die gesetzliche KV. Ausschlussregelungen müssen aber beachtet werden. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung muss zu ihrer Wirksamkeit vom Bundesrat “ genehmigt werden“, was aber eine reine Formalität ist. Danach wird sie noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, damit sie auch wirklich wirksam werden kann. Zuvor wird sie von der Bundesregierung beschlossen.
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