Unfall während der Probearbeit ist ein Arbeitsunfall
Oft streiten sich Arbeitnehmer und gesetzliche Berufsgenossenschaften darum, ob ein bestimmtes Unfallereignis während der Arbeit ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 2 , 7 Sozialgesetzbuch Nr. 7 sein können. Dabei kommt es immer darauf an, ob der Unfall während der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit passiert. Das Bundessozialgericht hatte am 20. August 2019 darüber zu entscheiden, ob ein Unfallereignis an einem Probearbeitstag ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall sein kann. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de klären über die Bedeutung der Entscheidung auf.
Ein Unfall während der Probearbeit ist ein Arbeitsunfall. So hat es das Bundessozialgericht am 20.08.2019, Aktenzeichen: B 2 U 1/18 R, entschieden. Damit rückt das Bundessozialgericht von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1987 ab. 1987 war Ausgangspunkt eines Rechtsstreites vor dem Bundessozialgericht, die Frage, ob eine Pferdewirtin, die einen Unfall während der Probearbeit erlitten hat, gesetzlich unfallversichert ist. Damals hat das BSG den Unfallschutz abgelehnt. Und zwar mit dem Argument, dass das Eigeninteresse der Pferdewirtin als Bewerberin auf die Stelle an dem Job im Vordergrund steht. Damit war die verunfallte Bewerberin vom Unfallschutz ausgeschlossen, BSG-Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 15/86.
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Diese Rechtsprechung hat das BSG in seinem am 20.August 2019 entschiedenen Fall konkretisiert und geändert. Mit Folgen für die Berufsgenossenschaften im Sinne der Erweiterung des Unfallschutzes auch für Bewerber auf offene Stellen, die Probearbeit vereinbaren und dabei verunglücken. Damit auch die Erweiterung des Unfallschutzes auf den versicherten Wegeunfall für solche Fälle. Wenn also der Stellenbewerber auf dem Weg zur oder von vereinbarten Probearbeit verunfallt, stellt sich dann die Frage, ob auch hier wie bei einem angestellten Arbeitnehmer gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Unfall während der Probearbeit ist ein Arbeitsunfall: Ein Fall aus Halle /Saale
Der 39-jährige Kläger, wohnhaft in Halle (Saale), suchte Arbeit. Er bewarb sich bei dem potentiellen Arbeitgeber. Es wurde ein Probetag vereinbart. Hintergrund des Probetages war, dass der Arbeitgeber herausfinden wollte, ob der Kläger mit dem Gestank während der Arbeit klar kommt. Er sollte für das Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportieren. Während der Probearbeit verletzte er sich schwer am Kopf. Er beantragte bei der beklagten BG die Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Die BG lehnte mit dem Argument ab, dass der Kläger ja nicht im Betrieb des potentiellen Arbeitgebers eingegliedert während der Probearbeit eingegliedert war. Es habe kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Darüber hinaus geht das Eigeninteresse des Klägers an der Stellenbewerbung zur Erlangung des Jobs vor. Der Fall landete vor dem BSG. Die Kasseler Richter entschieden zu Gunsten des Klägers.
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Unfall während der Probearbeit ist ein Arbeitsunfall: Die Entscheidungsgründe des BSG
Das BSG lehnte die Revision der Berufsgenossenschaft gegen das Urteil des Landessozialgerichtes ab.
Richtig ist, dass der hallesche Kläger kein Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Arbeitgeber eingegangen ist. Dennoch hat er, so die höchsten deutschen Sozialrichter, dem Entsorgungsunternehmen mit seiner Probearbeit mit deren Willen einen wirtschaftliche Wert erbracht. Diese ist einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich. Das Bundessozialgericht zieht zur Begründung des gesetzlichen Unfallschutzes die sogenannten Wie-Beschäftigten (Versicherten) heran. Näheres zu diesem Thema können Sie hier nachlesen!
Der Probearbeitstag sollte dem Unternehmen die Auswahl eines für sie geeignetem Bewerbers ermöglichen. Und genau in dieser Tatsache sehen die Kasseler Richter den wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen.
Unfall während der Probearbeit ist ein Arbeitsunfall: Konsequenzen für die Unfallkassen
Die Entscheidung des BSG hat massive Konsequenzen für die Berufsgenossenschaften. Waren sie wegen der Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1987 auf der sicheren Seite, so ist dies mit dem aktuellen Urteil ( 2019) anders. Es wird nicht mehr auf die Handlungstendenz des Stellenbewerbers abgestellt, sich auszuprobieren, um die offene Stelle zu bekommen. Mit der BSG-Entscheidung steht der wirtschaftliche Nutzen des potentiellen Arbeitgebers aus der Probearbeit im Vordergrund. Diese Betrachtungsweise hatten die BSG-Richter 1987 noch abgelehnt. Erste eigene Kritik kam mit dem Urteil des BSG vom 14. November 2013, B 2 U 15/12 R auf, in dem über den Weg der Auslegung der Handlungstendenz ein Arbeitsverhältnis gesehen wurde. Das BSG hat im Zweifel über die Wie-Beschäftigung nach § 2 Absatz 2 SGB VII die Haftungsübernahme der beklagten Berufsgenossenschaft begründet.
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Damit wird der versicherungspflichtige Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich erweitert. Somit unterliegen Stellenbewerber, die eine Probearbeit absolvieren, dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Damit muss die Berufsgenossenschaft nach Feststellung eines Arbeitsunfalles alle gesetzlichen Leistungen, soweit ein Anspruch darauf besteht, erbringen. Mit deutlichen Kostenfolgen. Damit auch die Folgen aus dem sogenannten Haftungsprivileg der §§ 104 SGB VII.
Fazit
Die Entscheidung des BSG vom 20.08.2019 hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Nicht nur die Berufsgenossenschaften werden mehr Arbeit bekommen, sondern auch die rechtsberatende Praxis. Für viele Stellenbewerber bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei einer vereinbarten Probearbeit gesetzlich unfallversichert sind. Die Entscheidung des BSG wird nicht der Schlusspunkt sein. Es wird auch bei den vorgelagerten Wegeunfällen auf jeden Fall eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten sein, ob die BG im Falle eines Unfalles zur Fahrt auf die Probearbeit auch haften muss.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf eine Anerkennung eines Arbeitsunfalles gegen die BG habe.
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