EM-Rente vor 65 – werden dabei Abschläge fällig
Was passiert, wenn ich eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehme? Welche Folgen hat das für mich persönlich, wenn ich eine EM-Rente vorzeitig in Anspruch nehme? Viele Fragen, die uns als Mail auf rentenbescheid24.de erreichten. Hier unser kurzer Beitrag zum Thema und den hoffentlich passenden Antworten zu den Fragen!
Kann eine EM-Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden? Welche Folgen hat dies für einen Versicherten? Der Versicherte, der eine EM-Rente beantragt, kann im Regelfall nicht sagen, ich möchte dass die Rente “ dann und dann“ beginnt. Der Beginn einer EM-Rente ist unter anderem davon abhängig, ob die Rente befristet oder auf Dauer ist oder aus einer bestehenden teilweisen EM-Rente dann eine volle Rente wegen Erwerbsminderung beantragt wird und oder bewilligt wird. Bei dieser Frage geht es vor allem darum herauszufinden, ob es wie bei einer Altersrente dem Grundsatz einen Zeitpunkt eines regulären Beginns gibt, also ohne Abschlag. Und genau diesen Zeitpunkt gibt es laut Gesetz sogar!
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Kann eine EM-Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden: Regulärer Beginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres
Eine EM-Rente kann grundsätzlich frühestmöglich mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschlag in Anspruch genommen werden. Wenn also eine Rente wegen Erwerbsminderung mit oder nach dem 65. Lebensjahr erstmals beginnt oder als volle EM-Rente nach einer teilweisen EM-Rente beginnt, beträgt der Zugangsfaktor für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in anspruchgenommenen Entgeltpunkte die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren 1,0 = also kein Abschlag. So sagt es sinngemäß § 77 Absatz 2 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Kann eine EM-Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden: vorzeitiger Beginn der EM-Rente vor dem 65. Lebensjahr
Wenn aber einer Rente wegen Erwerbsminderung vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs beginnt, gibt es für jeden Monat vorzeitigen Beginn vor dem 65. Lebensjahr einen Abschlag von 0,3 Prozent. Damit gibt das Gesetz zwar nicht im Wortlaut genau vor, dass es eine vorzeitige EM-Rente gibt, sagt aber uns, dass wegen der Regelungen zum Zugangsfaktor von einem früheren Beginn der Rente vor dem 65. Lebensjahr auszugehen ist. Dass heisst im Umkehrschluss, dass es sehr wohl eine vorzeitige EM-Rente gibt bezogen auf den grundsätzlichen abschlagsfreien Beginn zum 65. Lebensjahr.
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Der maximale Höchstwert beim Abschlag einer EM-Rente beträgt 10,8 Prozent. Und zwar aus einem einfachen Grund. Der Gesetzgeber fingiert bei Rentenbeginn vor Vollendung des 62. Lebensjahres eines Versicherten immer den Beginn der Berechnung des Abschlages zum 62. Lebensjahr, so steht es im § 77 Absatz 2 Satz 2 SGB VI sinngemäß geschrieben. Wenn der Anspruchsteller also 45 Jahre alt ist und eine EM-Rente bewilligt bekommt, so berechnet sich sein Abschlag in der EM-Rente nicht vom 45. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr, sondern fingiert den Beginn zum zukünftigen 62. Lebensjahr. Damit der Abschlag immer bei 10,8 % bleibt. Wenn der Versicherte aber seine EM-Rente erst mit Vollendung des 64. Lebensjahr erhält, bekommt er grundsätzlich einen Abschlag von 3,6 %, weil er 12 Kalendermonate vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Rente vorzeitig bekommt. Also vor dem regulären Beginn.
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Frank Weise sagt! Von der Grundregel gibt es aber Ausnahmen zu Gunsten der Versicherten!
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Tatbestände und Wartezeiten (rentenrechtliche Zeiten im Versicherungsverlauf des Anspruchstellers) Regelungen geschaffen, die beim ihm dafür sorgen, dass er sogar schon, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat, eine abschlagsfreie EM-Rente beziehen kann. Diese Regelungen und die entsprechende Übergangsvorschrift als Vertrauensschutzregelung finden wir in den §§ 77 Absatz 4 und 264d SGB VI. Über dieser Regelungen werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten.
Kann eine EM-Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden
Im Grundsatz kann man also sagen, dass es einen regulären Beginn der EM-Rente gibt, dieser ist ohne Abschlag. Vor diesem Zeitpunkt spricht man von einer vorzeitigen EM-Rente. Es gibt im Gesetz Regelungen die für eine bestimmte Art und Anzahl von Kalendermonaten von nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten den reulären Beginn auf das 63. Lebensjahr vorverlegen und den vorzeitigen Beginn auf das 60. Lebensjahr! Dabei wird im Rahmen des Vertrauensschutzes unterschieden ob 40 Jahre anrechenbare Zeiten vorliegen müssen oder nur 35 Jahre, § 264d SGB VI!
Ja, ich möchte wissen, ob meine EM-Rente richtig berechnet wurde!
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