Höhere Erwerbsminderungsrenten statt Altersrenten
Die Deutsche Rentenversicherung erwartet mit der Neuregelung für die Zurechnungszeit ab 2019 einen Anstieg an Antragseingängen für Erwerbsminderungsrenten für Menschen die auch schon eine vorgezogene Altersrente beanspruchen könnten. Diese Aussage hat die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Frau Roßbach in einem Interview in der Hannoverschen Allgemeinen vom 01.09.2018 gemacht.
Somit wird durch die Deutsche Rentenversicherung ein Anstieg an höheren Erwerbsminderungsrenten statt Altersrenten erwartet und somit auch ein sprunghafter Anstieg der Arbeit. Insgesamt kann es also so sein, dass die potentiellen Altersrentnerinnen und Altersrentner gerade wegen der Neuregelung der Zurechnungszeit auf eine Erwerbsminderungsrente setzen, weil diese höher ausfallen kann, als die eigentliche vorgezogene Altersrente.
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Höhere Erwerbsminderungsrenten statt Altersrenten: Die Zurechnungszeit 2019 macht den Unterschied
Die Ausweitung der neuen Zurechnungszeit wirkt für viele Menschen mit dem Armutsrisiko positiv. Denn diese Betroffenen profitieren von dem erheblichen Anstieg der Zurechnungszeit. Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen (keine Ausnahmen) höher sein wird als die Altersrenten mit Abschlägen.
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Die Deutsche Rentenversicherung erwartet deutlich mehr Menschen im Rentenalter mit Erwerbsminderungsrentenanträgen statt vorgezogenen Altersrenten. Dies sei für die DRV ein erheblicher Mehraufwand.
Bearbeitungszeiten bei der DRV werden länger
Wir, die Rentenberater und Rechtsanwälte, spüren schon jetzt, dass die DRV personell unterbesetzt ist. Die Bearbeitungszeiten selbst für einfache Anfragen, wie die Abforderungen von aktuellen Rentenauskünften ziehen sich erheblich in die Länge. Bei Rentenanträgen raten wir unseren Kunden schon jetzt mindestens 6 Monate vorher die Anträge zu stellen.
Rita Krank ist 62 Jahre und 6 Monate alt und könnte mit 63 Jahren zum 01.02.2019 in eine Rente für langjährig Versicherte gehen. Mit Abschlag versteht sich. Wenn Rita aus Gründen ihrer langjährigen Erkrankung jetzt sich überlegt eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, kann sich dies für sie doppelt auswirken. Erstens sie kann durch die Ausweitung der neuen Zurechnungszeit mehr Rentenpunkte für beitragsfreie Zeiten erhalten und damit über 3 Jahre und 6 Monate mehr Zurechnungszeit haben. Vorausgesetzt die EM-Rente würde tatsächlich ab dem 01.01.2019 beginnen. Zweitens kann sie möglicherweise von einem geringen Abschlag in der EM-Rente profitieren.
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Denn der Zugangsfaktor zur Erwerbsminderungsrente wird im Zuge der Neuregelungen zum 01.01.2019 erkennbar nicht geändert. Somit kann Rita Krank möglicherweise sogar auf Grund eines geringeren Abschlags in der EM-Rente gegenüber einer Altersrente mit vollen Abschlägen von der Neuregelung profitieren.
Höhere Erwerbsminderungsrenten statt Altersrenten: Hartz IV und Rentenzwang
Viele Menschen leben vor dem Renteneintritt vom Hartz-IV oder der Grundsicherung und haben den Druck in den Nacken, dass sie mit Vorliegen der Voraussetzungen in Altersrente gehen müssen, wenn diese Leistungen auswirft, die betragsmäßig höher sind als die Hartz-IV Leistungen. Gleichzeitig könnten sie wegen Krankheit einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente mit den neuen Regelungen ab 2019 haben (Rentenbeginn 2019 wichtig). Dann wäre aus der Sicht der Rentenberater und Rechtsanwälte empfehlenswert, beide Rentenanträge zu stellen.
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Sollte sich rückwirkend die EM-Rente mit Rentenbeginn ab 2019 tatsächlich einstellen, kann ein Vergleich der beiden Renten dazu führen, dass die höhere Rente geleistet werden muss. In diesem Fall die EM-Rente. Hier zum Nachlesen ein Fall aus der Gerichtspraxis!
Fazit
Rechnen, Rechnen und nochmals rechnen lautet die Devise aus den neuen Rentenpaket für die diejenigen Versicherten, die möglicherweise zwischen einer Altersrente und einer Erwerbsminderungsrente sich entscheiden. Einfach wird es nicht. Die Erwerbsminderungsrente bekommt man bei Vorliegen der Voraussetzungen. Daher werden auch im höheren Alter bei der Bewertung keine anderen Maßstäbe anzusetzen sein.
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