Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung
Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.06.018 in Sachen Wegeunfall als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wir klären auf, um was es in dem Klageverfahren ging!
Der Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung ist nach den gesetzlichen Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr.1 Sozialgesetzbuch Nr.7 ein Arbeitsunfall, wenn die Versicherte sich auf dem unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit nach Hause befand und in dieser Zeit einen Unfall erlitten hat.
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Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung: Sachverhalt
Die Bundesagentur für Arbeit forderte die Klägerin auf, sich bei ihr zu melden, weil ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet. Sie sollte sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur persönlich arbeitssuchend melden. Danach sollte die Klägerin sich laut fernmündlicher Bitte am gleichen Tage wegen einem Vermittlungsgespräch in der Agentur für Arbeit in dem Wartebereich bleiben und das Gespräch mit dem Arbeitsvermittler durchführen. Der Meldepflicht und der „besonderen“ Bitte kam die Klägerin nach.
Daraufhin begab sich die Klägerin zu Fuß zur Bundesagentur in Magdeburg. Sie erledigte ihre Tätigkeiten bei der Arbeitsagentur und verließ das entsprechende Dienstgebäude. Sie überquerte eine Straße und wurde von einem PKW angefahren. Sie zog sich Verletzungen zu. Sie befand sich auf dem unmittelbaren Heimweg zur eigenen Wohnung.
Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung: Meldepflichten
Wer Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit oder durch das Job-Center haben möchte, muss bestimmte Meldeauflagen erfüllen. Das Gesetz unterscheidet im wesentlichen zwei Meldesituationen:
- die Meldepflichten der Personen, deren Ausbildungs-und Arbeitsverhältnis endet nach § 38 SGB III
- und die allgemeinen Meldepflichten nach §§ 309, 310 SGB III, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitslosen zum persönlichen Erscheinen besonders auffordert.
Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung: Meldung beim AA als versicherte Tätigkeit
Die Klägerin begehrte von der beklagten Unfallversicherung die Feststellung eines Arbeitsunfalles. Diese lehnt ab.
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Die Klägerin stützte ihr Anspruch auch auf § 2 Absatz 1 Nr.14 a Sozialgesetzbuch Nr.7.
Personen, die nach den Vorschriften des zweiten oder Dritten Buches der Meldepflicht verpflichtet sind, unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit oder des zuständigen kommunalen Trägers nach dem SGB II nachkommen, kraft Gesetzes dem Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.
Die allgemeine Meldepflicht der Klägerin ergibt sich aus § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Mit dem Aufnahmegespräch bei der AA hat die Klägerin diese Pflicht erfüllt.
Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung: Das BSG sagt
Die Bundesagentur für Arbeit hat nach den richtigen Feststellungen des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt die Klägerin aufgefordert nach der persönlichen Arbeitssuchendmeldung (§ 38 SGB III) noch in der BA zu verbleiben und ein Vermittlungsgespräch durchzuführen. Damit liegt ein Fall der allgemeinen Meldepflicht vor, weil die beklagte Arbeitsagentur die Klägerin persönlich aufforderte, eine Maßnahme in der nachzukommen. Damit unterliegt die Klägerin dem gesetzlichen Unfallschutz. Dies gilt nach Auffassung des Bundessozialgericht auch dann, wenn die Klägerin noch gar kein Arbeitslosengeld bezogen hat und zum Zeitpunkt der Meldung, das Arbeitsverhältnis noch gar nicht beendet war.
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Somit liegt das Tatbestandsmerkmal der besonderen Aufforderung im Sinne des § 2 SGB VII vor.
Wegeunfall nach der Arbeitslosmeldung: Tipps vom Rentenberater nach einem Arbeitsunfall
Wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden, ob auf Arbeit oder auf dem Weg zu Arbeit, dann sollten Sie auf folgendes achten:
- passiert der Unfall direkt auf Arbeit: Arbeitgeber sofort informieren, Unfallgeschehen dokumentieren, Arbeitgeber hat Dokumentationspflichten
- bei einem Wegeunfall von Arbeit weg oder zur Arbeit hin, erst bei Verlassen der eigenen Wohnung beginnt der Unfallschutz, immer den direkten Weg zur Arbeit wählen, muss nicht der kürzeste sein, Verlassen Sie ihr Auto zum Einkaufen oder Tanken, kann der Unfallschutz unterbrochen sein,
- vermeiden Sie immer den Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause, dies kann Ihnen zum Nachteil gereichen,
- wenn möglich Zeugen suchen und bitten den Sachverhalt zu dokumentieren,
- bei jeder Verletzung nicht warten, sondern sofort zum Durchgangsarzt gehen
- Vermeiden Sie die telefonische Darstellung des Unfalls durch die Bitte der Berufsgenossenschaft,
- Unfallfragebögen genau durchlesen und sorgfältig ausfüllen,
- Bei längerer Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall Krankheit Verletztengeld beantragen, dies ist höher als normale Krankengeld,
- Bei Dauerschäden die Unfallrente beantragen, diese ist steuerfrei, daneben bleiben Sie im Genuss der sehr guten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten durch die Berufsgenossenschaft,
- Wenn Sie überhaupt nicht mehr arbeiten können, sollten Sie neben der Unfallrente auch die denken Erwerbsminderungsrente,
- Ist der Unfall durch einen Dritten verursacht und Sie können nicht mehr arbeiten, Schadensersatzansprüche beim Unfallverursacher anmelden und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
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Fazit
Das Urteil des Bundessozialgerichts stellt klar, dass der Arbeitssuchende immer dann gesetzlichen Unfallschutz genießt, wenn er auf Grund einer besonderen Aufforderungen der Bundesagentur oder dem Jobcenter tätig wird und dabei einen Unfall erleidet! Dennoch ist es im Einzelfall immer schwierig seine Ansprüche durchzusetzen. Ohne die Hilfe von versierten Anwälten oder Rentenberater geht es meistens nicht. Nutzen Sie die berufliche Erfahrung der Rentenberater und Rechtsanwälte von Rentenbescheid24.de bei Ihren Fragen zum Arbeitsunfall oder Berufskrankheit!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf Verletztengeld oder Unfallrente habe!
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