Erfasst der Besitzschutz auch die Erwerbsunfähigkeitsrente
Der Besitzschutz von persönlichen Entgeltpunkten aus einer Vorrente für eine nachfolgende Versichertenrente, ist ein großes Thema. Der Besitzschutz ist ein Sonderfall der Berechnung der monatlichen Rente und bezieht sich auf die Feststellung, welche persönlichen (pEP) Entgeltpunkte in der Monatsrente zu berücksichtigen sind. Die pEP der Vorrente oder der nachfolgenden Rente! Bezieht sich die Besitzschutzregelungen des § 88 SGB VI auch auf festgestellte persönliche Entgeltpunkte aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 01.01.2001 gewährt wurde, oder betrifft der Besitzschutz nur Renten wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31.12.2000 begonnen haben.
Erfasst der Besitzschutz auch die Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht ( Beginn vor dem 01.01.2001) oder werden in den Besitzschutzregelungen des § 88 SGB VI alle Renten wegen Erwerbsminderung erfasst, die nach dem 01.01.1992 bewilligt worden. Denn ab dem 01.01.1992 gilt das Sozialgesetzbuch Nummer 6. Das SGB VI wurde mit dem Rentenreformgesetz vom wurde 28.12.1989 beschlossen. Das RRG 1992 löste die bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen der Reichsrentenverordnung und weiteren Rentengesetzen ab. Im § 88 der damaligen Gesetzesfassung des SGB VI “ Ermittlung der Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen“ stand im Absatz 1 Satz sinngemäß geschrieben:
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„Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens 24 Kalendermonate nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt“.
In der aktuell geltenden Fassung des § 88 SGB VI steht im Absatz 1 Satz 2 auch die Worte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Erfasst der Besitzschutz auch die Erwerbsunfähigkeitsrente: Sachverhalt der Frage!
Wir bekamen den Auftrag einen EM-Rentenberatung durchzuführen. Dieser Beratung lag folgender geänderter Sachverhalt zu Grunde!
“ Ich bin geboren am 18.12.1959 und bekomme seit 01.05.2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Ich bin mit einem GdB 80 schwerbehindert. Zum 01.07.2022 will ich die vorgezogene Altersrente beantragen. Gilt der Besitzschutz der Rentenpunkte Paragraph 88 SGB VI auch für mich? Im Paragraphen steht glaube ich nur Besitzschutz für Erwerbsminderungsrentner und nichts von Erwerbsunfähigkeitsrentnern. Danke.“
Erfasst der Besitzschutz auch die Erwerbsunfähigkeitsrente: Was sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
Im § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB VI stehen die Worte Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieser Begriff erfasst nicht nur die Renten wegen Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001, sondern auch solche die nach dem 01.01.1992 gewährt und bewilligt worden sind. Also auch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Rente wegen Berufsunfähigkeit!
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Erfasst der Besitzschutz auch die Erwerbsunfähigkeitsrente: Unsere Antwort
§ 88 SGB VI in der aktuellen Fassung gilt auch im Fall unseres Beratungskunden.
Die Besitzschutzregelungen im Rahmen des § 88 SGB VI erfassen seit dem 01.01.1992 bewilligte Versichertenrenten, damit auch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die Versicherte im Jahr 2000 erhalten haben. Im Rentenreformgesetz 1992 zur Einführung des SGB VI stand schon in der Regelung des § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB in der Fassung 1992 “ Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen…..“.
Damit ist klar, dass die Besitzschutzregelung auch Renten wegen Erwerbsunfähigkeit erfasst, weil diese nur geleistet wurden, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit vorlag. Im übrigen bestimmt § 302b Absatz 2 SGB VI, dass ein Erwerbsunfähigkeitsrente, soweit diese auch noch am 30.06.2017 geleistet wurde, bis zur Regelaltersgrenze als Rente wegen verminderter Erwerbsminderung bezeichnet wird .
Erfasst der Besitzschutz auch die Erwerbsunfähigkeitsrente!
Für alle diejenigen die es genau wissen wollen, folgender Tipp. Fordern Sie doch einfach nach § 109 SGB VI auf Auskunft über die unverbindliche Höhe der Altersrente ab, die Sie nach Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung beantragen wollen. Dann sehen Sie es schwarz auf weiß, wie hoch die nachfolgende Altersrente ist und wie die Regelungen des Besitzschutzes greifen.
Ja, ich möchte mich ausführlich wegen meiner Erwerbsminderung beraten lassen!
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