Ende der Rahmenfrist in der KVdR
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben in ihrem Renten-ABC einiges zum Thema der Krankenversicherung der Rentner geschrieben. Diese Pflichtversicherung der Rentner ist eine speziell auf Rentner abgeschnittene Pflichtversicherung bei Renteneintritt in der Krankenversicherung der Rentner. Wer Mitglied in der KVdR wird, bekommt eine im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung oder auch freiwilligen Krankenversicherung finanziell günstige Absicherung für den Krankheitsfall. Zum 01.01.2019 ist noch die Beitragspflicht zum Zusatzbeitrag für die gesetzlich Versicherten halbiert worden, so dass der KVdR-Versicherte nur noch die Hälfte des Kassenzusatzbeitrages zu zahlen hat. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung. In diesem Beitrag geht es um die Frage, wann die Rahmenfrist zur Feststellung der Vorversicherungszeit (9/10-Belegung) zur KVdR endet.
Das Ende der Rahmenfrist in der KVdR ist in § 5 Absatz 1 Nr. 11 zweiter Halbsatz Sozialgesetzbuch Nummer 5 gesetzlich geregelt.
Wörtlich heißt es dort:
“ Versicherungspflichtig sind, Personen die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren“, vgl. § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V.
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Ende der Rahmenfrist in der KVdR: Mitgliedschaft in der GKV
Bevor wir auf das eigentliche Thema eingehen, wann die Rahmenfrist in der Vorversicherungszeit endet, nochmals zur Klarstellung.
Es wird immer bei der Frage 9/10 Belegung die Tage, Wochen, Monate oder Jahre einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV erfasst. Dies sind:
- Pflichtmitgliedschaft aus verschiedenen Tatbeständen des § 5 SGB V,
- die freiwillige Mitgliedschaft,
- die Zeiten der Familienversicherung in der KV.
In der zitierten Gesetzesregel steht das Wort Mitglied. Damit ist nicht nur die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gemeint.
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Ende der Rahmenfrist in der KVdR: Stellung des Rentenantrag
Das Ende der Rahmenfrist in der Krankenversicherung der Rentner bestimmt sich durch den Tag, an welchem der Versicherte einen Rentenantrag stellt. Damit die Versicherungspflicht überhaupt beginnen kann, muss ein Rentenantrag gestellt werden. Dies kann auch die Umdeutung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe als Rentenantrag sein. In welcher Form der Rentenantrag gestellt wird, ist rechtlich egal. Als Rentenantrag gilt auch der Antrag auf Vorschuss des Sterbequartalsvorschusses nach § 115 Absatz 2 SGB VI. Wenn ein anderer Sozialleistungsträger ( Hartz-IV-Behörde) den Rentenantrag stellt, gilt dieser Rentenantrag als Antrag im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V.
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Der Zeitpunkt des Rentenantrages kann die Mitgliedschaft in der KVdR erheblich beeinflussen, mit positiven oder negativen Auswirkungen.
Ende der Rahmenfrist in der KVdR: Ende der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn die KVdR zunächst nicht wirksam wird (zum Beispiel wegen einer Vorrangversicherung). Eventuelle nach der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente zurückgelegte Versicherungszeiten führen weder zu einer Verlängerung der Rahmenfrist noch können diese Zeiten als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.
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Ende der Rahmenfrist in der KVdR: Erneute Prüfung der Vorversicherungszeit
Bei einem Wechsel aus einer laufenden Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird eine erneute Prüfung der 9/10 Belegung-Vorversicherungszeit durch die Krankenkasse nicht durchgeführt. Denn die Vorversicherungszeit ist durch den ersten Rentenbezug schon erfüllt. Wenn hingegen der Rentenantragsteller von der Versicherungspflicht in die GKV befreit ist, kann eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht wirksam begründet werden.
Wenn aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR mit der ersten Rente nicht erfüllt waren, sind sie auf Grund des weiteren Rentenantrag erneut zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Weitergewährung von einer befristeten EM-Rente oder für den Fall der Bewilligung/ Wiedergewährung einer Witwenrente. Insbesondere nach Wegfall des rentenschädlichen Hinzuverdienstes bei der Altersrente ist bei einem Neuantrag die Voraussetzung der Vorversicherungszeit neu zu prüfen.
Keine Prüfung der KVdR wird vorgenommen bei:
- Antrag auf Weitergewährung einer Waisenrente,
- oder bei einem Wechsel einer Altersteilrente in eine Altersvollrente oder umgekehrt.
Fazit
Das Ende der Rahmenfrist für die Berechnung der 9/10 Belegung ist meistens mit der Stellung eines Rentenantrages vorgegeben. Dennoch kann sich diese Frist zu Gunsten eines Rentners in die Zukunft verschieden, wenn er zum Beispiel bei der Erwerbsminderungsrente einen Weitergewährungsantrag stellt. Dies deshalb, wenn im Erstantrag oder Folgeantrag die Zeiten der Mitgliedschaft in der gKV als anrechenbare Vorversicherungszeiten noch nicht ausgereicht haben.
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